Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung

Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung

Nachdem wir uns in einem vergangenen Artikel bereits mit der Frage auseinandergesetzt haben, wann eigentlich ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten an der Datenverarbeitung vorliegt, soll es in diesem Teil darum gehen, wann bei vorliegendem berechtigten Interesse die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieses Interesse gestützt werden kann. Denn, dass ein solches Interesse vorliegt, reicht alleine noch nicht aus.

Die weiteren Voraussetzungen

Um die Datenverarbeitung auf das berechtigte Interesse stützen zu können, müssen zwei weitere Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich.
  2. Die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen nicht.

Erforderlichkeit der Verarbeitung

Ob die Verarbeitung erforderlich ist, bemisst sich nach allgemeinem Verständnis danach, ob der Zweck nicht auch durch ein anderes, milderes Mittel erreicht werden kann. Dieser Ansatz findet sich auch in Erwägungsgrund 39.

„Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann.“

Erforderlich ist die Datenverarbeitung demnach, wenn keine mildere, ebenso effektive Alternative besteht, die dem Verantwortlichen zugemutet werden kann.

Zusammenstellung und Gewichtung der Interessen

Um herauszufinden, ob die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen, müssen diese Interessen mit denen des Verantwortlichen oder des Dritten abgewogen werden.

Diese Abwägung bereitet oft Schwierigkeiten. Denn welche Kriterien der Abwägung zugrunde zu legen sind, lässt sich der DSGVO nicht entnehmen. Ohne konkrete Anhaltspunkte wird die Abwägung aber regelmäßig auf Gefühle und subjektiven Meinungen gestützt, was es zu vermeiden gilt. Dass der Verantwortliche sein Interesse regelmäßig für viel bedeutender hält als das der betroffenen Person und anders herum, versteht sich von selbst.

Zunächst sind daher die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder des Dritten zu benennen. In einem zweiten Schritt werden die Interessen dann gewichtet. Ein verhältnismäßig hohes Gewicht kommt dem Interesse beispielsweise dann zu, wenn es sich auf ein oder gar mehrere Grundrechte stützen lässt. Ebenfalls ist das Interesse schwerer zu gewichten, wenn die Verarbeitung nicht zur dem Verantwortlichen, sondern der Allgemeinheit zugutekommt.

Diesen gewichteten Interessen sind dann die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person entgegen zu stellen. Auch hier ist es sinnvoll, sich zunächst zu überlegen, welche Interessen in Frage kommen.

Insbesondere kommen die Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh in Betracht, aber auch alle sonstigen Interessen der betroffenen Person.

In einem zweiten Schritt wird auch hier eine Gewichtung vorgenommen. Hier können insbesondere

  • die Art der Daten
  • die Menge der Daten und der betroffenen Personen
  • die Quelle der Daten
  • die Anzahl der Verarbeiter, die in die Verarbeitung involviert sind
  • die Dauer der Datenverarbeitung
  • die Sicherheit der Verarbeitung

eine Rolle spielen. Außerdem fordert Erwägungsgrund 47 die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen‚ ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen diese Erhebung erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für den angestrebten Zweck erfolgen wird (Erwägungsgrund 47 Satz 1 bis 3).

Die Abwägung

Nachdem die Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) und der betroffenen Person benannt und gewichtet wurden, können diese gegeneinander abgewogen werden. Kommt man zu dem Schluss, dass die Interessen der betroffenen Person den Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) nicht überwiegen, ist die Datenverarbeitung zulässig. Kommt man allerdings zu dem Ergebnis, dass die Interessen der betroffenen Person überwiegen, besteht gegebenenfalls für den Verantwortlichen die Möglichkeit seine Waagschale zu füllen und die Abwägung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Eine ausführliche Zusammenstellung und Gewichtung kann daher neben der Beantwortung der Frage, ob die Datenverarbeitung wie geplant zulässig ist, auch Aufschluss darüber bieten, an welchen Stellschrauben noch gedreht werden kann. In Betracht kommen beispielsweise eine Verkürzung der Dauer der Verarbeitung sowie die Erhöhung der Sicherheit der Verarbeitung. Auch ein deutlicherer Hinweis auf die geplante Verarbeitung ist mögllich, sodass die betroffene Person vernünftigerweise mit der Datenverarbeitung rechnen konnte und musste.

Sollen Daten von Kindern verarbeitet werden, stellt Art. 6 lit. f DSGVO klar, dass hier besondere Anforderungen gelten.

Mut zum berechtigten Interesse

Insgesamt scheuen sich nach wie vor viele Verantwortliche davor, die Datenverarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses durchzuführen. Das ist grundsätzlich verständlich und besonders kritische Datenverarbeitungen sollten wohl nicht auf das berechtigte Interesse gestützt werden. Etwas mehr Mut würde ich mir aber ab und an doch wünschen. Zwar gibt es bislang für die Abwägung keinen eindeutigen Maßstab und dieser wird sich erst mit der Zeit durch die Praxis und Rechtsprechung herausarbeiten, wer sich aber nicht vor der Abwägung scheut und objektive Kriterien zur Beurteilung heranzieht, dem eröffnen sich neue Möglichkeiten jenseits der Einwilligung.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Vielen Dank für den Beitrag der mir aus der Seele spricht. Gerade Satz 3 des Erwägungsgrund 47 „Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ sollte meiner Meinung nach im Auge behalten werden. Kann man hier doch tatsächlich eine Art GMV-Prinzip (Gesunder Menschenverstand) erkennen und anwenden.

  • Das ganze Herumgeeiere mit dem super-schwammigen Begriff „berechtigtes Interesse“ ist eine riesen Schweinerei, mit der nur die Verpflichtung, dem Nutzer einer Website die Möglichkeit einzuräumen, der Datennutzung zu widersprechen, umgangen werden soll. Auch die Wiederspruchs-Pop-ups vieler Seiten werden bewusst umständlich und langatmig gehalten, damit der Nutzer letztlich entnervt auf das „Abklicken“ zahlloser „Kästchen“ verzichtet. Echter Datenschutz sieht anders aus: Nur bewusstes und informiertes „Anklicken“ von möglichst nur einem einzigen (!) Auswahlfeld sollte die Verwendung von Cookies erlauben. Aber davor scheut der Gesetzgeber offensichtlich zurück, weil das viele trübe Geschäfte stören würde…

  • Insgesamt bekommt man den Eindruck bei der DSGVO, dass eh nur die (wirtschaftlichen)Interessen der Daten Verarbeiter geschützt werden, aber nicht der betroffenen Personen. Deshalb kommt man auch zu so schwammigen Texten. Es hält sich auch keiner an irgendwelche Verordnungen, besonders Art 14 fällt oftmals völlig unter den Tisch. Dann sind so viele an so einem Datenhandel beteiligt, dass es schwer fällt den „Verantwortlichen“ zu benennen. Schon allein das Adressen vom Melderegister abgefragt und dann verhökert werden ist doch wohl gegen BMG §44. Die Schufa hilft dann mit fehlenden Daten aus um das BMG auszuhebeln.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.