Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, 2 Sa 181/14) hat entschieden, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes kein Beweisverwertungsverbot zugunsten eines Arbeitnehmers auslösen, wenn diesem wegen Arbeitszeitbetrug gekündigt wurde. Die Daten, die zu Aufdeckung des Betrugs geführt haben, dürften im Einzelfall für die Begründung einer fristlosen Kündigung verwertet werden. Weder die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 BetrVG, noch die Regelung des § 32 BDSG schütze den Arbeitnehmer vor einer Verwertung per se. Weiterlesen →