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Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

In der Praxis entstehen oftmals Situationen, in denen eine Löschung der personenbezogenen Daten eines Betroffenen nicht möglich ist oder eine Löschung radikalen Charakter haben kann. Welche datenschutzrechtlichen Auswege es aus solchen Situationen gibt, will dieser Artikel aufzeigen.

Rechte von betroffenen Personen

Betroffene Personen besitzen das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Damit können sie von dem Verantwortlichen verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Darunter fallen beispielsweise Daten wie Name, E-Mail-Adresse, Anschrift.

Es bestehen jedoch Fälle, in denen eine Einschränkung der personenbezogenen Daten praktikabler und sinnvoller als eine Löschung ist.

Die Datenschutz-Grundverordnung verschafft durch Art. 18 DSGVO den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Die Norm sieht innerhalb des Absatz 1 einen Katalog vor, indem die Voraussetzungen des Einschränkungsrechts genannt werden. Diese liegt demnach vor, wenn:

  • die Richtigkeit der personenbezogenen Daten vom Betroffenen bestritten wird,
  • die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und eine Einschränkung verlangt,
  • der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, jedoch zur Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden oder
  • der Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Möglichkeiten der Einschränkung

Um das Recht auf Löschung ausüben zu können benötigt es vorerst ein Löschungsverlangen. Das Verlangen muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann ebenfalls durch eine konkludente Handlung geschehen. Die Folge des Handelns würde eine Löschung der gesamten Daten herbeiführen. In folgenden Fällen könnte jedoch ein mögliches Interesse des Verantwortlichen und der betroffenen Person sein ein milderes Mittel zu finden:

  • Der Betroffene kann beim Wegfalls der Zweckerfüllung anstelle der Löschung auch die Einschränkung der Daten verlangen. Der Betroffene könnte innerhalb der Konstellation ebenfalls wie der Verantwortliche ein Interesse haben, wenn z.B. damit zu rechnen ist, dass er die Daten später wieder beibringen möchte. Hierbei müsste der Betroffene nicht erneut die relevanten Daten neu angeben und übermitteln. Eine Information an den Verantwortlichen mit Bitte um Freischaltung der eingeschränkten Daten würde genügen.
  • Liegt ein Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 Abs.2 DSGVO vor, so besteht ebenfalls die Möglichkeit die personenbezogenen Daten zu löschen. Hierbei ist jedoch der Betroffene darauf hinzuweisen, dass eine Löschung nicht erfolgen kann, da die personenbezogenen Daten weiterhin zum Schutz benötigt werden. In der Praxis kann dies Anwendung finden, wenn z.B. E-Mail-Adressen nach erfolgtem Widerspruch in eine „Blacklist“ aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass auch bei einem Einsatz von Daten Dritter zu Werbezwecken keine Betroffenen angesprochen werden, die der Werbung durch den Verantwortlichen widersprochen haben. Die nicht durchgeführte Löschung – jedoch durchgeführte Einschränkung – ist zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen zulässig.

Abwägen zwischen Löschung und Einschränkung

Das Recht auf Einschränkung ist ein ausschließliches Recht des Betroffenen. Wünscht der Betroffene dies, ist dem Verlangen nachzukommen. In den beschriebenen Fällen ist es jedoch möglich, eine Einschränkung statt der Löschung zu fordern und umzusetzen. Betroffene sollten Abwägen, ob sie ihre personenbezogenen Daten bei Verantwortlichen löschen wollen. Die Möglichkeit der Einschränkung wird bislang noch nicht so oft genutzt, obwohl sie das Recht dazu hätten. Es empfiehlt sich somit vor der radikalen Lösung der Löschung über eine Einschränkung nachzudenken.

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  • „der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, jedoch zur Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden oder“
    ==> Was wenn der Veranwortliche die Daten zur Anspruchsdurchsetzung noch benötigt? zB Software-as-a-Service-Anbieter wird mit Löschungsbegehren konfrontiert, nachdem seine Rechnung nicht bezahlt wurde – löscht er, kann er ev seine Leistungserbringung nicht mehr nachweisen. Hat tatsächlich nur der Betroffene das Recht auf Einschränkug statt Löschung oder kann (muß?) der Verantwortliche auf ein Löschungsbegehren (zumindest) mit der Einschränung reagieren?

    • Hierbei besteht nach Art.17 Abs.3 lit.b DSGVO eine Ausnahme, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten besteht. Solch eine Pflicht ist in Fällen anzunehmen, in denen eine Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht wie z.B. aus dem Handels- oder Steuerrecht bestehen. Dies hat zur Folge, dass die Löschung erst nach der Aufbewahrungspflicht durchzuführen ist. Ebenfalls besteht nach Art.17 Abs.3 lit.e DSGVO die Möglichkeit einer Löschpflicht personenbezogener Daten nicht nachzukommen, sollten Sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass solch eine Geltendmachung schon stattfinden muss oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

  • Mir fehlt hier ein Hinweis, daß das Recht auf Einschränkung nur seitens des Betroffenen besteht. Ich finde das ist ein sehr wichtiger Aspekt. Es geistert im Internet oftmals die Meinung der Verantwortliche könne sich durch Einschränkung der Pflicht der Löschung entziehen

  • Besteht das Recht auf Einschränkung, wenn die Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert werden?
    Dürfen die Daten gelöscht werden, obwohl der Betroffene die Einschränkung seiner Daten verlangt hat?

    • Zu der ersten Frage:
      Ja, es besteht auch dann das Recht des Betroffenen auf Einschränkung nach Art. 18 DSGVO, wenn die Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert werden. Die Begründung ist wie folgt: Zwar besteht der alleinige Zweck der Verarbeitung (hier Speicherung) nur in Form der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Es ist aber grundsätzlich denkbar, dass neue Umstände dazu führen, dass der Verantwortliche die gespeicherten Daten aus anderen Erwägungen nun doch weiterverarbeiten möchte / darf. Um dies zu verhindern, ist es also notwendig, auch in dem genannten Szenario das Recht auf Einschränkung nach Art. 18 DSGVO auszuüben. Nur so kann der/die Betroffene eine spätere Verwendung ausschließen (neben der Löschung nach Art. 17 DSGVO).
      Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb in einem solchen Fall das grundsätzlich immer denkbare Recht auf Beschränkung eingeschränkt sein sollte.

      Zu der zweiten Frage:
      Nein, dies ist grundsätzlich nicht erlaubt. Denn durch das Einschränkungs-Begehren wird der Wunsch des/r Betroffenen deutlich, die Daten gerade nicht gelöscht zu wissen. Dies wird besonders deutlich bei den Tatbestandsvarianten lit. b und lit. c des Artikels 18 Abs. 1 DSGVO. Beispielsweise kann nach lit. c ein besonderes Interesse des/der Betroffenen bestehen, trotz möglicher (und eigentlich verpflichtender) Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO nur eine Beschränkung zu verlangen. Grund wäre hierfür die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von (bzw. gegen) Rechtsansprüchen.

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