Autor: Madeleine Kümmerle

Madeleine Kümmerle ist als Volljuristin und Consultant im Bereich des Datenschutzrechts tätig. Während Ihres Studiums an der Universität Würzburg legte sie begleitend das Studium des Europäischen Rechts ab und verbrachte in diesem Zuge ein Jahr am Trinity College in Dublin. Der erste intensive Kontakt zum Datenschutzrecht erfolgte in einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Auch innerhalb des Referendariats blieb sie dem Datenschutz treu und eignete sich datenschutzrechtliches Know-how bei der Arbeit in der Aufsichtsbehörde an. Seitdem wollte sie das vielseitige und spannende Thema rund um den Datenschutz bis heute nicht mehr loslassen.

Alle Artikel von Madeleine Kümmerle

Joint Controllership – Ein unterschätztes Instrument der DSGVO

Die Joint Controllership Vereinbarung, dürfte mittlerweile kein rotes Tuch mehr sein. Doch trotz steigender Präsenz und Relevanz dieser Vereinbarung, fällt es vielen Unternehmen immer noch schwer die Abgrenzung zur gewohnten Auftragsverarbeitung vorzunehmen und die flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten dieses Instruments gewinnbringend einzusetzen. Der folgende Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen und Anreiz für die Verwendung von Joint Controllership Vereinbarungen bieten. Weiterlesen

300 Euro Schmerzensgeld wegen unzulässiger E-Mail-Werbung

Werbenachrichten landen im Posteingang, im Spam Ordner, werden ignoriert oder gelöscht und in den meisten Fällen nerven sie ganz gewaltig. Doch für die Absender der Werbung ist Vorsicht geboten, denn der Empfänger kann sich wehren. In einem aktuellen Urteil sprach das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm (Az.: 2 C 133/21) dem Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu. Weiterlesen

Auskunftsanspruch und das Recht auf unentgeltliche Kopie

Sei es aus fachlichem Interesse, Neugier oder um die Punktevergabe anzufechten, die meisten Examenskandidaten wollen sich die schriftlichen Korrekturanmerkungen der Prüfer nicht entgehen lassen. Gestattet ist neben der Durchsicht vor Ort auch das Abfotografieren der Aufsichtsarbeiten mit dem Handy. Doch warum kompliziert, wenn es auch einfacher und vor allem umsonst geht? Wie weit der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO i.V.m. Art. 12 Absatz 5 DSGVO tatsächlich reicht, zeigt uns ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster. Weiterlesen