Können sich betroffene Personen nur noch auf die in der Datenschutz-Grundverordnung selbst normierten Rechte stützen? Ist eine Unterlassungsklage zur Verfolgung eines Anspruchs nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der DSGVO noch zulässig? Unter anderem diesen Fragen ist das VG Regensburg in seinem Gerichtsbescheid nachgegangen. Wir beschäftigen uns nun damit, ob bei fehlender Möglichkeit die Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung einzuklagen, noch ein effektiver Rechtsschutz gegeben ist. Weiterlesen