Der EDSA bestätigt in seinem Bericht zum Coordinated Enforcement Framework 2025, dass das Löschbegehren neben dem Auskunftsersuchen zu den am häufigsten ausgeübten Betroffenenrechten der DSGVO gehört. Was steckt also dahinter? Welche Ausnahmen gibt es und wie wird der Anspruch technisch sauber sowie organisatorisch rechtssicher umgesetzt?
Was ist das Recht auf Löschung?
Der Ausgangspunkt ist erstaunlich einfach. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage. Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO und bildet einen zentralen Grundsatz der gesamten Verordnung. Wo keine Rechtsgrundlage mehr besteht, darf auch nicht weiter verarbeitet werden.
Genau hier setzt Art. 17 DSGVO an. Fällt die Rechtsgrundlage weg, entsteht spiegelbildlich die Pflicht zur Löschung. Das kann passieren, weil eine Einwilligung widerrufen wurde, weil ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO Erfolg hatte, weil eine Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder weil der ursprüngliche Zweck der Verarbeitung erreicht wurde. In all diesen Fällen darf schlicht nicht mehr gespeichert werden. Das Löschen ist damit weniger eine lästige Zusatzpflicht als vielmehr die logische Konsequenz einer Rechtsordnung, die Datenverarbeitung an Zweck und Erlaubnis knüpft.
Und noch etwas macht das Löschen interessant. Was nicht mehr da ist, muss auch nicht mehr geschützt, gepflegt, dokumentiert und auf Anfrage herausgegeben werden. Mit der Löschung können deshalb auch zahlreiche daran anknüpfende Pflichten entfallen. Weniger Daten bedeuten weniger Verwaltung, weniger Prozesse und weniger Angriffsfläche. Löschen kann also durchaus befreiend sein.
Was bedeutet das Recht auf Vergessenwerden?
Das Recht auf Vergessenwerden wird oft mit dem Recht auf Löschung gleichgesetzt, bezieht sich aber auf etwas anderes. Wer insbesondere durch Presseberichterstattung in die Öffentlichkeit geraten ist, hat heute auch in Such-Indizes und generell im Internet „Spuren“ hinterlassen. Diese sind weit besser auffindbar, als sie es früher in den Archiven der Zeitungen waren. Um trotzdem ein „Ruhen lassen“ und ein Vergessen durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen, besteht nach einer gewissen Zeit ein Recht, diese Spuren aus dem Internet löschen zu lassen.
Rechtlich ist das Recht auf Vergessenwerden in Art. 17 Abs. 2 DSGVO geregelt. Die Grundlage dafür schuf der EuGH mit dem Grundsatzurteil „Google Spain“ aus 2014 (C-131/12), in dem er entschied, dass eine Suchmaschine in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden kann, Suchergebnisse zu Personen zu entfernen. Gerade lange zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen wurden in der Folgezeit mehrfach von Gerichten als Grund für eine Auslistung bestätigt. BGH und BVerfG mussten sich mit diesen Fragen ebenfalls befassen. Mit Einführung der DSGVO wurde dieses bisher auf allgemeines Persönlichkeitsrecht und Grundrechte gestützte Recht in einen Gesetzestext aufgenommen und konkretisiert.
Im Urteil vom 08.12.2022 (C-460/20) hat der EuGH die Maßstäbe fortentwickelt. Danach muss die betroffene Person die offensichtliche Unrichtigkeit der beanstandeten Information darlegen. Der bloße Verweis auf das Zeitmoment reicht allein nicht mehr aus.
Wie unterscheidet sich das Recht auf Vergessenwerden vom Recht auf Löschung?
Der entscheidende Unterschied liegt in der Reichweite. Das Recht auf Löschung setzt beim Verantwortlichen an, der die Daten selbst erhoben hat. Es erfasst unmittelbar alle Daten, die über die betroffene Person gespeichert sind – aber nicht ohne Weiteres Daten, die zuvor berechtigt an Dritte weitergegeben wurden.
Das Recht auf Vergessenwerden strahlt dagegen auf Dritte aus. Wer Daten über eine Person veröffentlicht hat – typischerweise ein Presseverlag oder eine Plattform –, muss nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO angemessene Maßnahmen ergreifen, damit auch andere Verantwortliche die Verlinkungen und Kopien entfernen. Die betroffene Person kann darüber hinaus auch direkt gegen Suchmaschinen vorgehen.
Welche Voraussetzungen hat das Löschen nach Art. 17 DSGVO?
Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt sechs Konstellationen, in denen personenbezogene Daten gelöscht werden müssen. Der Verantwortliche muss aktiv werden, sobald einer dieser Löschgründe vorliegt. Ein Antrag der betroffenen Person ist keine Voraussetzung.
Zu löschen sind personenbezogene Daten, wenn
- sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
- die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat und es an einer anderen Rechtsgrundlage fehlt,
- die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 DSGVO eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen,
- die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
- eine Rechtspflicht nach Unions- oder mitgliedstaatlichem Recht zur Löschung besteht,
- die Daten von Minderjährigen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft erhoben wurden.
Aufpassen sollte man beim Löschgrund „unrechtmäßig verarbeitet“. Der EuGH hat in einer Entscheidung klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch zur Rechtswidrigkeit der Verarbeitung führt. Ein fehlender Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis oder eine unvollständige Datenschutzerklärung reichen nicht aus. Entscheidend bleibt, ob die Verarbeitung ihre Rechtsgrundlage verloren hat.
Wie wird ein Löschbegehren geltend gemacht?
Der Antrag auf Löschung ist an keine Form gebunden. Ein Löschbegehren kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich gestellt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Der Verantwortliche darf Zusatzinformationen zur Identität anfordern, wenn er begründete Zweifel hat (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Ein pauschales Verlangen nach einer Ausweiskopie geht dagegen zu weit.
Vor dem Löschbegehren lohnt sich häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wer nicht weiß, welche Daten überhaupt gespeichert sind, kann kaum präzise deren Löschung verlangen. Beide Anträge lassen sich auch verbinden.
Aufsichtsbehörden stellen Musterformulare bereit, die den Antrag erleichtern. Aktuell ist die Vorlage des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (Stand Oktober 2025). Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hält eine Vorlage vor.
Welche Fristen gelten für das Löschen?
Der Verantwortliche muss auf ein Löschbegehren unverzüglich reagieren. Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ist die betroffene Person über die getroffenen Maßnahmen zu informieren (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Diese Frist lässt sich um zwei weitere Monate verlängern, wenn der Antrag komplex ist oder viele Anträge gleichzeitig eingehen. Die Verlängerung muss innerhalb des ersten Monats mitgeteilt und begründet werden.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Antwortfrist und Löschzeitpunkt. Die eigentliche Löschung ist unverzüglich zu vollziehen, sobald die Voraussetzungen feststehen. Der Verantwortliche darf sie nur so lange hinauszögern, wie es zur sachlichen Prüfung nötig ist. Wird die Löschung verweigert, muss die Ablehnung begründet und auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie den Rechtsweg hingewiesen werden.
Wann bestehen Ausnahmen vom Löschen?
Nicht immer muss gelöscht werden. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nennt eine Reihe von Ausnahmen. Sie sollen sicherstellen, dass das Löschen nicht mit anderen berechtigten Interessen kollidiert.
Eine Löschpflicht besteht nicht, wenn und soweit
- die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist,
- die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verarbeitet werden,
- die Verarbeitung im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt,
- Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke im öffentlichen Interesse verfolgt werden,
- die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Die Ausnahmen gelten natürlich nur so lange, wie ihr jeweiliger Zweck besteht. Fällt dieser weg, greift auch der Löschanspruch wieder. Sind etwa alle relevanten Verjährungsfristen abgelaufen und bestehen keine anderen Gründe für die Aufbewahrung, fehlt regelmäßig die Grundlage, Rechtsverteidigungsdaten weiter vorzuhalten.
Wie verhalten sich Löschen und Aufbewahrungspflichten zueinander?
Die häufigste Ausnahme in der Unternehmenspraxis sind Aufbewahrungspflichten. Besonders wichtig sind dabei die steuerlichen Fristen nach § 147 AO und die handelsrechtlichen Vorgaben aus § 257 HGB. Hinzu kommen zahlreiche Sonderregelungen sowie mittelbare Aufbewahrungspflichten aus Verjährungsfristen. Bewerbungsunterlagen etwa werden nach einer Absage regelmäßig noch sechs Monate aufbewahrt, um sich gegen mögliche AGG-Klagen verteidigen zu können.
In dem Moment, in dem Daten nur noch zur Erfüllung einer Aufbewahrungspflicht gespeichert werden, ändert sich der Zweck der Verarbeitung. Die richtige Reaktion ist eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Daten werden aus den aktiven Systemen entfernt, archiviert und für den Zugriff im Tagesgeschäft gesperrt. Nur wenige, klar benannte Personen dürfen im Bedarfsfall noch zugreifen.
Bei längeren Aufbewahrungsfristen stellt sich auch die Frage, ob wirklich alle Bestandteile eines Dokuments aufbewahrt werden müssen. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 14.12.2021 (4 U 1278/21) klargestellt, dass steuerliche Aufbewahrungspflichten einem Löschungsanspruch nicht entgegenstehen, wenn die Daten schon dem Grunde nach unrechtmäßig gespeichert wurden. Wer sich pauschal auf § 147 AO beruft, ohne die Rechtsgrundlage der Ursprungsverarbeitung zu prüfen, verliert diese Verteidigungslinie schnell.
Wie gelingt datenschutzkonformes Löschen in der Praxis?
Löschen klingt im ersten Moment so radikal wie simpel. Beides ist tatsächlich nicht der Fall. Selbst die DSGVO gibt darauf keine direkte Antwort. Das juristische Löschen verlangt eine technisch wirksame Umsetzung, und was „wirksam“ bedeutet, ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Aufsichtspraxis, Standardisierung und technischem Stand. Der SDM-Baustein 60 der Datenschutzkonferenz bringt es mit Verweis auf den Erwägungsgrund 26 auf den Punkt:
„Der Vorgang des Löschens muss also bewirken, dass nach dem Löschen keine Daten mehr vorhanden sind, mit denen eine natürliche Person identifiziert werden kann. Der personenbezogene Informationsgehalt gelöschter Daten darf daher nicht, oder nach allgemeinem Ermessen nur unwahrscheinlich, reproduzierbar sein.“
Das schlichte Delete-Kommando des Betriebssystems reicht dafür nicht aus. Auch das Schnellformatieren eines Datenträgers, die Freigabe zur Wiederverwendung oder die bloße Zusage, Daten nicht mehr zu nutzen, sind laut SDM keine wirksame Löschung. Wirksam sind hingegen das Überschreiben mit spezialisierten Wipe-Tools, das kryptografische Löschen des Schlüssels bei verschlüsselten Datenträgern oder die physische Vernichtung nach ISO/IEC 21964-2.
Das BSI konkretisiert die technischen Anforderungen im Baustein CON.6 „Löschen und Vernichten“ des IT-Grundschutz-Kompendiums. Wer Löschungen oder Aktenvernichtungen an externe Dienstleister auslagert, muss diese als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO einbinden und deren Verfahren regelmäßig kontrollieren. Wie man in einem Unternehmen die Speicherbegrenzung systematisch umsetzt, ist aber eher die Frage eines durchdachten Löschkonzepts. Denn auch ohne Löschantrag besteht eine Löschpflicht. Sobald ein Löschgrund objektiv vorliegt, muss der Verantwortliche von sich aus tätig werden.
Löschung von Datenkopien auch aus Backup-Systemen?
Ein Löschbegehren erfasst grundsätzlich auch die personenbezogenen Daten in Sicherungskopien. Anders als im Produktivsystem muss die Löschung dort aber nicht sofort erfolgen. Nach der inzwischen weitgehend gefestigten Aufsichtspraxis können Backups bis zum Ende ihrer festgelegten Retention bestehen bleiben. Eine einzelne Datei oder einen einzelnen Datensatz aus einem Backup herauszulöschen, ist nicht erforderlich, wenn dies technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist. Spätestens mit dem vorgesehenen Überschreiben oder Löschen des Backups verschwinden auch diese Daten.
Kritisch wird es bei einem Restore. Was bereits gelöscht wurde, darf nicht einfach wieder zurückkommen. Der SDM-Baustein 60 verlangt hierzu ausdrücklich technische Systeme, die „bei einer Rücksicherung von Datenbeständen aus Backups oder Datensicherungen sicherstellen, dass Daten, die im Original gelöscht wurden, nicht weiter genutzt oder verarbeitet werden“. In der Praxis bedeutet das: Nach einer Rücksicherung müssen alle bereits gelöschten Daten unverzüglich erneut gelöscht werden. Verantwortliche brauchen dafür einen dokumentierten Prozess, der festhält, welche Löschungen seit dem Zeitpunkt des Backups durchgeführt wurden.
Ist Anonymisieren eine Alternative zum Löschen?
Manche Softwareanbieter bieten statt einer echten Löschung eine Anonymisierung an. Die Idee dahinter ist doppelt einleuchtend. Wenn Daten nicht mehr auf eine natürliche Person zurückgeführt werden können, sind es keine personenbezogenen Daten mehr. Damit wäre der Verantwortliche aus dem DSGVO-Pflichtenkreis ebenso entlassen wie bei einem erfolgreichen Löschen. Gleichzeitig ermöglicht eine gelungene Anonymisierung, die Daten in aggregierter Form weiterhin auszuwerten – etwa für Statistiken, Trendanalysen oder Produktverbesserungen.
So verlockend das klingt, so anspruchsvoll ist die Umsetzung. Der EDSA hat mit den Leitlinien 2/2026 zur Anonymisierung eine strenge Linie gezogen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.09.2025 (C-413/23 P) den Personenbezug abhängig von der konkreten Zuordnungsmöglichkeit des Empfängers beurteilt.
Welche Risiken birgt ein verfrühtes Löschen?
Das Löschen ist selbst eine Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage. Wer Daten löscht, obwohl sie noch benötigt werden oder Aufbewahrungspflichten unterliegen, verstößt gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit. Praktisch relevant sind versehentlich gelöschte Kundenkonten, entfernte Personalakten oder medizinische Daten, die vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht verschwinden. Eine vorschnelle Löschung kann zudem gegen die oben genannten gesetzliche Aufbewahrungspflichten verstoßen und steuerrechtliche, vertragsrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Geht beim Verantwortlichen ein Löschbegehren ein, sollte deshalb nicht reflexhaft der Löschvorgang für sämtliche Daten der betroffenen Person eingeleitet werden. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, welche Daten tatsächlich gelöscht werden dürfen und welche aufgrund gesetzlicher Pflichten oder berechtigter Interessen weiter aufbewahrt werden müssen. Eine pauschale Komplettlöschung auf Zuruf birgt das Risiko, später weder einer Steuerbehörde noch einem Gericht die verlangten Nachweise erbringen zu können.
Betroffene können bei rechtswidriger Löschung Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen. Auch der bloße Kontrollverlust über eigene Daten kann ein ersatzfähiger Schaden sein. Für Verantwortliche bedeutet das, dass jeder Löschvorgang ebenso sorgfältig zu prüfen ist wie jede Aufbewahrung – insbesondere bei automatisierten Löschroutinen, die bei fehlerhafter Konfiguration in kurzer Zeit erhebliche Datenbestände unwiederbringlich vernichten können, sofern diese nicht gesichert sind.
Welche Mitteilungspflichten bestehen beim Löschen?
Ein häufig übersehener Punkt ist die Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO. Wenn Daten an andere Empfänger weitergegeben wurden, muss der Verantwortliche diese über die Löschung informieren. Ausnahmen gelten nur, wenn die Information unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
Der EuGH hat diese Pflicht in seiner „Proximus“-Entscheidung deutlich ausgeweitet. Der Verantwortliche muss demnach nicht nur die Empfänger informieren, an die er Daten weitergegeben hat, sondern auch diejenigen, von denen er die Daten ursprünglich erhalten hat.
Wie wird das Löschen dokumentiert?
Auch die Löschung muss nachweisbar sein. Bewährt hat sich ein einfaches Löschprotokoll, in dem festgehalten wird, wann welcher Datenbestand aus welchem Grund gelöscht wurde. So wird nachvollziehbar, dass der Verantwortliche seiner Pflicht nachgekommen ist.
Heikel ist der Inhalt des Protokolls. Es darf nicht dazu führen, dass die eigentlich gelöschten Daten in Form der Dokumentation weiterleben. Das SDM fordert deshalb ausdrücklich eine „datensparsame Ausgestaltung der Protokollierung von Löschungen“. Ein Eintrag wie „Am 12.05.2026 wurden alle Kundendaten von Max Mustermann aus dem CRM entfernt“ enthält bereits mehr Informationen als vorher. Er läuft der Löschung damit zuwider.
Empfehlenswert ist eine anonymisierte Führung des Protokolls, etwa mit Vorgangs- oder Ticketnummern statt Klarnamen. Auch das Löschprotokoll selbst unterliegt einer Aufbewahrungsgrenze. Drei Jahre sind hier ein bewährter Richtwert, orientiert an der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.
Sauberes Löschen reduziert Risiken und schafft Übersicht
Wer gut löscht, macht das Beste aus einer Pflicht. Die Daten sind weg, die Rechenschaftspflichten sind weg, die Haftungsrisiken sind weg. Weniger Daten bedeuten weniger Aufwand und mehr Übersicht in den Systemen. Und es gibt noch einen handfesten Zusatznutzen: Wer konsequent löscht, muss bei künftigen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO weniger beauskunften. Kommt im Rahmen eines Auskunftsersuchens heraus, dass Daten gespeichert werden, für die keine Rechtsgrundlage (mehr) besteht, kann dies zugleich einen eigenständigen Datenschutzverstoß offenlegen und die Aufsichtsbehörden ins Spiel bringen.






Bei einem Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO greift die 2. Alternative des Art. 17 Abs. 1 lit. c) DS-GVO, bei der es – anders als bei der auf Art. 21 Abs. 1 DS-GVO bezogenen 1. Alternative – dem Wortlaut nach nicht auf vorrangige berechtigte Gründe anzukommen scheint. Die personenbezogenen Daten des Betroffenen können bei einem Werbewiderspruch nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden und sind daher, wenn dies der einzige Zweck der Speicherung war, zu löschen. Die bisher im Werbebereich praktizierte Aufnahme in eine Sperrliste, mit welcher bei neuen Werbeaktionen die eingesetzten (Fremd-)Adresslisten abgeglichen werden, ist neu zu überdenken, da es bei diesem Verständnis an einer Nachfolgeregelung für § 35 (3) Nr. 2 BDSG (Sperrung statt Löschung, wenn durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden) fehlt. Letztlich könnte hier nur Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS-GVO dem Verantwortlichen helfen, wonach eine Löschpflicht entfällt, soweit eine Verarbeitung der Daten, also auch eine Speicherung, für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Der Verantwortliche muss in die Lage versetzt werden, dem Werbewiderspruch des Betroffenen in Zukunft Folge leisten zu können.
Gilt die Regelung auch für firmeninterne soziale Netzwerke bzw. Collaborations?
Ja, auch bei firmeninternen sozialen Netzwerken bzw. Collaborations kann Art. 17 DSGVO zur Anwendung kommen.
Guten Tag. Soweit ich das sehe, sind nach den neuen Regelung nicht mehr ausdrücklich Löschfristen wie bisher in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG vorgegeben. Nach welcher Frist sind künftig von der Creditreform Einträge z.B. über die Aufhebung eines Insolvenzverfahren zu löschen oder muss die Creditreform diese Daten bei Widerspruch ggf. sofort löschen? Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Diese kann leider nur am konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Wir speichern im Rahmen der Verwaltung unserer Firmenwagen neben Vertragsdaten auch die Information, an wen ein Fahrzeug von wann bis wann überlassen war. Handelt es sich darum um „personenbezogene Daten“, die im Falle einer Löschanforderung gelöscht werden müssen?
Wie sollte ich erklären, an wen der Wagen überlassen wurde, wenn die Polizei sechs Monate nach Löschung der Daten diese Auskunft verlangt, weil ein Personenschaden mit Fahrerflucht begangen wurde? Im Zweifel wäre ich dann in der Halterhaftung, wenn ich nicht nachweisen könnte, wer den Wagen zum Tatzeitpunkt nutzte.
Oder kann ich die Löschaufforderung verweigern (respektive die Löschfrist angemessen verzögern), weil ich ein berechtigtes Interesse an der Datenhaltung (für eine gewisse Zeit) habe?
Vielen Dank!
Einfach in den Vertrag schreiben, dass die Daten X Jahre gespeichert um für evtl. Straftaten oder Schäden das Fahrzeug dem Fahrer zuzuweisen ^^ Irgendwas so.
Sie sollten hier geeignete Löschroutinen prüfen lassen.
Sobald eine Löschpflicht besteht, ist – unabhängig von einem Antrag der betroffenen Person- ohne schuldhaftes Zögern zu löschen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sollte regelmäßig geprüft werden, ob ein Löschgrund vorliegt – eine Prüfpflicht wird damit normiert (vgl. auch Erwägungsgrund 39). Im Rahmen der Prüfung ist – wie von Ihnen richtig angesprochen – zunächst festzustellen, ob es einen Löschgrund gibt und im Anschluss daran, ob Ausnahmen von der Löschpflicht vorliegen, weil die personenbezogenen Daten beispielsweise zur Erfüllung einer eigenen rechtlichen Verpflichtung oder zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind.
Guten Tag,
sind Teillöschungen von personenbezogenen Daten möglich?
Als Beispiel:
Ich habe bei einem Anbieter einen Account und nutze einen Dienst für ein gewisses Entgelt. Nun lösche ich mein Konto und will sichergehen, dass innerhalb dieses Dienstes meine personenbezogenen Daten gelöscht werden.
Da ich ja einen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und Geld bezahlt habe, gibt es eine 10 Jahre Aufbewahrungsfrist von Geschäftsunterlagen.
Ist der Anbieter trotzdem verpflichtet Teile der personenbezogenen Daten zu löschen? (Benachrichtigungen, Einträge, Kommentare, etc.) Außer es handelt sich um Daten, welche für die Aufbewahrungsfrist der Geschäftsunterlagen relevant sind.
Vielen Dank !!
Ja, auch „Teillöschungen“ kommen in Betracht.
Ich kann als Fotograf die Urheberrechte nur mit dem Bild nachweisen. Ist damit die Ausnahme „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“ erfüllt?
Das Verhältnis zwischen KUG, UrhG und DSGVO und den verschiedenen Rechten an Bildnissen von Menschen ist ziemlich komplex. Ihre Frage kann daher auch nicht pauschal mit einem Kommentar auf einen Blogbeitrag beantwortet werden.
Die Nutzung eines Werks gemäß einer nach KUG bzw. UrhG erteilten Lizenz stellt in meinen Augen ein berechtigtes Interesse dar. Bei berechtigtem Interesse besteht kein Recht auf Vergessenwerden. Die DSGVO würde sonst KUG und UrhG unterlaufen, da der Lizenzgeber de facto die Lizenz entgegen den Lizenzbedingungen unbrauchbar machen könnte, indem er sich auf das Recht auf Vergessenwerden beruft. Das Recht auf Vergessenwerden hat seinen Ursprung bei Suchmaschinen, die gerade keine Lizenz für die von ihnen indizierten Inhalte besitzen.
Besteht bei privaten Konversationen ein Recht auf Löschung?
kleinanzeigen.de speichert persönliche Daten aus privaten Konversationen im nicht öffentlichen Interesse und begründet damit die Sperrung eines Accounts. Es ging um in der Konversation um das Wort „erotisch“, der Aspekt war jedoch nie explizit sondern implizit formuliert. Der Betroffene hätte auch einfach antworten können, stattdessen wurde nach einer Meldung der Account gesperrt. Beim vergleichbaren Vorgang vier Jahre später wurde der Account erneut gesperrt, mit Bezug auf den Vorfall vor vier Jahren. Wohlgemerkt, der Account war nach außen hin stets top bewertet. Darf wegen einer solchen „Sünde“ wirklich einen Account gesperrt werden und dürfen überhaupt Daten solange dafür verwendet werden? Läge hier eventuell sogar Diskriminierung aus Kleingeistigkeit vor?
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir hier keine Rechtsberatung für Einzelfälle leisten können. Darüber hinaus betrifft Ihre Fragestellung nicht allein datenschutzrechtliche Belange. Sie sollten sich daher an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass ich als Verantwortlicher gem. Art. 17 I DSGVO unabhängig von einem Löschantrag des Betroffenen dazu verpflichtet bin, Daten zu löschen, wenn wenigstens einer der Löschgründe des Art. 17 I a)-f) DSGVO vorliegt? D.h. ich müsste in regelmäßigen Abständen selbständig alle von mir gespeicherten Daten auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen?
Und wenn dies so ist, welchen eigenständigen Anwendungsbereich hat denn dann der Anspruch des Betroffenen auf Löschung? Denn die Anspruchsvoraussetzungen wären dann ja die gleichen, die bereits so eine Löschpflicht begründen würden?!
Vielen Dank
Liegt ein in Art. 17 Abs. 1 lit. a-f DSGVO genannter Löschgrund vor, hat der Verantwortliche unabhängig von einem Löschantrag des Betroffenen die Daten zu löschen – da liegen Sie richtig. Der Verantwortliche hat intern Löschfristen zu erstellen, nach deren Ablauf er die Daten auch tatsächlich löscht. In der Regel werden diese somit zusammenfallen. Beantragt der Betroffene die Löschung, hat er darin den Löschgrund zu nennen.
Hallo,
gibt es irgendwo eine Liste oder Orientierungshilfe wie lange welche Daten in welchen Mitgliedsländern gespeichert werden dürfen/müssen.
Zum Beispiel Speicher und Aufbewahrungsfristen in jedem EU Land für:
– Arbeitsverhältnisse (Vorstellungskosten,Schadenersatz,Abfertigungen,Betriebspensionen etc)
– Verträge (Gewährleistung,Kaufpreisforderungen,Miete/Pacht, Schadenersatz etc)
– Steuern (steuerrechtl Aufbewahrungspflichten,unternehmensrechtl Aufbewahrungspflichten etc)
usw. usw.
Gibt es da irgendeine Tabelle die zumindest die wichtigsten Fristen nach Mitgliedsstaat aufgeschlüsselt enthält?
Vielen Dank
Hallo,
wir verwenden in unseren (Bau)Projekten zur orts-, Team und Firmen übergreifenden Zusammenarbeit sogen. „Projekträume“. Diese werden von den Auftraggebern gestellt. Dort werden neben den Kontaktdaten auch Nachrichten, Prüf- und Freigabevermerke, u.ä. der Projektbeteiligten geführt und gespeichert.
Habe ich das Thema richtig verstanden,
– dass die dort gespeicherten Zuständigkeiten und Verantwortlichen mit ihren Daten nur bis zur vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit gespeichert werden dürfen?
– Dass, wenn der Auftraggeber das Projekt dann weiter als „Wissensspeicher“ nutzen möchte, er sämtliche personengebundenen Daten löschen bzw. neutralisieren muss?
– Dass wir unser vom Auftraggeber bzw. Systemanbieter bekommene Archiv für unsere Unterlagen, dann nach der Aufbewahrungspflicht für unser Unternehmen nicht mehr vorhalten dürfen, wenn wir die personenenbezogenen Daten nicht löschen können?
Vielen Dank vorab!
Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Diese lässt sich leider in diesem Umfang und auch nur auf den konkreten Einzelfall bezogen beantworten, wozu Rücksprache gehalten werden sollte. Eine Antwort ist im Rahmen unserer Kommentarfunktion leider nicht möglich.
Hallo,
kann ich mittels eines Vertrags die Löschpflicht umgehen. Also so das ich reinschreibe das mit unterzeichenen des Vertrags, eine zustimmung erfolgt die mir erlaubt Kundenbezogenedaten länger als üblich oder unbefristet aufzubewahren. Und wen ja wäre das Rechtens, so wohl für Mitarbeiter als auch für Vertragskunden ?
Eine Rechtsberatung ist uns leider, insbesondere hinsichtlich einer Ausgestaltung von vertraglichen Vereinbarungen, nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis. Sie können sich diesbezüglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Nein, eine solche gekoppelte Einwilligung ist nicht zulässig. Das steht ausdrücklich in Erwägungsgrund 43. Lustigerweise wird das in genau diesem Kommentarfeld missachtet, das ich hier gerade ausfülle, da die E-Mail unzulässigerweise Pflichtgeld ist und weder „bestimmte Zwecke“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit a für diese Angabe genannt werden, noch dafür getrennte, freiwillige Einwilligungen mit Opt-In-Ankreuzfeld eingeholt werden.
Guten Abend,
danke für Ihren interessanten Beitrag zum Recht auf Vergessenwerden bzw. der Löschungspflicht nach DSGVO.
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, wie sich die DSGVO auf den Betrieb von Diskussionsforen auswirkt. Ein Mitglied entschließt sich beispielsweise, der Plattform den Rücken zu kehren. Er verlangt die Löschung seines Benutzerkontos und all seiner Beiträge. Besonders zweiter Punkt ist kritisch: Durch die Beitragslöschungen fehlt in Diskussionen der kausale Zusammenhang zu Folgebeiträgen. Schlimmstenfalls gehen ganze Diskussionsstränge verloren, falls es sich um Initialbeiträge handelt. Auch das Interesse des Betreibers, ein Wissensarchiv zu schaffen, wird dadurch ad absurdum geführt.
In diesem Fall dürfte es genügen, dass Sie den Beiträgen dieser Mitgliedes den Personenbezug nehmen. Dies kann dadurch erfolgen, dass Sie den Namen oder das Pseudonym der Person löschen oder so anonymisieren, dass kein Rückschluss möglich ist. Auch im Rahmen des geposteten Textes kann ein Personenbezug bestehen, der zu beachten ist. Je nach Ausgestaltung des Forums trifft dies selbstverständlich auch auf etwaige Fotos oder andere Merkmale zu, die die Zuordnung ermöglichen. Es kommt aber auf Ihr Forum und den Beitrag im Einzelfall an.
Bislang gab es es keine gesetzliche Verpflichtung für Forenbetreiber zur Löschung von sämtlichen Forenbeiträgen, sondern es gab Urteile, dass dies nicht zumutbar wäre. Sehr persönliche Beiträge, Bilder mit Personenaufnahmen, etc. werden üblicherweise bei Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, die sonstigen Diskussons- und Fachbeiträge bleiben aber oft stehen. Bei einer Accountlöschung/Profillöschung bleibt – wenn Beiträge nicht mitgelöscht werden – der Nickname des Users lesbar. Eine Anonymisierung ist via Datenbank wohl möglich.
Dem „Recht auf Vergessenwerden“ stehen andere Rechte gegenüber, z.B. die persönlichen Rechte der anderen User, die Wert darauf legen, dass ihre Beiträge nicht gleichfalls mitgelöscht werden, falls ein ehemaliges Mitglied ganz in Vergessenheit geraten will. Oder z.B. das Urheberrecht. (Auch wenn Forenbeiträge zumeist nicht Schöpfungshöhe haben, fände ich ein Anonymisieren von Beiträgen und Zitaten da nicht fair)
Auch hat ein Mitglied bei der Registrierung dem Forenbetreiber zumeist ein einfaches und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an seinen Beiträgen im Rahmen des Forums erteilt und sich damit einverstanden erklärt, dass seine Beiträge bearbeitet, gelöscht und gespeichert werden dürfen. Es war bei der Registrierung damit einverstanden, dass es auch nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Löschung oder Erhalt seiner Beiträge hat. Hat dieses Recht des Forenbetreibers nun keine Gültigkeit mehr? Oder ist es gar rechtswidrig?
Nicht der Admin hat die Beiträge des Mitglieds veröffentlicht, sondern das Mitglied selbst war es, völlig freiwillig. Bei Forenbeiträgen sind fast immer Rückschlüsse auf bestimmte User möglich, auch wenn persönliche Inhalte entfernt werden.
Der Anspruch, nun eventuell regelmäßig sämtliche Mitgliedsbeiträge löschen zu müssen – mit Löschnachweis und „Mitnahmerecht“ dieser „Daten“ – ist völlig absurd. Das sind u.U. tausende von Beiträgen bei einem einzigen Mitglied. Das kann im Arbeitsumfang nicht geleistet werden. Es kommt mir vor, als würde ein Autor von einem Verlag verlangen, sämtliche Bücher zu verbrennen, die er dort mal publiziert hat.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies im Sinne des Erfinders ist. Man macht ja wirklich alles für ein gepflegtes Forum und seine Mitglieder und ich finde Datenschutz auch sehr wichtig. Aber die privaten Betreiber von harmlosen Internetforen, die sich dort nur mit anderen z.B. über ihre Hobbys austauschen wollen, keinerlei kommerziellen Absichten verfolgen, nicht Teil von irgendwelchen sozialen Netzwerken sind oder irgendwelche Daten weitergeben, haben jetzt wirklich ein Problem. Einige denken ans Aufhören, andere hoffen, dass ihnen nichts geschieht, auch wenn hier oder da noch ein kleiner Fehler in der Datenschutzerklärung sein sollte. Das Schlimmste ist, dass wohl keiner ganz genau weiß, was Sache ist und wie was mal ausgelegt wird.
Guten Abend,
habe ich das richtig gelesen, daß es auch eine Dokumentation bzw. Nachweispflicht über die Löschung selbst geben muss? Ich habe Gesundheitsdaten in Papierform. Reicht es aus wenn ich diese mit einem dafür vorgesehenen Shredder zerkleinere und entsorge und die jeweilige Person darüber informiere?
Eine Dokumentation ist nicht zwingend aber sinnvoll und empfehlenswert. Ihr Vorschlag ist daher ausreichend, wenn der Schredder die Dokumente ausreichend zerkleinert. Dies wäre bspw. bei einem nach DIN 66399 der Fall.
Bitte beachten: Art. 19 DSGVO bestimmt, dass alle Empfänger der Daten (s. auch Art. 4 Nr. 9 DSGVO) informiert werden müssen. Wenn die Daten also weitergegeben wurden, sind die Empfänger entsprechend zu benachrichtigen, sodass sie selbiges veranlassen können.
Guten Abend!
Verstehe ich es richtig, dass der Antrag zur Löschung und die Löschung selbst dann auch nicht mehr mit den personenbezogenen Daten des Antragststellers protokolliert werden darf? Hypothetisches Beispiel für einen Abmahnanwalt: ich registisriere mich in einem Shop und abonniere einen Newsletter (per DOI). Kurz darauf lasse ich meine Daten durch den Shop löschen. Dann mahne ich zu einem späteren Zeitpunkt ab, weil ich einen Newsletter erhalten habe (vor der Löschung, noch auf Basis des gültigen DOI) und der Versender mir den gegebenen Opt-In nun nicht mehr nachweisen kann. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank!
Nein. Selbstverständlich wird der Antrag zur Löschung protokolliert. Dazu gibt es sogar die rechtliche Verpflichtung, so dass Sie die Löschung dieser Protokolle nicht erwirken können. Diese Löschung erfolgt erst nach der gesetzlichen Löschfrist. Zudem verwechseln Sie auch materielles und formelles Recht. Materiell hätten Sie die Einwilligung erteilt, lediglich formell könnte der Betreiber das nicht mehr nachweisen wenn er kein Protokoll hätte. Jedoch würde es aller Wahrscheinlichkeit nach Zeugen geben, die sich an Ihren Löschantrag erinnern. Diese können gegen Sie aussagen. Sie hätten sich dann nämlich des Prozessbetrugs schuldig gemacht.
Guten Tag,
sobald ein Vertrag zustande kommt, unterliege ich den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren. Wie ist das mit einem Angebot, das der Kunde nicht annimmt. Darf ich den
nach 6 Monaten löschen oder bin ich auch hier an die 10 Jahre gebunden?
Herzlichen Dank
Sonnenblume
Grundsätzlich soll ein Angebot, das ein Kunde nicht annimmt, kein Handels- oder Geschäftsbrief sein (https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/abgabenrecht/aufbewahrungsfristen-geschaeftsunterlagen/1157174). Zu dieser Thematik sollten Sie sich jedoch unbedingt mit Ihrem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt in Verbindung setzen, um die Frage der Aufbewahrungspflicht zu klären.
Gibt es einen Musterbrief und eine Muster-E-Mail für die Löschung?
Servus,
bei einem Shop gibt es für eine erst-Anmeldung ein Präsent. Kurze Zeit nach der Anmeldung will der Kunde seine Daten gelöscht wissen. Gut – er bekommt die Bestätigung. Nun meldet er sich später wieder an, evtl. mit den selben Daten. Wie kann ich das nun erkennen? Gibt es eine Möglichkeit, die Daten länger als vom Kunden gewünscht aufzubewahren – evtl. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen?
Hallo!
Es gibt Dienste für Familienstammbäume, die anschließend mehr oder weniger öffentlich einsehbar sind. Diese Dienste kann man missbrauchen, indem man einen Stammbaum einer Familie erstellt und sich als Teil der Familie (z. B. Ehemann) ausgibt, der man gar nicht ist. Die noch einzig lebende Person in diesem Stammbaum hat und will keinen Kontakt zum Ersteller des Stammbaums. Möchte diesen aber gelöscht haben.
Greift hier die DSGVO? Wenn ja, was kann man unternehmen, wenn der Betreiber der Seite diesen nicht löscht?
gelten die beiden Bescheide der Datenschutzkommission (nunmehr Datenschutzbehörde) zur KKE und Warnliste aus den Jahren 2001 und 2007
Könnten Sie Ihre Anfrage konkretisieren bzw. näher erläutern?
Im Abschnitt „Wie ist der Löschungsanspruch geltend zu machen?“ wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung einer Löschung mit der Pflicht auf Informationen über Rechtsbehelfe und Beschwerderechte verbunden sei.
Dies kann ich aus Art. 12 (4) nur mit viel Fantasie herauslesen. Durch die Ablehnung ist man ja tätig geworden und der Hinweis ist ja nur erforderlich, wenn man untätig bleibt.
Gibt es für die Informationspflicht noch eine erweiterte Argumentationskette?
Ich konkretisiere dies noch einmal. Wie sieht es bei einer Ablehnung auf Grundlage von Art.17 Abs.3 aus?
Das „nicht tätig werden“ iSv Art. 12 Abs. 4 DSGVO bezieht sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ziemlich eindeutig auf den Fall, dass eine verantwortliche Stelle auf den Auskunftsantrag einer betroffenen Person hin sich dazu entschließt aus bestimmten Gründen keine Informationen zu erteilen. Selbstverständlich wird dabei die verantwortliche Stelle durch die Ablehnung „tätig“ im herkömmlichen Wortsinn. Genau das soll durch das Beantwortungsgebot des Art. 12 Abs. 4 DSGVO im Falle einer sog. Negativantwort ja auch erreicht werden. Der Verantwortliche soll nicht einfach schweigen und die betroffene Person im Unklaren lassen. Und für diesen Fall der Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe, soll nach dem Wortlaut der Vorschrift auch eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden, damit die betroffene Person über mögliche Schritte gegen die Ablehnung informiert wird.
Man kann mit Sicherheit darüber streiten, ob man private Unternehmen als verantwortliche Stellen iSd DSGVO rechtlich verpflichten sollte betroffenen Personen eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Verfügung zu stellen, die ja u.U. dazu führt, dass die Person rechtliche Schritte gegen das Unternehmen einleitet. Dass genau das momentan durch die DSGVO verlangt wird, ist allerdings unstrittig.
Trotz allem Bemühen, ich bin mir nicht sicher was ein Löschprotokoll beinhalten muss. Selbst bei der lapidaren Fragestellung ob es reicht ggf. eine Gruppe von gelöschten Datensätzen zu protokollieren oder muss jeder einzelne Datensatz protokolliert werden,scheitert mein Bemühen. Daher meine Frage, gibt es ein Muster eines Löschprotokolls, ggf. mit Erläuterungen? Ggf. vielen Dank.
Eine Pflicht zur Protokollierung der gelöschten Daten ergibt sich wortwörtlich aus der DSGVO nicht. Jedoch sieht die DSGVO umfassende Dokumentations- bzw. Rechenschaftspflichten (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) vor. Es empfiehlt sich daher auch Löschungen zu protokollieren und diese Protokolle zum Nachweis für eine begrenzte(!) Zeit aufzubewahren. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO) spricht wohl nichts dagegen ganze Gruppen von Datensätzen in das Protokoll aufzunehmen, damit Daten die ja eigentlich gelöscht sein sollen, nicht in einem vergleichbaren Umfang weiter vorliegen. Hierbei kommt es wie so oft auf den Einzelfall an.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Hallo zusammen,
ich habe einen aktuellen Fall und weiß ehrlich gesagt nicht so recht, wie ich damit umgehen soll. Ich hatte mich 2013 bei einem Verbraucherschutz-Portal (e.V.) angemeldet. Hier wurden Mitgliedsbeiträge fällig, die ich auch einrichtete. Mit Ablauf des Jahres 2015 verließ ich die Gemeinschaft und habe ausdrücklich gekündigt. In unregelmäßigen Abständen wurden in den folgenden Jahren aber immer wieder Beiträge abgebucht. Man entschuldigte dies mit EDV-Fehlern. Das letzte mal geschah dies im Februar 2019. Daraufhin verlangte ich die Löschung aller personenbezogenen Daten, insbesondere der Bankdaten, was mir schriftlich per Mail bestätigt wurde. Nun wurde erneut ein großer Betrag von weit über 500€ von meinem Konto abgebucht. Obwohl mir die Löschung meiner Daten vorher schriftlich bestätigt wurde. Was ist aus Ihrer Sicht hier zu tun? Wie kann ich sicherstellen, dass die Organisation die Daten tatsächlich löscht und nicht wieder unberechtigt abbucht? Sollte ich hier rechtliche Schritte einleiten?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Blogs keine Rechtsberatung anbieten können. Bitte wenden Sie sich dazu an einen fachkundigen Rechtsanwalt. Zudem können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde einreichen.
Ich kam neulich mit einem Freund über das Speichern von Testergebnissen zu sprechen und den Erfolgschancen eines Löschungsantrages. Es gibt ja viele standardisierte Testsysteme (GMAT, TOEFL, SAT etc.) die die Testergebnisse der jeweiligen Personen speichern und ggf. auch Schulen / Universitäten zur Verfügung stellen.
Nun hat A an einem Test teilgenommen, dieser lief aber nicht so gut wie erwartet. Ein paar Wochen später macht er den Test erneut und es läuft viel besser. Aktuell ist es zumeist so, dass weiterhin gespeichert wird, dass A den Test bereits absolviert hat und ggf. auch mit welcher Punktzahl. Hätte A einen Löschungsanspruch, indem er die zuvor gegeben Einverständnis zur Weiterverarbeitung widerruft und zur Löschung seiner personenbezogenen Daten auffordert?
Natürlich hat der Anbieter des Tests ein berechtigtes Interesse an der Speicherung dieser Daten, um die Ergebnisse möglichst transparent und das System sinnvoll zu erhalten. Reicht dieses berechtigte Interesse aus, um die Daten nicht löschen zu müssen? Ein sonstiger rechtlicher Grund zur Speicherung sollte ja nicht vorliegen.
Vielen Dank!
Insofern in dem Vertrag für den Test mit dem Testanbieter nichts anderes geregelt ist, muss der Testanbieter ein berechtigtes Interesse an der Speicherung begründen. Wie Sie zutreffend erläutert haben, könnte dies darin liegen, dass die Testergebnisse und Versuche ein maßgeblicher Faktor für das System oder das Testergebnis sind. Ob es sich dabei jedoch um zwingend schutzwürdige Gründe handelt, die den Rechten und Freiheiten der Betroffenen überwiegen, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Es ist jedoch vorstellbar, dass die Interessen der betroffenen Person hier überwiegen und ein Löschanspruch gegenüber den Testanbietern vorliegen könnte.
Inwiefern ein Einverständnis für die Verarbeitung der Testanbieter erteilt wird ist nicht ersichtlich. Beruht die Speicherung allerdings auf einer Einwilligung, dann kann die Löschung der Testergebnisse auch durch den Widerruf der Einwilligung erwirkt werden.
Mich würde interessieren, ob das Recht auf Löschen personenbezogener Daten auch alle BackUps umfasst… Müssen also aus den BackUps von Datenbanken z.B, einer Website alle personenbezogenen Inhalte gelöscht wenden?
In der Literatur ist tatsächlich umstritten, ob personenbezogene Daten aus Backups gelöscht werden müssen oder nicht. Es kollidiert insofern das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO mit Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung. Gem. Art. 32 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten. Dazu gehört regelmäßig auch, die Sicherstellung der Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit mittels eines Backups. Dies dient letztlich der Erfüllung einer seiner DSGVO-Kardinalpflichten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO und stellt somit eine erforderliche Maßnahme der IT-Sicherheit dar. Manuelle Löschungen im Backup können jedoch die Integrität und Revisionssicherheit gefährden. Daher halte ich eine komplette Löschung der Daten aus dem Backup mit Blick auf Sinn und Zweck des Art. 32 DSGVO für unangemessen. Um Art. 17 dennoch größtmöglich Rechnung zu tragen sollten Backups jedoch streng zugriffsbeschränkt sein und lediglich für den Zweck der Datensicherung eingesetzt werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass die Daten nach einem Wiederherstellungsprozess aus dem neuen System wiederrum unverzüglich entfernt werden.
Könnten Sie helfen? Rein hypothetisch: Eine Person „x“ lüde in einem Erwerbslosenforum „y“ eine Word Datei hoch. Die Betreiber hätten in den Nutzungsbedingungen hingewiesen, dass auch nach Verlassen, Dateien und Beiträge blieben. Die Datei hätte im Word-MetaTag ‚Titel‘ den echten Namen der sonst anonymisierten Person x. Bei Google unter Suche „x“ erschienen Treffer mit dem Titel: „x – y“ mit direkt downloadbarer Datei. Die Datei hätte auch die Anschrift des Jobcenters der Person x im Text. Der Inhat wäre eine Widerspruchs-Vorlage. Auf welcher Grundlage könnte man Forum y anhalten, die Datei zu löschen? Informelle Bitten von x an y wären schon gescheitert! Lieben Gruß Walter
Grundsätzlich besteht immer dann ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für den Zweck, für welchen sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist und keine Ausnahmeregelung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO vorliegt.
Die betroffene Person kann das Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO gegenüber der verantwortlichen Stelle geltend machen.
Ob die Voraussetzung eines solchen Löschanspruchs in Ihrem Fall vorliegen, hängt allerdings von dem konkreten Einzelfall ab und wir können eine entsprechende Rechtsberatung leider nicht leisten.
Vor 20 Jahren habe ich in einem Projekt mitgearbeitet, wo jeder Mitarbeiter sein Profil in Form eines Lebenslaufes eingestellt hat. Das Projekt ist inzwischen abgeschlossen und „archiviert“. Die Webseite ist jedoch weiterhin zugreifbar. Ich habe bei dem Unternemen erbeten, dass meine personenbezogenen Daten gelöscht werden sollen. Das Unternehmen teile mir mit, dass ich dafür die Kosten (geschätzt auf 50-200 Euro) zu tragen hätte. Muss ich als Endnutzer die Kosten für die Löschung tragen, wenn ich die Daten vor 20 Jahren freiwillig eingestellt habe??
Wir können keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten. Allgemein können wir mitteilen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn etwa die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Zwecke für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig ist, die hierfür erteilte Einwilligung widerrufen worden ist u.ä. und die Verarbeitung nicht erforderlich ist z.B. wegen rechtlicher Verpflichtungen oder auch im öffentlichen (!) Interesse liegender Archivzwecke.
Ferner muss es grundsätzlich unentgeltlich sein, Betroffenenrechten nachzukommen, Art. 12 Absatz (5) DSGVO. Kommt ein Verantwortlicher der Geltendmachung von Betroffenenrechten nicht binnen der Fristen des Art. 12 Absatz (3) DSGVO nach, kann der Betroffene Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen, Art. 57 Abs. (1) f) DSGVO.
Hallo, wer ist für die Umsetzung des Datenschutzes in einem Unternehmen verantwortlich?
Hallo, wir nutzen in unserem Unternehmen seit Kurzem eine Collaborationssoftware. Durch Zuweisung von Aufgaben oder Projekten werden Namen von Mitarbeitern mit diesen Projekten und Aufgaben verbunden. Mit diesem Tool soll auch eine Art Wissensdatenbank für Projekte aufgebaut werden, in dem die Projektdaten einem Archiv zugeführt werden. Unterliegen die personenbezogenen Daten dann einem neuen Verwendungszweck? Wie wirkt sich dies auf die unverzügliche Löschpflicht aus?
Es ist regelmäßig der Verantwortliche, der – in Abhängigkeit von dem konkreten Umfang der Verarbeitungstätigkeit – den Verarbeitungszweck i.S.d. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO festlegt. Aus dem festgelegten Verarbeitungszweck ergibt sich, ob in der angesprochenen Situation überhaupt eine Zweckänderung erfolgt. Daher kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden.
Sollte man nach weiterer Prüfung dazu kommen, dass es sich um eine rechtmäßige Zweckänderung handelt, kann sich dies u.U. auch auf den Anspruch des Betroffenen auf eine unverzügliche Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO auswirken. Konkret hängt dies jedoch wiederum vom Einzelfall ab.
Hinweis: Auch bei einer Zweckänderung sind die Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 DSGVO zu beachten.
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Hallo, mein Hausarzt hat wichtige Befunde gelöscht die älter als 10 Jahre alt waren und die ich von keinem anderen Arzt mehr bekommen kann. z.B. hatte ich einen allergischen Schock und im Befund stand auf welches Allergen ich so derart stark reagiere, das ich es strikt meiden muss. Auch hatte ich noch andere Errkankungen und darüber sehr wichtige Befunde, die ich auch anderen Ärzten mitteilen muss und die dann eigentlich die Befunde bei ihm anfordern wollten. Auch das hat er einfach alles gelöscht. Diese Untersuchungen sind nicht einfach noch mal durchzuführen, sie sind sehr teuer und es muss ein Beweis vorliegen das so starke Symptome vorlagen, die diese Untersuchungen rechtfertigen. Also müsste ich diese Symptome nochmal durchleiden, nur um dann erneute Beweise zu haben, das werde ich aber auf keinen Fall über mich ergehen lassen. Ich wollte darum die Laborbefunde einfach selber nochmal direkt bei den jeweiligen Laboren anfordern und fragte in welchem Labor er diese Untersuchungen denn überhaupt durchführte, zur Antwort bekam ich: „Keine Ahnung in welchem Labor, ist ja schon 10 Jahre her und ist ja jetzt sowieso alles gelöscht.“ Er erklärte mir, dass er grundsätzlich keine Befunde auf Papier aufhebe, sondern er würde sofort alles immer digitalisieren und sein System ist so eingestellt,das alles was älter als 10 Jahre alt ist automatisch gelöscht wird. So sei das in jeder Arztpraxis üblich und darum macht er das auch so. Aber ist es nicht eigentlich so, dass grundsätzlich eine unbefristete Aufbewahrung gilt so lange ich bei Ihm Patientin bin? Er darf alle Befunde erst 10 Jahre nach meinem aller letzten Arztbesuch löschen, egal wie alt die Befunde sind? Außer ich verlange die Löschung vorher selber? Oder darf er einfach noch in der Zeit während ich seine Patientin bin jedes Jahr immer alles was älter als 10 Jahre alt ist automatisch löschen?
Mit freundlichen Grüßen
Inge
Gibt es Kriterien, die sagen, wann ich ein Protokoll machen muss und wann nicht?
Grundsätzlich sind Löschprotokolle immer eine gute Idee, denn der Verantwortliche muss nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 DSGVO der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass er die Vorgaben der DSGVO eingehalten hat.
Besonders wichtig sind die Löschprotokolle in Konstellationen, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sich jemand bei der Aufsichtsbehörde beschweren könnte und die ordnungsgemäße Löschung seiner Daten anzweifelt. Neben der im Beitrag erwähnten Geltendmachung von Betroffenenrechten wäre das z.B. bei Beschäftigtendaten der Fall. Dadurch kann dann im Streitfall ein längeres aufsichtsbehördliches Verfahren vermieden werden.
Ich habe ein Vertrag / Bankkonto gekündigt. Nach etlichen (5) Jahren stellte ich nun fest das der online Zugang und die Daten nicht gelöscht wurden,obwohl alles gekündigt wurde und man mir dies auch damals bestätigt hat. Das Konto tauchte mitmal im Rahmen einer Datenauskunft auf. Sonst wäre mir das nie aufgefallen. Der Vertrag bestand aus einem Girokonto und einem zusätzlichen Konto, es war ein Vertrag. Die Bank hat nur das Girokonto aufgelöst. Man sagte mir ich könne mich da nicht auf Art. 17 DSGVO berufen. Was ist ihre Einschätzung dazu ?
leider können wir im Rahmen des Blogs keine rechtliche Einzelfallberatung bieten. Hierzu müssten Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.
Es kommt hier auf viele Details des Einzelfalls an: Wie genau lief die Kündigung, welche rechtlichen Erklärungen wurden damals abgegeben usw. Ob es sich insofern überhaupt um ein Datenschutz-Thema handelt, ob ggf. die Bank die Daten bisher nicht löschen durfte o.ä. kann aus der Schilderung nicht eingeschätzt werden.
Soweit einer Löschanforderung durch einen Verantwortlichen nicht nachgekommen wird, steht Ihnen als betroffener Person immer die Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Auch diese kann helfen, die genauen Hintergründe des Sachverhalts aufzudecken und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
moin, unberechtigte Löschung der Email-Adresse sowie Postfaches, ca. 800 emails durch den
Betreiber, kein DSGVO!?, wat nun?, danke. Freundliche Grüße, Günter
Müssen Unternehmen eigentlich ein konkretes Löschdatum nennen, z. B. „Löschung zum 31.12.2024“? Bei Anfragen bekommt man nämlich häufig nur die Antwort, dass die Daten „nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten“ gelöscht werden. Das zeigt mir immer eher, dass die Unternehmen gar nicht genau wissen oder planen, wann die Daten gelöscht werden.
Art. 13 DSGVO sagt in Absatz 2 a) folgendes: „die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer“. Das heißt, dass zwar die konkrete Dauer mit Datum präferiert wird, aber die Kriterien für die Festlegung der Dauer ebenfalls zulässig sind – das betrifft die entsprechenden Aufbewahrungspflichten.
Da das selbe Datum zudem nach mehreren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt werden kann, ist es teilweise je nach Kontext sogar unterschiedlich, weswegen es für Unternehmen oft schwer ist, in einer noch lesbaren und verständlichen Datenschutzinformation genauer zu werden. Das komplette Löschkonzept mit den Anweisungen, in welchen Systemen welche Daten wann zu löschen sind ist oft ein komplettes Mitarbeiterhandbuch, das in veröffentlichter Form nicht mehr den Anforderungen der DSGVO an „transparente“ und „verständliche“ Informationen aus Art. 12 DSGVO genügen würde.