Eine Datenpanne kann jedes Unternehmen unerwartet treffen und erfordert schnelles sowie strukturiertes Handeln des Verantwortlichen. Ob ein meldepflichtiger Datenschutzverstoß vorliegt, hängt von einer sorgfältigen Risikobeurteilung im Einzelfall ab. Dieser Beitrag erläutert die relevanten Begrifflichkeiten, gibt praxisnahe Beispiele und zeigt das korrekte Vorgehen bei einer Datenpanne auf.
Was unterscheidet Datenschutzverstoß, Datenpanne und Datenschutzverletzung?
Im Zusammenhang mit Melde- und Benachrichtigungspflichten kursieren mehrere Begrifflichkeiten, die häufig synonym verwendet werden. So sprechen manche allgemein von einem Datenschutzverstoß, andere bezeichnen einen Datenschutzvorfall als Datenschutzverletzung oder Datenpanne.
Eine saubere Abgrenzung dieser Begriffe ist für die korrekte rechtliche Einordnung und das weitere Vorgehen jedoch entscheidend. Im Folgenden werden die einzelnen Begriffe daher voneinander abgegrenzt und in Bezug zueinander gesetzt.
Was ist ein Datenschutzverstoß?
Ein Datenschutzverstoß kann, muss aber nicht immer gleichzeitig auch eine Datenschutzverletzung bedeuten. Der Begriff wird häufig als Oberbegriff verwendet und kann grundsätzlich Verletzungen datenschutzrechtlicher Normen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfassen.
Je nach Gewicht des Verstoßes kann die Folge eines solchen Verstoßes gegen die geltenden Datenschutzgesetze eine Straftat (§ 44 BDSG) oder eine Ordnungswidrigkeit (§ 43 BDSG) darstellen. Wird nach den Vorgaben des § 38 BDSG beispielsweise trotz bestehender Verpflichtung kein Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen bestellt, ist hierin ein Datenschutzverstoß zu sehen.
Was ist eine Datenpanne?
Eine Datenpanne, auch bekannt als Datenleck, ist ein Ereignis, durch das die Sicherheit von Informationen beeinträchtigt wurde, indem deren Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit verletzt wurden. Einfach gesagt handelt es sich um einen Vorfall, bei dem bereits eines der folgenden drei Ereignisse eingetreten ist: Jemand erlangt Kenntnis über Informationen, die er nicht wissen sollte, Informationen werden ungewollt verändert oder Informationen sind nicht mehr zugänglich.
Eine Datenpanne betrifft dabei nicht zwingend personenbezogene Daten. Auch der Verlust oder die unbefugte Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen kann als Datenpanne eingestuft werden. Die datenschutzrechtliche Relevanz und damit die Meldepflicht knüpft jedoch an den Personenbezug an.
Was kennzeichnet eine Datenschutzverletzung?
Die Begriffe Datenpanne, Datenleck oder Datenschutzverstoß werden häufig als Synonym für ihren Unterfall der Datenschutzverletzung verwendet. Der Begriff der Datenschutzverletzung ist jedoch spezieller. Genau genommen handelt es sich bei Datenschutzverletzungen im Sinne der Art. 33 und Art. 4 Nr. 12 DSGVO um Verstöße, bei welchen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stattgefunden hat. Diese Datenschutzverletzung wird in Art. 4 Nr. 12 DSGVO legaldefiniert:
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“
Datenschutzverletzungen sind demnach Verstöße gegen die Datensicherheit und den Datenschutz, bei denen personenbezogene Daten Unberechtigten vermutlich oder erwiesenermaßen bekannt werden. Die Ursachen sind vielfältig und können z.B. in einem Hackerangriff, dem Verlust eines USB-Sticks, dem Diebstahl eines Smartphones oder in einem unbefugten Weitergeben durch Mitarbeiter – gleichgültig ob bewusst oder unbewusst – liegen.
Nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO können folglich nicht nur vorsätzliche und damit bewusste, sondern auch zufällige Ereignisse mit einbezogen werden.
Was bedeutet „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“?
Mit der Definition in Art. 4 Nr. 12 DSGVO wird dem Verantwortlichen ein Maßstab zur Beurteilung an die Hand gegeben. Was genau mit der in der DSGVO definierten „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ gemeint ist, sollte für die praktische Handhabung von Datenschutzvorfällen transparent gemacht werden. In seiner Orientierungshilfe Meldepflichten liefert der BayLfD für die Bedeutung der unbefugten Offenlegung und des unbefugten Zugangs von Daten folgende Erklärung:
„Bei einer unbefugten Offenlegung werden personenbezogene Daten unter Missachtung rechtlicher Vorgaben der Öffentlichkeit oder einem zu weiten Benutzerkreis bereitgestellt. Bei einem unbefugten Zugang steht demgegenüber das Handeln Externer im Vordergrund, die Schwachstellen in den vom Verantwortlichen ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen ausnutzen.“
Die „unbefugte Offenlegung“ bzw. der „unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten“ soll demnach den Schutzaspekt der Vertraulichkeit von Daten sicherstellen.
Des Weiteren spricht die Definition aus Art. 4 Nr. 12 DSGVO von Vernichtung und Verlust von Daten. Während der Begriff der Vernichtung die endgültige Aufhebung der Zugriffsmöglichkeit für jedermann meint, bleiben die Daten beim bloßen Verlust noch erhalten, jedoch ohne Zugriffsmöglichkeit für den Verantwortlichen:
„Beim Verlust bleiben die Daten erhalten, jedoch lösen sich die faktischen Zugriffsmöglichkeiten so von den seitens des Verantwortlichen erteilten Zugriffsberechtigungen, dass der Verantwortliche oder seine Beschäftigten entweder gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr ohne Mitwirkung eines nichtberechtigten Dritten auf die personenbezogenen Daten zugreifen können.“
Löscht jemand teilweise Daten aus einem bestehenden Datensatz, handelt es sich um eine Veränderung und damit eine Beeinträchtigung der Datenintegrität:
„Hier bleibt ein Zugriff durch den Verantwortlichen und seine Beschäftigten unverändert möglich, doch „sagen“ die Daten nun „etwas anderes aus“ als vor der Einwirkung.“
Beispiele für Datenschutzverletzungen
Datenschutzverletzungen sind oftmals mit erheblichen Risiken – von Rufschädigung bis hin zum Identitätsdiebstahl – für die Betroffenen sowie gravierenden Nachteilen für das Unternehmen verbunden. Aufgrund der hohen Digitalisierung und der gleichzeitig gewachsenen Zahl an Cybercrimes sind Datenschutzverletzungen mittlerweile fast alltäglich. Das Erscheinungsbild ist daher vielfältig: Ob ein Laptop mit Kundendaten im Zug vergessen wurde, eine E-Mail mit vertraulichen personenbezogenen Daten an den falschen Empfänger gesendet wurde oder Ransomware die Kundendaten eines Unternehmens verschlüsselt – in all diesen Fällen kann von einer Datenschutzverletzung gesprochen werden.
Nach den Ausführungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind weitere mögliche Beispiele das Hacking und der Datendiebstahl sowie SQL-Lücken, Bugs im Webserver, der Verlust von USB-Sticks oder Laptops sowie der Einbruch in Serverräume, die mit dem Verlust von Hardware einhergehen.
Ob diese Datenschutzverletzungen allerdings auch zu einer Meldepflicht führen, hängt gemäß Art. 33 DSGVO vom Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen natürlichen Personen ab.
Wann ist ein Datenschutzverstoß meldepflichtig?
Art. 33 DSGVO gibt vor, wann ein Datenschutzverstoß zu melden ist:
„Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.“
Zentraler Anknüpfungspunkt ist somit der Risikobegriff. Erst wenn die Verletzung zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, besteht die Meldepflicht für den Verantwortlichen. Damit über das Ja oder Nein einer Meldung entschieden werden kann, ist zunächst eine Risikobeurteilung notwendig.
Voraussetzung für die Risikobeurteilung ist immer eine detaillierte Beschreibung des eingetretenen Vorfalls. Gemäß Art. 33 Abs. 5 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, jede Datenschutzverletzung einschließlich aller im Zusammenhang stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren. Als Hilfestellung empfiehlt es sich, den Sachverhalt direkt in einem Formular zu erfassen. Diese Dokumentationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Risikobeurteilung letztlich zu einer Meldung führt – da die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Vorgaben jederzeit überprüfen können muss.
Wie funktioniert die Risikobeurteilung bei einer Datenpanne?
Nach dem Kurzpapier der Aufsichtsbehörden erfolgt die Risikobeurteilung bei einer Datenpanne in drei Schritten.
Im ersten Schritt müssen die möglichen Schäden für Betroffene identifiziert werden. Solche durch Datenschutzverletzungen indizierte Schäden können physischer, materieller oder immaterieller Natur sein. In Betracht kommen daher Schäden wie Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste oder eine Rufschädigung. Weitere Beispiele für Schäden werden in Erwägungsgrund 85 dargestellt.
Im zweiten Schritt ist für die identifizierten Schäden die jeweilige Eintrittswahrscheinlichkeit und deren Schwere zu bemessen. Ein Gesichtspunkt, der für eine niedrige Eintrittswahrscheinlichkeit sprechen kann, ist beispielsweise die Tatsache, dass eine Mail an einen sehr kleinen Kreis von falschen Adressaten geschickt wurde oder ein Datenleck innerhalb kurzer Zeit wieder beseitigt wurde. Neben der Dauer des Vorfalls spielen auch die während oder nach dem Vorfall getroffenen Sicherheitsmaßnahmen eine entscheidende Rolle. Bei der Bestimmung der Schwere des Schadens ist maßgeblich auf die Art der Daten und die Anzahl der betroffenen Personen abzustellen. Sind viele Personen und/oder besondere Kategorien von Daten betroffen, ist automatisch auch mit einem höheren Schaden zu rechnen. Letztendlich hängt diese Abschätzung jedoch immer vom konkreten Einzelfall ab und kann nicht pauschal anhand von fixen Vorgaben oder Beispielen festgemacht werden.
Im dritten Schritt folgt die Zuordnung zu einem Risikobereich. Nach der Risikomatrix der DSK kann eine Zuordnung für „geringes Risiko“, „Risiko“ und „hohes Risiko“ erfolgen.
Risikomatrix als Hilfestellung bei der Einschätzung eines Datenschutzverstoßes
Im Kurzpapier der Datenschutzkonferenz wird als Anhaltspunkt zur Risikobeurteilung auf eine Risikomatrix hingewiesen. Diese kann dem Verantwortlichen bei der Einschätzung der Höhe des Risikos als Hilfswerkzeug dienen. Die Matrix besteht aus einem grünen Bereich (geringes Risiko), einem gelben Bereich (Risiko) und einem roten Bereich (hohes Risiko).
Sind Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sehr groß, liegt ein hohes Risiko für den Betroffenen vor. Bei einer Datenschutzverletzung mit hohem Risiko muss eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen und die Betroffenen sind zwingend zu informieren. Bei einem geringen Risiko kann in Einzelfällen von einer Meldung abgesehen werden; Betroffene sind hier nicht zu informieren.
Schwierig können sich Fälle im gelben Bereich der Matrix gestalten. Eine vorherige Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten zu den Gegebenheiten des Einzelfalles ist in solchen Fällen anzuraten.
Beispiele für Datenschutzverstöße, die in der Regel eine Meldung erfordern
Beispiel 1: Bewerberdaten der Agentur für Arbeit werden durch einen Cyberangriff entwendet und die Malware wird nach einem Monat bemerkt. In dieser Zeit konnten die Angreifer weitere Datenverarbeitungen beobachten. Besondere Kategorien von Daten waren nicht betroffen. Auch wenn hier keine besonderen Kategorien von Daten betroffen waren, enthalten Bewerberinformationen viele individuelle Informationen über den einzelnen Bewerber. Ein Missbrauch bspw. in Form eines Identitätsdiebstahls begründet hier ein hohes Risiko. Nach den Leitlinien des EDSA wäre hier eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO und an die Betroffenen gemäß Art. 34 DSGVO erforderlich.
Beispiel 2: Ein unverschlüsselter Laptop mit Backup-Schutz, welcher personenbezogene Daten von mehr als 100.000 Kunden enthält, wurde gestohlen. Die in Rede stehenden Daten umfassen u.a. Name, Adresse und Geburtsdatum. Auch in diesem Fall wäre nach den Leitlinien des EDSA, wegen der Gefahr des Identitätsdiebstahls, von einem hohen Risiko auszugehen und eine Meldung an die Aufsichtsbehörde und an die Betroffenen geboten.
Beispiele für Datenschutzverstöße, die in der Regel keine Meldung erfordern
Beispiel 1: Bereits verschlüsselte Daten werden durch einen Ransomware-Angriff nochmals verschlüsselt. Es erfolgte kein Datenabfluss. Mithilfe eines Backups konnten die Daten schnell und unproblematisch wiederhergestellt werden, wodurch Störungen des anfallenden Unternehmensgeschäfts vermieden werden konnten. Hier kann nach der Bewertung durch die Leitlinien des EDSA eine Meldung an die Aufsichtsbehörde und an die Betroffenen unterbleiben. Hätte die Wiederherstellung der Daten jedoch länger als ein paar Stunden gedauert, könnte der Fall bereits wieder anders beurteilt werden.
Beispiel 2: Eine Meldepflicht wurde auch in dem Fall zweier entwendeter Tablets verneint. Diese waren ausgeschaltet, durch starke Passwörter und Backups geschützt. Die vorhandenen Daten auf den Tablets konnten außerdem schnell aus der Ferne gelöscht werden.
Wann müssen Betroffene über eine Datenpanne informiert werden?
Ob auch die Betroffenen bei einem meldepflichtigen Datenschutzvorfall informiert werden müssen, richtet sich nach Art. 34 DSGVO:
„Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.“
Anknüpfungspunkt ist somit das hohe Risiko, welches durch eine Prognoseentscheidung des Verantwortlichen im Einzelfall ermittelt werden muss. Liegen wir in der Risikomatrix im roten Bereich, müssen die Betroffenen individuell und unverzüglich informiert werden. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht sind in Art. 34 Abs. 3 DSGVO abschließend aufgeführt. Nähere Informationen zur Prognose und zur Benachrichtigung der Betroffenen sind in unserem Beitrag zur Kundeninformation bei Hackerangriffen nachzulesen.
Was und wie muss bei einer Datenpanne gemeldet werden?
Die Meldung einer Datenschutzverletzung muss zumindest die folgenden Vorgaben aus Art. 33 Abs. 3 DSGVO enthalten:
- Beschreibung der Art der Verletzung, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, Kategorien und Datensätze;
- Namen und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
- Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung;
- Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung
Nur ausnahmsweise dürfen Informationen, die nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, ohne unangemessene weitere Verzögerung vom Verantwortlichen auch schrittweise nachträglich den Behörden zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu Art. 33 Abs. 4 DSGVO). Eine erste Meldung muss dennoch innerhalb der Meldefrist erfolgen.
Bei wem und in welcher Frist muss ein Datenschutzvorfall gemeldet werden?
Ein Datenschutzvorfall sollte gemäß Art. 33 DSGVO unverzüglich oder zumindest binnen einer 72-Stunden-Frist bei den Aufsichtsbehörden gemeldet werden. Die meisten Aufsichtsbehörden der Bundesländer bieten ein praktisches Online-Formular zum direkten Ausfüllen und Absenden an. In einigen Bundesländern sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich: In Hessen etwa sind das Herunterladen und Ausfüllen des Formulars notwendig sowie das Anfordern eines Upload-Links an die angegebene E-Mail-Adresse, über den das ausgefüllte Formular samt ergänzender Dokumente hochgeladen werden kann. In Sachsen muss vor der Meldung erst ein Kontaktformular angefordert werden. In Schleswig-Holstein ist eine Datei zum Ausfüllen herunterzuladen, die sodann per Post, Fax oder verschlüsselter Mail zu senden ist. Da sich die Meldewege ändern können, empfiehlt sich vorab ein Blick auf die Website der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Rollen bei der Meldung eines Datenschutzverstoßes sind nach der DSGVO klar verteilt: Bei Datenschutzvorfällen muss immer der Verantwortliche die Meldung übernehmen, unabhängig davon, ob die Datenschutzverletzung bei ihm oder bei seinem Auftragsverarbeiter erfolgte. Auftragsverarbeiter melden demnach nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde, sondern melden einen Datenschutzvorfall unverzüglich dem Verantwortlichen. Allein dem Verantwortlichen obliegt sodann die Entscheidung, ob er eine Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde tätigt.
Wie sieht das optimale Vorgehen bei einem Datenschutzverstoß aus?
Im Ernstfall sollten bei der Reaktion auf einen Datenschutzvorfall keine wichtigen Schritte vergessen werden. Ein im Unternehmen bereits etablierter Prozess und vorhandener Maßnahmenplan kann größere Schäden abwenden und spart kostbare Zeit.
Folgende Checkliste dient als Anhaltspunkt für eine angemessene Reaktion nach Bekanntwerden einer Datenschutzverletzung:
- Schnelle Kenntniserlangung eines eingetretenen Datenschutzvorfalls und Sachverhaltsaufklärung
- Frühzeitige Einbindung des Datenschutzbeauftragten
- Prüfung der Ursache für Datenschutzvorfall und Ergreifen von Maßnahmen zur Abwendung oder Eindämmung
- Dokumentation des Sachverhalts
- Durchführung einer Risikobeurteilung und Entscheidung des Verantwortlichen über das „Ob“ der Meldung (Sofern von einer Meldung abgesehen wird, sind die Gründe hierfür unter Vornahme einer Risikoabwägung zu dokumentieren)
- Meldung des Datenschutzvorfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Information des Betroffenen, sofern ein hohes Risiko besteht
- Schadensbeseitigung, -analyse des Vorfalls – evtl. Verbesserungen des bisherigen Prozesses umsetzen
Im Ernstfall zählen Vorbereitung und strukturiertes Handeln
Ein Datenschutzvorfall ist ärgerlich und mit Aufwand verbunden – dennoch kann eine Datenpanne jederzeit unerwartet auftreten. Mit einem etablierten Prozess für den Umgang mit Datenschutzvorfällen, dem entsprechenden Know-how und der Unterstützung des Datenschutzbeauftragten ist der Verantwortliche auch in schwierigen Fällen gut gewappnet.
Hierdurch können unnötige Fehler, wie etwa ein Fristversäumnis, vermieden und die Folgen eines Datenschutzverstoßes für Betroffene und Unternehmen gleichermaßen minimiert werden.





Vielen Dank für den tollen Artikel!
Es gibt ja die Frist der 72 Stunden für die Meldung. Gibt es auch Vorgaben wie schnell die Betroffenen informiert werden müssen? Oft dauert nämlich die Analyse und eine eventuelle Feststellung eines Datenabflusses durch ein externes IT Unternehmen eine Weile.
Der Art. 34 Abs. 1 DSGVO schreibt lediglich eine unverzügliche Benachrichtigung vor. Sie darf also nicht schuldhaft verzögert werden, was bei einer sachgerechten Aufklärung eines IT-Sicherheitsvorfalls nicht der Fall ist. Da Datenpannen, bei denen aufgrund des hohen Risikos unter Umständen die Betroffenen benachrichtigt werden müssen, immer auch schon der Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO gemeldet werden mussten und diese nach Art. 34 Abs. 4 DSGVO das letzte Wort über das Vorliegen einer Benachrichtigungspflicht hat, bietet sich in der Praxis dabei eine enge Abstimmung mit dieser an. Das legt auch EG 86 S. 3 nahe.
Vielen Dank für den Artikel. Anhand eines Beispiels habe ich hierzu zwei Fragen. Angenommen ein Kunde verdächtigt einen Mitarbeiter (MA), unbefugt auf seine durchaus sensiblen Daten zugegriffen zu haben (ggf. sogar an Dritte weitergegeben zu haben). Der Datenschutzbeauftragte (DSB) wird über die Beschwerde informiert und stellt tatsächlich fest, dass der MA auf diese Daten zugegriffen hat. Nun bittet er den MA um Stellungnahme, welcher dienstliche Hintergrund bzw. welches berechtigte Interesse mit dieser Abfrage verbunden war. Der DSB kann das berechtigte Interesse nicht feststellen und informiert die Geschäftsleitung sowie die Personalabteilung. Letztere soll die Situation ebenfalls bewerten und ggf. personalrechtliche Maßnahmen einleiten. Nun meine zwei Fragen :-) Wann fängt hier aus Ihrer Sicht die 72 Stunden Frist an zu laufen? Bewertung des DSB oder schlussendliche Bewertung der Personalabteilung? Und muss bei Benachrichtigung des Kunden nach Art. 34 DSGVO der MA namentlich genannt werden?
Vielen Dank vorab
Wie Sie dem auch in diesem Beitrag verlinkten Artikel zur Fristberechnung entnehmen können, gibt es noch keine europaeinheitlichen Vorgaben für die Auslegung der in Art. 33 DSGVO geforderten Unverzüglichkeit. Wenn man Streitigkeiten mit der Aufsichtsbehörde vermeiden möchte, bietet es sich an, sich nach der Auffassung der für einen zuständigen Aufsichtsbehörde zu richten. Zum Beispiel würde demnach die 72 Stunden Frist nach der in diesem Beitrag verlinkten Handreichung des HmbBfDI ab Kenntnis von den erheblichen Tatsachen durch die verantwortliche Stelle beginnen. Dabei gilt die Kenntnis dann als erlangt, wenn mit einen angemessenen Grad an Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine Datenpanne vorliegt. Je nachdem wie vage die Beschwerde des Betroffen war, würde die 72h Frist entweder mit Eingang der Beschwerde beginnen oder spätestens dann, wenn sich in den darauf folgenden Ermittlungen, die darin geäußerten Vorwürfe erhärten.
Zu Ihrer zweiten Frage, das dürfte im Einzelfall vom identifizierten Risiko abhängen und kann von uns nicht pauschal beantwortet werden. Diese Frage sollte, wie auch die Frage, ob der Betroffene informiert werden muss, mit der Aufsichtsbehörde abgesprochen werden. Das legt z.B. auch der Erwägungsgrund 86 S. 3 der DSGVO nahe.
Handelt es sich um eine Verletzung der Sicherheit i.S.d. Art. 4 Nr.12, wenn die Verantwortliche absichtlich oder versehentlich kein Berechtigungskonzept implementiert hat?
Wie grenzt man ab, ob „nur“ ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt oder eine Datenpanne? Liegt immer eine Datenpanne vor, wenn keine geeigneten TOM getroffen werden?
Nein, es liegt nicht immer eine Datenpanne vor, wenn keine geeigneten TOM getroffen werden. Dann liegt erstmal nur ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vor, da keine geeigneten technischen und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Eine Datenpanne i.S.d. Art. 4 Nr. 12 DSGVO liegt dann vor, wenn sich dieses Risiko verwirklicht und es zu Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von / zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten kommt.