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VG Neustadt: Datenerhebung beim Zensus 2022 rechtmäßig

VG Neustadt: Datenerhebung beim Zensus 2022 rechtmäßig

Auch nach dem Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983, welches mitunter als Meilenstein des Datenschutzrechtes anzusehen ist, müssen sich Gerichte regelmäßig mit der Erhebung von Daten im Rahmen eines Zensus beschäftigen. Nun hatte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.W. zu entscheiden. Lesen Sie in diesem Artikel alles Interessante zum Beschluss.

Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

Aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.W. vom 27.10.2022 (Az. 3 L 763/22.NW) geht hervor, dass das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz berechtigt ist, im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022 die im Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) näher bezeichneten, strukturellen Angaben einschließlich sog. statistischer Hilfsmerkmale zu erheben. Die Betroffenen können sich nicht auf eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berufen.

Was war passiert?

Die Antragsteller wendeten sich mit einem Eilantrag gegen die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022.

Die Antragsteller bewohnen ein Anwesen im Landkreis Kaiserslautern. Der Antragsgegner erinnerte die Antragsteller mit einem Schreiben an die Beantwortung und Rückleitung der Datenanforderung zur GWZ bis zu einem Stichtag, nachdem diese ihrer Erklärungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren. Ihnen wurde mit der Erinnerung mitgeteilt, dass sie die Fragen sowohl online beantworten oder in Papierform an einen näher bezeichneten privaten Dienstleister senden könnten. Dieser digitalisiere sodann den Papierbogen und sei zur Geheimhaltung verpflichtet.

Die Antragsteller legten gegen das Schreiben des Antraggegners Widerspruch ein, welcher jedoch zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhoben sie Klage und begehrten Eilrechtsschutz. Gerügt wurde, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Zensusgesetzes 2022 und die dort geregelte Behandlung von Hilfsmerkmalen verfassungswidrig seien.

Sie führten an, dass der wirksame Schutz digital gespeicherter Daten grundsätzlich nicht gewährleistet werden könne und eine Deanonymisierung nicht ausgeschlossen sei. Ferner könne der US-amerikanische IT-Dienstleister, der in den Betrieb der Internetpräsenz „www.zensus2022.de“ eingebunden sei, auf technische Daten zugreifen und biete im öffentlichen Teil der Website ein Kontaktformular an, über das ein Anschreiben der Nutzer von Statistikämtern möglich sei.

Hierzu seien persönliche Daten einzugeben, deren Weitergabe an unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden könne. Das vertraglich zugesicherte Versprechen des Dienstleisters, Daten ausschließlich auf europäischen Servern zu verarbeiten, sei mit Blick auf den „CLOUD Act“ unzureichend. Eine Einbindung des Dienstleisters sei damit unionsrechtswidrig.

Entscheidung des VG: Heranziehung der Auskünfte rechtmäßig

Das VG hat nun den Eilantrag abgelehnt. Es führt aus, dass die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sind. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15. Dezember 1983 gemacht hat. Die rechtlichen Schutzmechanismen des Zensusgesetzes 2022 bleiben dabei nicht hinter denjenigen des Zensusgesetzes 2011 zurück. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung sind auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist anzunehmen, da nicht alle Daten des Zensus 2022 bereits in Registern vorliegen.

Hinzunehmen sind zudem die verbleibende Restrisiken der Deanonymisierung und Reidentifizierung. Ein solches Restrisiko ist nicht auszuschließen und als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik anzusehen.

Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstößt ferner auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und ist insbesondere mit den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Mit dem Zensus 2022 werden personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und verarbeitet. Eine solche Verarbeitung ist grundsätzlich nur nach Maßgabe der Art. 5 ff. DSGVO zulässig. Es gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt heißt, dass grundsätzlich erst einmal jede Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, außer es ist eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gegeben.

Die DSGVO bestimmt in Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO, dass eine Verarbeitung unter anderem dann zulässig ist, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Erhebung von Daten im Rahmen des Zensus 2022 dient der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe.

Hosting durch US-Anbieter

Das Gericht musste ferner den Einsatz von Cloudflare auf der Webseite zum Zensus 2022 beurteilen. Es hat hierzu festgestellt, dass das Hosting einer amtlichen Homepage für den Zensus 2022 durch ein US-amerikanisches Unternehmen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Zensus 2022 führt. Die Verarbeitung von Hosting-Daten durch den Dienstleister erfolge nur in europäischen Rechenzentren und unter ausschließlicher Nutzung europäisch integrierter IP-Adressen.

Es sind zur Verarbeitung keine Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen umfasst, sondern lediglich allgemein zugängliche Metadaten, wie IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs.

Außerdem stellte das Gericht durch Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.09.2022 (Az. 15 Verg 8/22) fest, dass der Verantwortliche auf die vertraglichen Zusagen von Cloudflare vertrauen darf und Einlassungen der Antragsteller zu einem denkbaren Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden (bspw. über den „CLOUD-Act“) spekulativ bleiben.

Ferner stehen die Einlassungen des Antragstellers auch deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht verbleibende Restrisiken trotz Anspannung aller zumutbaren Vorkehrungen als grundsätzlich notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik akzeptiert hat.

US-Dienstleister bei Fragebogen-Aufruf nicht mehr eingebunden

Mittlerweile ist der US-amerikanische IT-Dienstleister nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen beim Aufruf des Online-Fragebogens nicht mehr eingebunden, sodass auch eine Übermittlung von Metadaten nicht mehr erfolgt. Damit greifen auch die von dem EuGH in Schrems II geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die Vereinigten Staaten nicht durch.

Verschlüsselte Übermittlung von Befragungsdaten

Der Gefahr des Zugriffs unbefugter Dritter wird dahingehend wirksam begegnet, indem die Übermittlung der Daten unter Einhaltung der Vorgaben des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Verschlüsselung erfolgt.

Dabei steht es den Antragstellern zudem frei, den Fragebogen in Papierform einzureichen. Die hierfür zur technischen Umsetzung in Gestalt der Digitalisierung eingebundene Firma ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie hat kein Datenzugriffsrecht und erbringt damit unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Dienstleistung, die einen intensiveren Zugriff auf Daten der Antragsteller erlaubt.

Es bleibt spannend

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragsgegner diesen Schritt gehen werden. Eins ist jedoch klar, auch der nächste Zensus wird vermutlich wieder für Kritik sorgen. Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, gilt es Vorsicht zu wahren.

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  • ich wurde und es scheint Methode beim Zensus zu sein nach Einkommensverhältnisse obwohl verfassungswidrig, zu fragen. Man hat mir gedroht, es werde Konsequenzen geben. Mein Anwalt hat meine Sichtweise als richtig bestätigt. Ich freue mich schon auf deren Brief wie angekündigt.! Soviel zum Thema Seriösität des Zensus

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