Dieser Beitrag erörtert die verschiedenen Möglichkeiten, das Verhältnis zwischen dem Datenschutzbeauftragen und der nicht-öffentlichen Stelle zu beenden. Dabei kann dieser Schritt von beiden Parteien ausgehen. Wenn die Trennung von der nicht-öffentlichen Stelle einseitig angestrebt wird, ist hierbei wesentlich, ob der Datenschutzbeauftragte gesetzlich bestellt werden musste oder ob dies auf freiwilliger Basis erfolgte.
Der Inhalt im Überblick
Bestellpflicht, Qualifikation und Benennung
Eine abschließende Aufzählung der Situationen, in denen ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, erfolgt in Art. 37 Abs. 1 DSGVO. Genauer haben wir diese im Beitrag Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Datenschutzbeauftragter erläutert. Daneben eröffnet die DSGVO noch die Möglichkeit
- einer freiwilligen Benennung von Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 Abs. 4, 1. HS DSGVO
- einer Bestellung aufgrund der Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten, die Benennung von Datenschutzbeauftragten vorzuschreiben Art. 37 Abs. 4, 2. HS DSGVO. Wie diese Öffnungsklausel in Deutschland genutzt wurde, erfahren Sie im Beitrag Datenschutzbeauftragter und das neue BDSG.
Besteht eine Verpflichtung zur Benennung des Datenschutzbeauftragten, dann ist dieser ohne Übergangsfrist, d.h. sofort zu benennen. Wird ein Datenschutzbeauftragter benannt, muss dieser bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden gem. Art. 37 Abs. 7 DSGVO. Andernfalls läuft die zu benennende Stelle Gefahr, eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO (wie jüngst Facebook Germany, vgl. S. 105ff.) zahlen zu müssen. Bei Änderungen in der Datenverarbeitung ist daher durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter stets zu prüfen, ob sich hierdurch eine Benennungspflicht ergibt. Bei schwierigen Grenzfällen sollte die Entscheidung, keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen, dokumentiert werden.
Der Datenschutzbeauftragte muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung über die erforderliche Qualifikation in beruflicher und fachlicher Hinsicht verfügen, die wir im Qualifikation eines Datenschutzbeauftragten näher erläutert haben.
Beendigung der Stellung eines Datenschutzbeauftragten
Für den Fall, dass eine der beiden Parteien das Verhältnis beenden möchten, sind folgende Szenarien denkbar:
Niederlegung und Kündigung durch den Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte kann das Amt niederlegen. Einen Grund für die Niederlegung muss seitens des Datenschutzbeauftragten nicht gegeben sein. Allerdings muss er beachten, dass dem Unternehmen ausreichend Zeit für die Benennung eines Nachfolgers bleibt.
Anderes gilt nur, wenn seitens des Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund für die Niederlegung vorliegt, dann kann er sein Amt sofort niederlegen.
Einvernehmliche Beendigung
Selbstverständlich können die Parteien die Benennung jederzeit einvernehmlich aufheben.
Befristung ist möglich
Eine Mindestzeit ist für die Benennung des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nicht vorgegeben. Daher ist auch eine Befristung möglich. Mit Ende der Befristung endet das Amt automatisch. Ist zum Ende der Befristung kein Nachfolger bestimmt, wird automatisch der Bußgeldtatbestand des Art. 83 Abs. 4 lit a DSGVO erfüllt.
Jedoch ist zu bedenken, dass bei einer zu kurzen Benennung, der Datenschutzbeauftragte nicht mehr in der Lage sein kann, den Aufgaben gem. Art. 37 Abs. 5 DSGVO gerecht zu werden. Eine Einarbeitungsphase muss miteingeplant werden. Diese kann je nach Umfang etwas länger ausfallen und dann u.U. zeitlich schon wieder in die Nähe des Befristungsendes kommen, so dass für den Datenschutzbeauftragten kein nachhaltiges Arbeiten ohne Bangen um den Positionsverlust möglich ist. Eine befristete Benennung eines (externen) DSB für weniger als zwei Jahre wird daher regelmäßig unzulässig sein. Abweichungen nach unten und ggf. nach oben sind in Abhängigkeit zur Unternehmensgröße denkbar.
Ist die Befristung unzulässig kurz, liegt von vornherein keine ordnungsgemäße Benennung vor, weil der DSB nicht in der Lage ist, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Bei erstmaliger Benennung eines DSB mag eine kurze Probezeit möglich sein, keineswegs zulässig sind kurze Kettenverträge (TB DSB Hessen, HessLT-Drs. 15/4659, 47).
Betriebliche Änderungen
Hört das Unternehmen auf zu existieren, z.B. in Folge einer Unternehmensfusion, fällt automatisch das Amt des Datenschutzbeauftragten weg. Dies gilt auch, wenn die aufnehmende Rechtsträgergesellschaft bisher keinen Datenschutzbeauftragten hat. Besteht für die aufnehmende Rechtsträgergesellschaft in Folge der Fusion eine Benennungspflicht, ist der Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu bestellen.
Wegfall der gesetzlichen Benennungspflicht
Ein Wegfall der gesetzlichen Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aufgrund geänderter Datenverarbeitung, führt nicht automatisch zur Beendigung des Amtes, denn sonst gäbe es nicht die Möglichkeit eines freiwillig benannten DSB. Im Übrigen würde sonst der Datenschutzbeauftragte immer Gefahr laufen, bei geänderter Datenverarbeitung seines Amtes enthoben zu werden.
Der Wegfall der gesetzlichen Benennungspflicht kann daher allenfalls ein Grund für eine Abberufung sein. Weiteres hierzu finden Sie auch in unserer Urteilsbesprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten.
Abberufung und Benachteiligung des Datenschutzbeauftragten
Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO schützt den Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben oder einer Benachteiligung. Unzulässig ist die kausale Verknüpfung zwischen Aufgabenwahrnehmung und Abberufung, nicht aber die Abberufung an sich (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 243).
1. Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten erfolgt
- unabhängig von einer Befristung, bei einer freiwilligen oder bei einer Pflichtbenennung, wenn ein wichtiger Grund, d.h. schwerwiegende Verfehlung in der Amtsführung vorliegt;
- grundsätzlich nicht bei einer Befristung;
- bei einem unbefristeten Datenschutzbeauftragten nicht grundlos, d.h. wenn es sachliche betriebsbedingte Gründe gibt, die aber nichts mit der Amtsführung des Datenschutzbeauftragten zu tun haben.
- bei einem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde.
Das schuldrechtliche Arbeitsverhältnis ist hiervon jedoch getrennt zu betrachten, d.h. ein abberufener DSB kann weiterhin arbeitsrechtlich beschäftigt sein. Die weitergehende Regelung der Abberufung im BDSG gegenüber Privaten ist anders als bei Datenschutzbeauftragten für Behörden und öffentliche Stellen aufgrund einer fehlenden Öffnungsklausel wohl europarechtswidrig. Näher haben wir diesen Umstand im Beitrag Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten beleuchtet.
2. Kündigung des Datenschutzbeauftragten
In der DSGVO gibt es keinen expliziten Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte bei nicht-öffentlichen Stellen. Aber soweit eine Abberufung nicht zulässig ist, ist auch keine arbeitsrechtliche Kündigung des Arbeits- bzw. Dienstvertrages zulässig. Hieraus ergibt sich, dass für den befristeten Datenschutzbeauftragten mangels Abberufungsmöglichkeit, außer bei schwerwiegenden Verfehlungen, auch keine arbeitsrechtlichen Kündigungen für den Arbeits- bzw. Dienstvertrag möglich sind.
Bei einem unbefristeten Datenschutzbeauftragten, gibt es neben der Abberufungsmöglichkeit auch die Möglichkeit das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu kündigen. Muss dieser gesetzlich vorgeschrieben bestellt werden, greift der Sonderkündigungsschutz aus § 6 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 BDSG. Der Datenschutzbeauftragte kann deshalb nur beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung entlassen werden. Wurde der Datenschutzbeauftragte freiwillig bestellt, greift dieser Schutz aufgrund des Wortlauts des § 38 Abs. 2 BDSG nicht. Er kann somit wie jeder Beschäftigte ordentlich gekündigt werden.
Ist die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten schon beendet, gibt es für den Datenschutzbeauftragten gem. §§ 6 Abs. 4, 38 Abs. 2 BDSG noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz, so dass diesem innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht ordentlich gekündigt werden darf. Ein weitegehender tarif- oder einzelvertraglicher Kündigungsschutz bleibt hiervon unberührt.
Kein absoluter Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
Der interne Datenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen ist also durchaus kündbar. Zu beachten ist ferner, dass der besondere Kündigungsschutz nur für den Datenschutzbeauftragten gilt, der aufgrund einer Bestellpflicht benannt wurde. Freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte genießen diesen besonderen Schutz nicht.
Hallo,
ich wäre sehr dankbar für eine Antwort auf folgende Frage: Wenn durch eine obere Behörde für deren nachgeordneten Behörden künftig ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden soll, ist dies ein Grund, um die bei den nachgeordneten Behörden bisher benannten Datenschutzbeauftragten abberufen zu können?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Es ist möglich, dass eine Oberbehörde im Rahmen Kompetenz einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten, der auch für die nachgeordnete Behörde tätig wird, benennt. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe nicht beeinträchtigt wird gem.§ 5 Abs 2 BDSG, ob dies der Fall ist, bemisst sich an der Größe der Stelle, an der zu behandelnden Thematik, Entfernung der Stellen etc..
Notwendige Voraussetzung für die gemeinsame Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist jedoch, dass die benannte Person, die übertragene Aufgabe aufgrund der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, des beamtenrechtlich übertragenen Amts oder eines Dienstleistungsvertrags zur dienstrechtlich auch übernehmen muss.
Ist ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt, ist eine Abberufung der Datenschutzbeauftragten in den nachgeordneten Behörden nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG möglich, da sie mit dem Amt verbundene Rechtstellung und Kompetenzzuweisung sowie die sich aus ggf. vorhandenen länderspezifischen Gesetzen oder Verwaltungsgrundsätzen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragen ohne schwerwiegende Gründe verbieten. Somit ist nur eine Abberufung der Datenschutzbeauftragten in den nachgeordneten Behörden nur Fällen möglich, die einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB entsprechen.
Herzlichen Dank für die umfassende Antwort!
Darf ich Ihren Ausführungen entnehmen, dass allein die Benennung eines „zentralen“ Datenschutzbeauftragten für sich genommen noch kein solcher wichtiger Grund ist, um die Datenschutzbeauftragten der einzelnen Behörden abberufen zu können? (Anzumerken wäre noch, dass es im betreffenden Bereich keine spezifischen Regelungen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten gibt. Art. 37 DSGVO ist insofern direkt anzuwenden. Die bisher als Datenschutzbeauftragte benannten Mitarbeiter würden mit anderen Aufgaben betraut, sie würden also weiterhin im Dienst verbleiben.)
Viele Grüße
Gemäß § 6 IV BDSG ist die Abberufung nur aus einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB möglich. Die Installation eines übergeordneten Datenschutzbeauftragten an sich stellt keinen solchen Grund da.
Hallo!
Sie schreiben, dass die Benennung eines DSB u.a. dann endet, wenn eine Datenschutzaufsichtsbehörde die Abberufung verlangt.
Dies trifft nicht zu. Seit dem Wirksamwerden der DS-GVO samt neuem BDSG hat die Aufsichtsbehörde diese Kompetenz nicht mehr, auch nicht im Rahmen des Art. 58 DS-GVO.
MfG
Datenschützer
Die Benennung eines nicht nach Art. 37 V DSGVO qualifizierten Datenschutzbeauftragten würde aber die Norm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO erfüllen, so dass die Kritik von Aufsichtsbehörden an der Fähigkeit von Datenschutzbeauftragten, die nicht berücksichtigt wird, durchaus bußgeldbewehrte Konsequenzen haben kann mit der Folge einer Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das ist aber eine andere Baustelle. Es bleibt oben im Text falsch, dass der Aufsichtsbehörde ein Abberufungsrecht zusteht. Vielleicht können Sie dies einfach richtig stellen. Danke.
Ich sehe wir haben aneinander vorbeigeredet. Die Norm, die Sie suchen, ist § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG. Diese erlaubt unter anderem bei dem oben genannten Fall des nicht qualifizierten DSB das Verlangen der Abberufung durch die Aufsichtsbehörde.