In einigen Bundesländern hat das Gesundheitsamt Daten über Corona-Infizierte an die Polizei weitergegeben. Datenschützer halten dies für unzulässig und sehen darin eine Verletzung des Datenschutzrechts. Die Datenschutzbehörden haben sich mittlerweile klar positioniert, was derzeit zu Diskussionen in den einzelnen Bundesländern führt.
Der Inhalt im Überblick
Die aktuelle Lage im Überblick
In den Bundesländern Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen bezog die Polizei von mehreren Gesundheitsämtern des jeweiligen Bundeslandes Daten über Personen, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben. Diese Listen enthalten unter anderem Angaben zu Quarantänebestimmungen sowie Angaben zu Kontaktpersonen. Datenschützer äußern diesbezüglich große Bedenken. Jedoch wird nicht in allen Bundesländern gleich gehandelt. Vielmehr herrscht Chaos.
Baden-Württemberg
In erster Linie stehe bei der Weitergabe der Daten an die Polizei der Schutz der Beamten und Beamteninnen selbst im Vordergrund, so heißt es in einem Bericht der Stuttgarter Nachrichten. Zudem könne ein Polizeibeamte, etwa bei Unfällen überprüfen, ob der Betroffene infiziert ist und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Gesundheitsämter beriefen sich dabei auf das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst. Stefan Brink, Datenschutzbeauftragter des Landes Baden-Württemberg positionierte sich klar gegen die Nutzung der Daten über Covid-19-Patienten der Gesundheitsämter durch die Polizeibehörden. Es fehle an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Das Gesetz über den Gesundheitsdienst gebe dies nicht her. Dort stehe, dass die Ämter bei einer konkreten Gefahr solche Informationen an Dritte herausgeben könnten.
„Hier geht es aber darum, das sich die Polizei im Vorfeld informieren will, ob da potenziell eine Gefährdung besteht.“
Zudem hinterfragte Brink die Grenzziehung:
„Wen sollen wir noch alles informieren: die Feuerwehr, die Sanitäter, die Gerichtsvollzieher, die Steuerfahndung? Da droht ein Dammbruch.“
Mittlerweile wurde sich auf eine eingeschränkte Maßnahme geeinigt: Das Innenministerium will eine Rechtsverordnung erarbeiten. Über eine Datenbank soll die Polizei dann nur noch in Einzelfällen und passwortgeschützt auf die Daten zugreifen können. Die bisher kursierenden Listen sollen gelöscht oder vernichtet werden. Außerdem seien die Betroffenen darüber zu informieren, dass sie auf einer solchen Liste stehen, so Brink.
Mecklenburg-Vorpommern
Laut einem Bericht im Nordkurier sollen auch in Mecklenburg-Vorpommern, sogar täglich, eine vom Gesundheitsministerium geforderte aktualisierte Liste mit Covid-19-Patienten an die Polizeipräsidien übermittelt werden. Auch hier sei wieder die Gefahrenabwehr und der Schutz der Beamten und Beamtinnen zunächst vorrangig. Der NDR berichtete, dass die Listen per E-Mail versendet werden. Besonders kritisch demgegenüber äußerte sich der Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Andreas Crusius. Bei den Angaben in den Listen handele es sich um sensible Gesundheitsdaten. Diese dürften – wenn überhaupt – nur verschlüsselt und an einen klar definierten Verteilerkreis gesendet werden. Crusius hinterfragte vor allem den Sinn der Datenübermittlung: Amtsärzte seien im Bedarfsfall 24 Stunden am Tag zu erreichen, sie könnten auch der Polizei anlassbezogen im Einzelfall Auskünfte geben. Eine allgemeine Liste zu übermitteln, die zum Zeitpunkt der Erstellung schon nicht mehr aktuell sei, halte er für falsch. Auch der Leiter des Gesundheitsamtes, Markus Schwarz äußerte erhebliche Bedenken. Es sei „ethisch-rechtlich“ nicht zu rechtfertigen, Patientenlisten zu erstellen. Dagegen würde auch der Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht sprechen.
Anders als Stefan Brink, hält der Datenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern Heinz Müller eine Übermittlung der Gesundheitsdaten für vertretbar. Laut Müller liege der Vorgabe ein berechtigtes Interesse der Polizei zugrunde, die bei Einsätzen etwa gegen häusliche Gewalt wissen müsse, ob ein Infektionsrisiko für sie bestehe.
Laut Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, gebe es erneut Beratungen der er beteiligten Ministerien für Gesundheit und Inneres mit den Kommunen.
Bremen
In Bremen kam es ebenfalls zu Datenübermittlungen von Corona-Patienten an die Polizei. Dies bestätigte eine Sprecherin des Bremer Innensenators laut Netzpolitik.org. Auch hier sei dies vorrangig zum Schutz der Beamten passiert. Die Datenschutzbeauftragte von Bremen, Imke Sommer, hält die Datenübermittlung für rechtswidrig. Derzeit wird der Prozess datenschutzrechtlich neu definiert, sodass derzeit keine Datenübermittlungen stattfinden, so die Sprecherin.
Niedersachsen
Auch in Niedersachsen seien die Daten ausschließlich zu „Zwecken der Eigensicherung“ erforderlich, so Uta Schöneberg, Leiterin des Rechtsreferats des Landespolizeipräsidiums bei der Landespressekonferenz. Zudem würde die Polizei aber auch ein Strafverfahren einleiten, wenn durch die Übermittlung der Daten Quarantäneverstöße erkannt werden.
Die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel hatte die Gesundheitsämter bereits Anfang April aufgefordert, die Übermittlung solcher „Corona-Listen“ an die Polizei einzustellen. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Datenschutz. Wie in Mecklenburg-Vorpommern wurde auch das Argument der ärztlichen Schweigepflicht angebracht:
„Wer sie unbefugt übermittelt, macht sich nach § 203 StGB strafbar“,
dies teilte ein Sprecher der Datenschutzbeauftragten der Netzpolitik.org mit.
Anders als in den anderen Bundesländern, kam es in Niedersachsen bislang zu keiner Einigung – im Gegenteil. Trotz deutlicher Kritik der Landesdatenschutzbeauftragten hält das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weiterhin an einem Erlass fest, mit dem die Gesundheitsämter angewiesen werden, Daten von Corona-Patienten und von deren Kontaktpersonen, die sich in Quarantäne befinden, an die Polizei zu übermitteln.
Die Polizeibehörden berufen sich nun auf § 34 StGB, um weiter an die Listen zu kommen. So heißt es in einem Vermerk:
„Schließlich kommt als Rechtfertigungsgrund für die Behörde, die die Quarantäne anordnet und den Quarantänestatus an die Polizei meldet, der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB in Betracht, und zwar deshalb, weil das Offenbaren des Geheimnisses einziges Mittel zum Schutz erheblich höherwertiger Interessen sind.“
Dem widersprach die Landesdatenschutzbeauftragte. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands seien nicht für sämtliche Personen gegeben, deren Daten pauschal an die Polizei übermittelt werden. Thiel appellierte daraufhin erneut:
„Ich wiederhole meine Anordnung an das Gesundheitsministerium daher nochmals mit aller Vehemenz. Die derzeitige, rechtswidrige und bevorratende Datenübermittlung muss umgehend eingestellt werden.“
Hessen
Auf Anfrage der Frankfurter Rundschau hat ein Sprecher des hessischen Innenministeriums der Zeitung mitgeteilt, dass es keine Listen gäbe. Im Einzelfall könnten aber beim zuständigen Gesundheitsamt Daten zu Personen angefragt werden, z.B. wenn diese bei einer Kontrolle einen Beamten anhusten.
Bayern (Update 15.04)
In Bayern erreichte den Landesbeauftragten für den Datenschutz mehrere Anfragen, ob Gesundheitsämter Listen mit dem Coronavirus infizierten Personen an Dienststellen der Bayerischen Polizei herausgegeben dürfen. Auch dieser positionierte sich in einer Meldung im Einklang mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege dahingehend, dass eine anlassunabhängige Übermittlung von Listen infizierter Personen an Polizeidienststellen rechtswidrig sei.
Ausnahmezustand als Rechtfertigung?
Mit dem Corona-Virus befinden wir uns in einer Krise, in der wir enorme Grundrechtseingriffe zulassen. Bei den vielen Bemühungen und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Corona-Virus beitragen, darf dennoch nicht die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen außer Acht gelassen werden.
Die derzeitige Diskussion zur Weitergabe der Gesundheitsdaten von Corona-Patienten an die Polizei nimmt weiter ihren Lauf. Einige Bundesländer kamen zu einer Einigung von geminderten Maßnahmen. In anderen wurde die Datenübermittlung zunächst auf weiteres stillgelegt und neue Beratungen wurden aufgenommen. In Niedersachsen ging die Diskussion mit dem neuen Erlass der Polizeibehörden in die zweite Runde.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hält in den Grundsätzen bei Bewältigung der Corona-Pandemie aber vor allem daran fest:
„Krisenzeiten ändern nichts daran, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten stets auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen hat.“
Die Einhaltung der Grundsätze leiste einen Beitrag zur Freiheit in der demokratischen Gesellschaft.
Mal unabhängig ob nun die Übermittlung zulässig ist oder nicht. Warum besteht nicht die Pflicht die Betroffenen zu informieren? Es ist hier doch anders als bei der Strafverfolgung, wo es Sinn frei ist der Betroffenen (also den Täter) vorher zu informieren.
Das ist schwer zu sagen, ohne zu wissen, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Polizei bei der Übermittlung stützt. Grundsätzlich sollten Betroffene natürlich darüber informiert werden. Deshalb soll eine entsprechende Regelung auch in der geplanten Rechtsverordnung in Baden-Württemberg implementiert werden.
Aber ganz allgemein gehalten, ist es datenschutzrechtlich nicht nur bei der Strafverfolgung, sondern auch bei der Gefahrenabwehr möglich, dass aufgrund des Art. 23 Abs. 1 d) DSGVO i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 a) BDSG das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach einer Abwägung im Einzelfall zurückstehen muss.
Mal wieder wird so aktiver Täterschutz im Namen des Datenschutzes betrieben…….
Gesundheitlich erkrankte Menschen sind für Sie also alle automatisch „Täter“. Das sagt schon alles …
Es ist m. E. nicht die Polizei, die eine Rechtsgrundlage benötigt, sondern die jeweilige Gesundheitsbehörde, die die Daten an die Polizei weitergibt. Eine solche Rechtsgrundlage könnte m. E. im Infektionsschutzgesetz zu finden sein (siehe dort § 16). Das Infektionsschutzgesetz lässt Grundrechtseingriffe zur Gefahrenabwehr zu. Letztlich ist aber auch hier immer eine Abwägung vorzunehmen. Gibt es ein berechtigtes Interesse (drohende Ansteckungsgefahr etc.) Daten an die Polizei weiterzugeben? Welche Nachteile erleidet der Betroffene, wenn seine Daten an die Polizei weitergegeben werden? Gibt es ein schützenswertes Interesse des Betroffenen, dass die Daten nicht an die Polizei weitergeben werden?
Ich lese in dem Gesetz nicht unter welchem Paragraph steht ..der Datenschutz ist aufgehoben….ich lese auch nicht ( Par. 27) die zuständige Polizei Behörde ist zu informieren… meine unbedeutende Meinung : das ist vorauseilender Gehorsam bzw. Rechtsbeugung…..im Gegensatz zur landläufigen Meinung ersetzt das IfSG nämlich nicht andere Gesetze…und schon gar nicht das Grundgesetz….
Richtig ist, dass es für die Datenübermittlung vom Gesundheitsamt an die Polizei einer Rechtsgrundlage bedarf. Netzpolitik.org berichtete in diesem Zusammenhang über ein Schreiben des Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Dort heißt es: „Übermittlungen gemeldeter personenbezogener Daten von Gesundheitsämtern an Ortspolizeibehörden sind dann unzulässig, wenn die Gesundheitsämter selbst keine ortspolizeilichen Maßnahmen i. S. v. §§ 16, 28 ff. ISfG vorschlagen bzw. aufgrund von Gefahr im Verzuge selbst angeordnet haben.“ Der Verweis auf den Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne des ISfG sei zur Rechtfertigung der Datenübermittlung nicht ausreichend. „Denn der Umfang der Aufgaben ergibt sich aus § 16 Absatz 6 und 7 IfSG, wonach Maßnahmen nur „auf Vorschlag“ bzw. bei Gefahr im Verzüge ausnahmsweise ohne einen solchen getroffen werden können. Der zuletzt genannte Fall setzt logisch voraus, dass die Gefahrensituation erstmals von der Ortspolizeibehörde (und nicht beim Gesundheitsamt) erkannt wird – und liegt in der aktuell zu entscheidenden Situation nicht vor. […] Hiernach sichert das Gesundheitsamt vor Ort die Validität der bei ihm eingehenden Meldungen und stellt fest, ob die gemeldeten Krankheitserreger auf eine aktive Infektion hinweisen, die unmittelbares Handeln erfordert. Für die Bewertung, ob aufgrund der Meldungen unmittelbares Handeln erforderlich ist, ist also ausschließlich das […] Gesundheitsamt als Empfänger der Meldung zuständig und nicht die nach § 16 IfSG zuständige Behörde.
Es handelt sich hier um sensible Gesundheitsdaten, die einen besonderen Schutz genießen, weshalb deren Verarbeitung auch unter nur sehr strengen Voraussetzungen rechtmäßig ist (vgl. Art. 9 DSGVO). Von den Datenschutzbehörden stark kritisiert, wird die pauschale Übermittlung aller Daten von Covid-19 Infizierten. Zur Zweckerreichung ausreichend (Infektionsschutz der Polizeibeamten) wären mildere Mittel in Einzelfällen, welche auch bereits in Baden-Württemberg greifen: Hier soll eine Rechtsverordnung erarbeitet werden, die der Polizei, nur in Einzelfällen, den Zugriff auf eine passwortgeschützte Datenbank mit den Covid-19 Infizierten erlaubt. Auch das hessische Innenministerium äußerte, dass es höchstens in einzelnen Ausnahmefällen zu einer Datenübermittlung kommen kann. Werden beispielsweise Polizist*innen bei einer Kontrolle bewusst angehustet, könnten sie in Einzelfällen bei Gesundheitsämtern anfragen – um „die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.“, so heißt es weiter im Bericht von Netzpolitik.org. Zudem könne vereinzelt Daten übermittelt werden, wenn Beamt*innen etwa dazu gerufen würden, weil jemand die angeordnete häusliche Quarantäne nicht einhält.
Wichtig ist, dass der Staat auch in der aktuellen Ausnahmesituation nur in unsere Grundrechte eingreifen darf, wenn dies verhältnismäßig ist (vgl. auch das Papier Datenschutz-Grundsätze der DSK). Es sind also nicht alle Maßnahmen, die zum Infektionsschutz getroffen werden oder theoretisch getroffen werden können, automatisch rechtmäßig. Bei jeder einzelnen getroffene Maßnahme muss der Grundrechtseingriff verhältnismäßig zu dem Zweck sein, den sie verfolgt. Um das Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, muss nach Möglichkeit durch Maßnahmen verfolgt werden, welche die Grundrechte so wenig wie möglich beschränken.
ehrlich gesagt geht mir das zu weit. Richtig sollte es sein, dass dies im Infektionsschutzgesetz hinterlegt sein muss. Werden demnächst die Polizisten informiert, wenn es eine Grippe-Welle gibt?
„Geeignet“? Wohl kaum. das Virus ist hauptsächlich pandemisch, weil es in der Inkubationszeit infektiös ist und darüber hinaus von den vielen Infizierten ohne jegliche Symptome weitergetragen wird. In Summe rekrutieren sie die „Dunkelziffer“ mit geschätzten 2-10 facher Größe, als die amtlich bekanten Träger des Virus. Noch „ungeeigneter“ wird die Information über Infizierte, wenn sich die Beamten darauf verlassen, damit die potentiellen Infektionsquellen zu kennen, und entsprechend schutzlos handeln. „Gänzlich ungeeignet“ erweist sich die Information, wenn sich Beamten der Infektionsgefahr aussetzen müssen UND ein naher, körperlicher Kontakt mit Infizierten nicht vermeidbar ist. z.B. im Falle einer Weigerung oder gewalttätigen Auseinandersetzung. Kein noch so ausgefuchster individueller Schutzanzug, der aufgrund einer vorherigen Information zu einer infizierten Person angezogen wurde, kann dieses Infektionsrisiko beseitigen. Eine Festnahme findet nicht an sedierten Patienten in einem OP statt.
„Erforderlich“? (für das Vermeiden von Infektionsrisiken) sind neue Ideen und Verhaltensweisen, wie der Pandemie selbst nur über modifiziertes Verhalten begegnet werden kann. Also wie kann obige Situation unter minimalem Risiko für die Beamten bewältigt werden. Im Infektionsfall wohl nur über Geduld, Einfühlung und Motivation des Bürgers, friedlich zu bleiben. Das liegt nicht im Bereich der Information, sondern im Verhaltensbereich. Und: es liegen alle Nerven blank.
„Angemessen“? Eine Frage an den Bürger „Sind Sie C-infiziert? „Fühlen Sie Sich krank?“ erbringt vermutlich den gleichen Status der Vorsorge hinsichtlich Infektionsrisiken, wie eine Voranfrage beim Gesundheitsamt mit Dunkelziffer-Fehler der Antwort. Zur Zeit vertrauen wir alle allen Anderen, dass sie bei Corona mitziehen. Und das bestätigt sich flächendeckend, noch.
Die GEA-Probe fällt sehr flach aus. Sie wirkt hilflos, was in Anbetracht vieler Hilflosgkeiten verständlich scheint. Der Kollateralschaden ist beträchtlich.