Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) hat im November 2025 in einem Dokument gefordert, Ergänzungen in der DSGVO vorzunehmen. Ihrer Auffassung nach schützt der Datenschutz Minderjährige nur punktuell, aber nicht im Sinne eines Gesamtkonzepts. Dieser Beitrag beleuchtet den rechtlichen Rahmen für den Datenschutz von Minderjährigen sowie die Vorschläge der DSK, um abschließend beurteilen zu können, ob der Datenschutz für Minderjährige verbessert werden sollte.
Der Inhalt im Überblick
Sonderregelungen für Minderjährige neben dem Datenschutz
Unbestritten unterliegen Minderjährige einer besonderen Schutzbedürftigkeit, da sie (abhängig vom individuellen Reifegrad) die Risiken der Verarbeitung ihrer Daten kaum einschätzen können. Spezielle Regelungen zum Datenschutz von Minderjährigen ergeben sich auch aus der EU-Grundrechte-Charta, dem Grundgesetz und der UN-Kinderrechtskonvention.
EU-Grundrechte Charta
Nach der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) beziehen sich die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten. Artikel 24 der GRCh sichert Minderjährigen die Art Schutz und Fürsorge zu, die für ihr Wohlergeben notwendig ist. Ebenfalls haben Minderjährige gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 2 GRCh das Recht ihre Meinung frei zu äußern. Dieses Recht ist in den sie betreffenden Situationen in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise zu berücksichtigen.
Grundgesetz
Aus dem in Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird für jeden Grundrechtsträger ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Minderjährige als Grundrechtsträger haben auch Anspruch auf dieses Grundrecht.
UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention verlangt in Art. 3 Abs. 1, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss. Weiterhin wird klargestellt, dass Eingriffe in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr eines Minderjährigen nicht willkürlich oder rechtswidrig vorgenommen werden dürfen. Folglich haben Minderjährige einen Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe.
Sonderregelungen für Minderjährige nach dem Datenschutz
Auch die DSGVO sichert Minderjährigen einen besonderen Schutz zu, dieser findet sich in sechs Regelungen für unterschiedliche datenschutzrechtliche Zusammenhänge wieder. Vier werden hier näher beleuchtet:
Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 DSGVO gilt die Einwilligung eines Kindes bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, als rechtmäßig, sofern das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mitgliedsstaaten können diese Grenze auf das 13. vollendete Lebensjahr senken. Von der Öffnungsklausel hat die Mehrzahl der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht und diese Grenze durch gesetzliche Regelung gesenkt
Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO muss eine Interessenabwägung die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person in besonderer Weise berücksichtigen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO sind Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO sowie Mitteilungen nach Art. 15 DSGVO
„in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten“.
Eine Löschung personenbezogener Daten hat nach Art. 17 Abs. 1 lit. f. DSGVO zu erfolgen, wenn die Daten von Kindern aufgrund einer Einwilligung nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben worden sind.
Verbesserungsvorschläge der DSK
Die DSK ist in Ihrer Entschließung der Ansicht, dass die DSGVO nicht alle Situationen, in denen Minderjährige besonderen Schutz haben sollten, berücksichtigt. So gebe es für Verantwortliche bei Datenübermittlungen von Kindern in Drittländer keinen besonderen Schutz, sondern es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Erwachsenen. Es fehle an eindeutigen, spezifischen Regelungen für Verantwortliche, in welchen Situationen Kinderrechte mit welchen Rechtsfolgen berücksichtigt werden müssen.
- Keine Einwilligung in Profiling und Werbezwecke (Art. 8 DSGVO): Die DSK fordert eine Ergänzung dahingehend, dass die Einwilligung von Kindern in die Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke oder Persönlichkeits- oder Nutzerprofile unzulässig ist.
- Keine Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO: Von der Ausnahme des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten bei einer Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO soll die Einwilligung eines Kindes generell ausgenommen werden. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die minderjährige Person die nötige Reife hat, die Folgen der Einwilligung zu überschauen und die Verarbeitung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine Einwilligung oder Zustimmung durch einen Träger der elterlichen Verantwortung sei weiterhin möglich, so die DSK.
- Widerspruch zur Verarbeitung von Kindesdaten gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO: Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 DSGVO sollte klarstellen, dass der Verantwortliche bei der Prüfung der Berechtigung des Widerspruchs den Umstand, dass Daten von Kindern verarbeitet werden, besonders berücksichtigen muss. Dies würde auch mit der Pflicht des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO korrespondieren, bei einer Interessenabwägung die entgegenstehenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten in besonderer Weise zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person minderjährig ist.
- Keine Einwilligung in automatisierte Entscheidungen: Von der Ausnahme des Verbots der Verarbeitung personenbezogener Daten bei einer automatisierten Entscheidung aufgrund einer Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit. c DSGVO sollte die Einwilligung eines Kindes ausgenommen werden.
Darüber hinaus fordert die DSK schriftliche Ergänzungen in der DSGVO, dass bei der Meldung von Datenschutzverletzungen und der Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen die Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen insbesondere berücksichtigt werden müsse.
Notwendigkeit stärkerer Datenschutzregelungen für Minderjährige
Niemand widerspricht der Tatsache, dass Minderjährige in der Regel noch nicht die geistige Reife haben, die Folgen einer Einwilligung in beispielsweise Profiling etc. zu überblicken. Selbst für uns Erwachsene ist es oft schwer nachvollziehbar, das Ausmaß von über uns erfassten Daten bei der Nutzung von bspw. Social Media Plattformen zu überblicken. Nicht ohnehin prägen die großen Plattformen wie LinkedIn, Facebook oder Tiktok regelmäßig die Schlagzeilen in punkto unrechtmäßiger Datenverarbeitung. Von daher sind die Verbesserungsvorschläge der DSK im Datenschutz zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob und mit welcher Geschwindigkeit der Unionsgesetzgeber die Datenschutzregularien anpasst.





Liebe Frau Keil,
im Abschnitt „Sonderregelungen für Minderjährige nach dem Datenschutz“ sind im zweiten Absatz die Worte „noch nicht“ offensichtlich _falsch_. So wie es da steht, wäre eine Einwilligung von jüngeren Kindern rechtmäßig, eine von älteren Jugendlichen hingegen nicht. Wäre ja absurd, oder? Sorry für diese Besserwisserei. Grüße von Zippi ! :-)
Danke für den Hinweis. Haben wir korrigiert.
Hier scheint es einen Widerspruch zu den Regelungen des Art. 8 Abs. 1 zu geben:
Zitat: „Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 DSGVO gilt die Einwilligung eines Kindes bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, als rechtmäßig, sofern das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ..“
In entsprechenden Artikel steht aber:
„das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.“
Danke für den Hinweis. Haben wir korrigiert.