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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Pflicht & Umsetzung

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Pflicht & Umsetzung

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein zentrales Instrument des risikobasierten Ansatzes der DSGVO. Doch wann ist eine DSFA verpflichtend, welche Inhalte muss sie umfassen und welche Hilfestellungen gibt es bei der Umsetzung? Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen Grundlagen und Schritte der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung im Datenschutz?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Die Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtet Unternehmen, in bestimmten Fällen bzw. für bestimmte Prozesse die bestehenden datenschutzrechtlichen Risiken systematisch zu beschreiben und zu bewerten.

Im Rahmen der DSFA prüft der Datenschutzbeauftragte die besonderen Risiken eines Verfahrens für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und gibt am Ende dieser Prüfung eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ab. Ziel ist es, Risiken der Datenverarbeitung und deren mögliche Folgen für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Auf dieser Basis sollen frühzeitig angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die identifizierten Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einzudämmen und die Datenschutzkonzepte entsprechend anzupassen.

Wann ist eine DSFA nach der DSGVO vorzunehmen?

Nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung grundsätzlich dann durchzuführen, wenn:

„(…) eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge [hat]“.

Der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung geht eine Schwellwertanalyse voraus. Dabei wird geprüft, ob die jeweilige Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko aufweist.

Darüber hinaus nennt Art. 35 Abs. 3 DSGVO Regelbeispiele, bei denen eine Durchführungspflicht besteht:

  • systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen;
  • umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO;
  • systematische weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche

Die Aufsichtsbehörden müssen gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen und veröffentlichen, für die nach Abs. 1 eine DSFA durchzuführen ist. Für Deutschland sind entsprechende Positivlisten sowie eine abgestimmte Version der Datenschutzkonferenz verfügbar.

Art. 35 Abs. 5 DSGVO ermächtigt die Aufsichtsbehörden zudem, eine Liste von Arten von Datenverarbeitungsvorgängen zu erstellen und zu veröffentlichen, bei denen ausdrücklich keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden muss.

Wie ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen?

Die DSGVO legt in Art. 35 Abs. 7 Mindestanforderungen an den Inhalt einer Datenschutz-Folgenabschätzung fest. Zu den wesentlichen Inhalten gehören:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen.
  • Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck.
  • Eine Bewertung der Risiken der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
  • Die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen werden soll.

Bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist zudem stets der Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen, sofern ein solcher benannt wurde (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).

Welche Hilfestellungen unterstützen bei der DSFA?

Die DSGVO gibt mit den genannten Vorgaben einen allgemeinen Rahmen vor. Wie die Folgen und Risiken für Betroffene konkret abgeschätzt werden sollen, blieb dabei weitgehend offen.

Für die praktische Umsetzung stehen daher weitere Orientierungshilfen zur Verfügung. Neben den Positivlisten der Aufsichtsbehörden hat sich die Datenschutzkonferenz in einem Kurzpapier mit der DSFA befasst.

Auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat den Bedarf erkannt

Warum ist die Risikoabschätzung für den Datenschutz so wichtig?

Die genaue Prüfung und Bewertung von Datenverarbeitungsvorgängen mit einem hohen potenziellen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ist aus mehreren Gründen wichtig.

Deutlich wird dies bei Anwendungen, die in der Öffentlichkeit breit diskutiert werden, etwa bei Microsoft 365-Anwendungen. Gerade bei der Verarbeitung sensibler Daten ist eine ausführliche Prüfung und Bewertung der Risiken erforderlich, um entsprechende Gegenmaßnahmen treffen zu können.

Die DSFA bleibt ein zentrales Instrument der Risikobewertung im Datenschutz

Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist und bleibt ein wichtiges Instrument für Unternehmen, um datenschutzrechtliche Risiken schon im Rahmen der Implementierung neuer Prozesse oder Anwendungen zu bewerten, und entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in vielen Unternehmen und Konzernen vermehrt neue Technologien und Cloud-Strukturen eingesetzt werden, ist es umso wichtiger, die damit verbundenen Risiken frühzeitig zu bewerten und einzudämmen.

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  • Welche Ausnahmen gibt es?

    • Wie in dem Artikel beschrieben, bestimmt Art. 35 DSGVO wann eine Folgenabschätzung durchzuführen ist. Lässt sich der Sachverhalt bzw. das Verfahren nicht unter diese Norm subsumieren, muss dann eben keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ansonsten können festgelegte Ausnahmen bzw. Verarbeitungsvorgänge bei denen keine Folgenabschätzung durchzuführen ist von der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden, Art. 35 Abs. 5 DSGVO.

  • Link Whitepaper = dead link (Seite existiert nicht)

  • Zitat:
    „…Ansonsten können festgelegte Ausnahmen bzw. Verarbeitungsvorgänge bei denen keine Folgenabschätzung durchzuführen ist von der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden, Art. 35 Abs. 5 DSGVO.“
    Gibt es diebezüglich von den Aufsichtsbehörden bereits Listen?

  • sorry wer soll den KAUDERWELSCH noch verstehen ? haben die Politiker das auch verstanden? wo sind die ausführungen die für einen durchschnittlich normal inteligenten verständlichen sind ?? wenn sich jeder einen RA nur für die Erfüllung dieser Vorgaben nehmen muss dann haben wir zu wenig RA und wir haben bald KEINE mehr die noch was Produktiv arbeiten können Ohne von gravirenden Fehlern im Datenschutz bedroht zu sein. und Keinen mehr der das Risiko zu einem normalen Preis eingeht. Versucht mal KLARE EINDEUTIGE VORGABEN die JEDER Dahergelaufe auf der Straße versteht zu veröffentlichen. wenn die Ampel Rot ist hast du Stehen zu bleiben ! kann jeder nachvollziehen und verstehen !

    • Hmm,
      die DSGVO ist die Legalisierung der Haltung, Verarbeitung von Daten. Den Schutz vor Datenmißbrauch gibt es nicht wirklich, denn jeder kann für sich ein Sammelsorium von Daten machen, so wie es früher gemacht wurde. Lediglich der kommerzielle Bereich erfährt mit der DSGVO Einschränkungen aber auch Sicherheit, was er darf oder nicht. Es geht letztendlich um Datenhandel. Jetzt fällt es ja erst auf, welche Firmen mit unseren Daten arbeiten, da diese jetzt unsere Einverständniserklärung brauchen, da sie ansonsten Probleme bekommen können. Wer die Einverständniserklärung beim Arzt, der die Daten zur automatischen Weitergabe bereithält, nicht unterschreibt, der wird nicht mehr behandelt. Die Weitergabe und die Automatisierung mit der versteckten Weitergabeberechtigung an angeblich „berechtigte Interessenten“ ist das eigentliche Problem. Dies dürfte in Zukunft noch Vielen Kopfschmerzen bereiten. Die somit gläserne Person verliert seine Menschlichkeit, da man ihn vermehrt nicht mehr im Namen des Umsatzes und Wirtschaftswachstums als Mensch betrachtet. Die Einschnitte in Grundrechte und Freiheiten sind durch die Digitalisierung ernorm. Andererseits begeben sich Menschen mit ihrem Webauftritt leicht in Gefahr abgemahnt zu werden. Dies bedeutet dann vermehrte kostenpflichtige Beratung oder weniger Information durch einfache Menschen.
      Jaja, für die Wirtschaft wird alles getan ;-)

  • Dieser Beitrag wurde umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht.
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  • Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhielt die Info, das in Sorgerechtsverfahren, wo ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht, die Folgenabschätzung (Art. 35) und die Aufgaben Absatz 7 nicht anzuwenden sind, und das kein Rechtsanspruch auf eine Folgenabschätzung besteht. Ist diese Aussage richtig? Ich bitte um Auskunft. Vielen Dank.

    • Wie in dem Artikel dargestellt, müssen Datenschutz-Folgenabschätzungen immer dann durchgeführt werden, wenn die Schwellwertanalyse ergibt, dass die Datenverarbeitung einem hohen Risiko unterliegt.
      Jedoch lässt sich dies bei bestimmten Verfahren nicht immer pauschal beantworten, sondern es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung an. Auch in den Listen von Verarbeitungsvorgängen nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO der Aufsichtsbehörden, in denen diejenigen Verfahren genannt sind, bei denen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchzuführen sind (sogenannte „Muss-Liste“), findet man für Sorgerechtsverfahren keine eindeutige Einordnung.
      In der entsprechenden Liste für den öffentlichen Bereich des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen heißt es jedoch beispielsweise: „Umfangreiche Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Beratung und Beantragung von Hilfen zur Erziehung“ sowie „Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts“, woraus sich zumindest ableiten lässt, dass in entsprechenden Verfahren Datenschutz-Folgenabschätzungen durchzuführen sind.

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