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46 eAU weia! – Gesundheitsdaten und der Datenschutz

Laura und Cornelius besprechen den neusten Versuch des Gesetzgebers für mehr Digitalisierung und weniger Bürokratie zu sorgen. Die eAU und Gesundheitsdaten stellen Arbeitsgeber vor datenschutzrechtliche Herausforderungen. Die beiden tauschen heute Rollen und Cornelius erklärt, was genau zu beachten ist. Außerdem stiftet er zu einem kleinen Exkurs in die philosophisch-historische Datenschutzwelt an und Laura kontert mit pragmatischen Tipps. Wie man zum Beispiel mit Augenmaß in kleinen Unternehmen mit der neuen Situation umgehen und Mitteilungsbedürfe von Mitarbeitern im gesamten Konstrukt berücksichtigen kann.

00:00:00 Intro
00:00:57 Einleitung
00:02:17 Mit weniger Bürokratie zur eAU – Scheiß Schale, toller Kern!
00:05:16 Worum geht es genau und wie läuft das ab jetzt mit der Krankmeldung?
00:07:21 Was sind Gesundheitsdaten?
00:12:05 Wo findet sich die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten?
00:14:58 Exkurs deutsches Datenschutzrecht, Lenin und die Bahnsteigkarte, Volkszählung und Big Tech
00:20:51 Was weiß der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand?
00:24:06 Datenschutzgrundsätze kontra Mitteilungsbedürfnisse der Arbeitnehmer
00:25:59 Augenmaß und Need-to-Know-Prinzip beachten!
00:29:08 Schwierigkeiten bei der Digitalisierung auch für kleine Betriebe
00:31:35 Nicht vergessen: Weiterhin beim Arbeitgeber krankmelden! ;)
00:32:34 Kleines Feedback zur letzten Folge
00:33:48 Outro

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  • … ???? etwas zu lange – ansonsten hochinteressant!

  • wie sieht es aus, wenn es im AV steht, das man einen Nachweis erbringen muss am 3 Tag der Krankschreibung

    • Vielen Dank für die Nachfrage! Das ändert am Prozess nichts. Ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber einen ärztliche Nachweis verlangen kann, ist rein arbeitsrechtlich zu bewerten und hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz. Im Ergebnis kann die eAU auch zu einem früheren Zeitpunkt abgerufen werden, wenn sie ärztlich angeordnet wurde.

  • Info aus Österreich:
    Es gibt keine dem para 26 BSDG vergleichbare Regelung. Beschäftigtendatenschutz gibt es im kollektiven Arbeitsrecht, nämlich dem Arbeitsverfassungsgesetz, vergleichbar zum dt Betriebsverfassungsgesetz. Außerdem para 10 AVRAG für Betriebe ohne Betriebsrat.
    Eine Offenlegung von Gesundheitsdaten bei der Krankmeldung ist insofern schon reduziert, als nur der Hausarzt eine Krankschreibung vornehmen darf, nicht aber ein Facharzt. Ich bezweifle allerdings einen datenschutzrechtlichen Hintergrund.

    • Vielen lieben Dank für das Feedback. Natürlich können wir nicht ansatzweise alle national-gesetzlichen Bestimmungen in Europa kennen und freuen uns über die Unterstützung unserer Zuhörer und Zuhörerinnen!

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