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Die Haushaltsausnahme der DSGVO

Die Haushaltsausnahme der DSGVO

Wir kennen es doch alle. Es findet eine private Veranstaltung, eine Geburtstagsfeier oder ein Weihnachtsfest statt. Dann wird natürlich hier und da mal ein Bild geschossen oder ein kurzes Video aufgenommen und dieses landet dann ganz schnell bei anderen Familienangehörigen und Freunden. Da drängt sich doch die Frage auf, ob ich als Privatperson die DSGVO beachten muss oder nicht. Die Antwort findet sich in der Vorschrift zum „Haushaltsprivileg“. In welchen Fällen die Haushaltsausnahme der DSGVO gilt, lesen Sie hier.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO

In Art. 2 DSGVO ist der sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO geregelt. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme. In Art. 2 Absatz 2 DSGVO ist geregelt, wann die DSGVO keine Anwendung findet.

Unser heutiges Augenmerk liegt auf Art. 2 Absatz 2 lit. c) DSGVO. Dort ist geregelt, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet. Somit enthält diese Norm einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss des sogenannten Haushaltsprivilegs zu kommen. Grundlegend kann zunächst einmal festgehalten werden, dass die Norm eine Ausnahme für familiäre und private Tätigkeiten enthält.

Aber fangen wir mal ganz vorne an:

Nach dem Wortlaut der Norm sind von ihr ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten durch eine natürliche Person erfasst. Somit kommen juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein nicht in den Genuss dieser Ausnahme.

Weiterhin ist erforderlich, dass es sich um eine persönliche oder familiäre Tätigkeit handelt. Einer der essenziellsten Fragen, die sich an dieser Stelle stellt, ist, was eine persönliche und familiäre Tätigkeit im Sinne dieser Norm überhaupt ist. Unter dem Aspekt der engen Auslegung fallen nur solche Datenverarbeitungen unter die Norm, die ausschließlich von familiärer oder persönlicher Art sind.

Zu den typischen familiären Bereichen gehören insbesondere Freizeit, Urlaub, Sport, Hobbys und vieles mehr. Aber auch die private Kommunikation ist erfasst. In Erwägungsgrund 18 der DSGVO werden auch Online-Tätigkeiten und die Nutzung sozialer Netzwerke genannt. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass weitgehend Tätigkeiten erfasst werden, die der Pflege der familiären Beziehungen zugutekommen. Darunter fällt zum Beispiel der Schnappschuss auf Familienfeiern, um sich eine schöne Erinnerung in Form eines Fotoalbums zu erschaffen. Erwähnenswert ist, dass kein Verwandtschaftsgrad erforderlich ist. Unter dem Aspekt der weiten Auslegung der Begrifflichkeiten, sind auch die Pflege von Partnerschaften oder der gemeinsame Haushalt von Freunden erfasst.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verarbeitungstätigkeit dem persönlichen oder familiären Bereich zuzuordnen sein muss. Eine Abgrenzung dieser Bereiche ist in der Praxis von keiner Bedeutung.

Wo hat die Haushaltsausnahme ihre Grenzen?

Zu berücksichtigen ist zunächst das Ausschließlichkeitsprinzip. Dies setzt voraus, dass die Verarbeitungstätigkeit ausschließlich privaten Zwecken zuzuordnen sein muss. Sobald ein anderer Zweck mitmischt, fällt man aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 Absatz 2 lit. c) DSGVO heraus und die Privilegierung dieser Haushaltsnorm kann nicht mehr genossen werden. Bei einer gemischten Datensammlung, d.h. wenn eine Datei sowohl dem privaten als auch einem geschäftlichen Zweck zuzuordnen ist, ist die DSGVO zu berücksichtigen. Insbesondere spielt es hierbei keine Rolle, was das Schwergewicht der jeweiligen Zweckbestimmung ist. Fertigt jemand eine Geburtstagsliste an, auf der sowohl Geburtstage von privaten und geschäftlichen Freunden enthalten sind, um auch Letzteren zur Pflege der Geschäftsbeziehungen zu gratulieren, kann darunter nicht mehr eine Verarbeitung zu persönlichen Tätigkeiten verstanden werden.

Des Weiteren ist bei Online-Tätigkeiten oder der Nutzung sozialer Netzwerken zu beachten, dass sich der EuGH im Lindquivst-Urteil früh zu der hier einschlägigen Grenzen der Haushaltsausnahme geäußert hat:

„Diese Ausnahme ist somit dahin auszulegen, dass mit ihr nur Tätigkeiten gemeint sind, die zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören, was offensichtlich nicht der Fall ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in deren Veröffentlichung im Internet besteht, so dass diese Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden.“ (Rn. 47)

An dieser Rechtsprechung hielt der EuGH auch 2019 in seinem Buivids-Urteil fest, bei dem es unter anderem um die Frage ging, ob das Hochladen eines Videos auf YouTube noch unter die Haushaltsausnahme fällt.

Zu guter Letzt stößt die Haushaltsausnahme dort an ihre Grenzen, wo Verarbeitungen außerhalb der privaten Sphäre des Datenverarbeiters stattfinden. Meist ist dies der Fall, wenn der öffentliche Raum von der Datenverarbeitung betroffen ist und deren sozialen Zweck von Dritten nicht mehr als rein privat angesehen wird. Paradebeispiele hierfür sind der Einsatz von Wildkameras, Drohnen, Dashcams oder Videoüberwachung.

Hier noch ein weiteres Beispiel zur Veranschaulichung:

Im familiären Bereich können die Eltern das Kinderzimmer ihres Kleinkindes bei Bedarf mit einer Videokamera überwachen. Gar kein Problem, denn die DSGVO findet aufgrund der Privilegierung keine Anwendung. Sobald die Videoüberwachung aber einen öffentlichen Bereich miterfassen sollte, liegt eine gemischte Datensammlung vor. Sollten die Grenzen des Haushaltsprivilegs überschritten werden, findet die DSGVO Anwendung und die Datenverarbeitung muss datenschutzkonform sein.

Kann gegen mich als Privatperson ein Bußgeld verhängt werden?

Aus den Nachrichten bekommt man immer wieder mit, dass wegen einem Verstoß gegen die DSGVO Bußgelder gegen Unternehmen verhängt worden sind, wie topaktuell gegen H&M. Da stellt sich die Frage, ob Datenschutzbehörden auch gegen Privatpersonen Bußgelder verhängen können. Die Antwort lautet Ja!

Gerade im August dieses Jahres, hat die Aufsichtsbehörde in Griechenland gegen einen Grundstückseigentümer ein Bußgeld in Höhe von 8.000 Euro verhängt. Dieser hatte auf seinem Grundstück zwei Videokameras installiert, um sein privates Grundstück zu überwachen. Beim ersten Lesen denkt man sich, dies sei ok und datenschutzkonform. An sich ja, aber im konkreten Fall waren die Videokameras so ausgerichtet, dass das Nachbargrundstück und ein Bereich der öffentlichen Straße von den Aufzeichnungen erfasst wurden. Somit griff das Haushaltsprivileg nicht mehr.

Aber auch in Deutschland gibt es solche Bußgelder. Der sächsische Datenschutzbeauftragte etwa ahndet den Betrieb von Dashcams bei Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen mit Bußgeldern im mittleren dreistelligen Bereich (Tätigkeitsbericht 2017/2018 S. 53). Ein weiteres Beispiel liefert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Dieser verhängte ein Bußgeld von 500 € (welches ein Gericht später auf 200 € reduzierte) gegen einen Rentner, der Nachbarschaftslisten erstellt und wahllos verteilt hat (Tätigkeitsbericht 2018/2019 S. 62/63).

Sinn und Zweck des Haushaltsprivilegs

Die Gefährdung, die sich durch eine Datenverarbeitung für die Rechte der Betroffenen ergeben kann, ist im privaten Bereich geringer als vergleichsweise die Datenverarbeitung in einem Unternehmen. Zudem würde bei einer Anwendbarkeit der DSGVO im privaten Bereich die Gestaltung des Privatlebens erheblich einschränkt werden. Es ist unvorstellbar und vor allem lebensfremd, wenn man sich vorstellt, dass man an Heiligabend jedes Familienmitglied um seine Einwilligung bitten müsste, um ein Familienfoto zu machen.

Was schließen wir daraus?

Die Haushaltsausnahme ist keine Einladung dies ausufern zu lassen und nicht gewissenhaft mit den Daten der Familienangehörigen und Freunden umzugehen. Zudem gilt der Grundsatz der engen Auslegung. Der Bereich des Privaten sollte konsequent vom öffentlichen Bereich abgegrenzt werden. Bilder die auf einer Feier gemacht werden, können nach dem Haushaltsprivileg zwar per WhatsApp in einer geschlossenen Gruppe verschickt werden, aber sobald die Öffentlichkeit Zugriff darauf hat und damit einhergehend ein Öffentlichkeitsbezug besteht, greift das Privileg nicht mehr.

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