Die Einwilligung, welche schiller(nder) Ausdruck informationeller Selbsbestimmung. Wo andere Rechtsgrundlagen mit Interessenabwägungen, Erforderlichkeit und Zweckbindungen ringen, genügt hier scheinbar ein schlichtes „Ja, ich will“. Doch ihre vermeintliche Einfachheit hat Tücken – denn kaum eine Rechtsgrundlage verspricht so viel Freiheit und verlangt zugleich so viel Disziplin.
Der Mythos des datenschutzrechtlichen Universalwerkzeugs
Einwill’gung, schöner Rechtsgrundfunken,
Tochter aus dem Formular,
einmal „Alles Ja“ angeklicket,
und die Rechtswelt scheint wunderbar.
Ganz so einfach ist es leider nicht. Und doch hat die Einwilligung ihren zauberhaften Ruf nicht ganz zu Unrecht. Die betroffene Person soll mit ihr selbst entscheiden können, ob eine Verarbeitung stattfinden darf oder nicht. Sie wird gefragt, sie erhält Informationen und sie trifft eine Entscheidung. In ihrer Reinform ist die Einwilligung damit beinahe die eleganteste, formvollendete Rechtsgrundlage der DSGVO: freiwillig, konkret, unmittelbarer Ausdruck informationeller Selbstbestimmung.
Die Logik im Unternehmensalltag ist nachvollziehbar: Wir fragen. Die betroffene Person sagt Ja. Also dürfen wir. Am besten für immer. Alles paletti. Die Einwilligung als juristisches Multitool wird dabei fast zum Gegenstand ihrer eigenen Verehrung. Ein hinreichend bestimmt formuliertes „Ja, ich will“ und nahezu jedes datenschutzrechtliche Problem erscheint gelöst.
Artikel 7 der DSGVO ist weniger romantisch. Eine Einwilligung funktioniert nur, wenn ihre Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sie muss freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich sein, nachgewiesen werden können und dazu noch jederzeit widerrufbar bleiben.
Die Einwilligung – freiwillig, bestimmt und informiert
Wer einwilligt, muss tatsächlich wählen können. Entstehen bei einer Verweigerung erhebliche Nachteile, besteht faktischer Druck oder wird eine Leistung unnötig an zusätzliche Datenverarbeitungen gekoppelt, kann die Freiwilligkeit zweifelhaft sein. Besonders sensibel ist das im Beschäftigungsverhältnis. Das regelmäßig bestehende strukturelle Ungleichgewicht macht Einwilligungen zwar nicht automatisch unwirksam, verlangt aber eine genaue Prüfung der konkreten Umstände. Betroffene Personen müssen erkennen können, wozu sie konkret Ja sagen. Es muss verständlich sein, wem gegenüber die Einwilligung erteilt wird, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und wie sie widerrufen werden kann. Informationen dürfen zwar abgestuft bereitgestellt werden, sie sollten jedoch nicht derart verborgen sein, dass ihre Auffindbarkeit bereits Fachkunde voraussetzt. Die Einwilligung soll eine bewusste Entscheidung ermöglichen, keine juristische Schnitzeljagd.
Selbstbestimmung braucht Klarheit: unmissverständlich, widerruflich und nachweisbar
Eine wirksame Einwilligung braucht eine eindeutige bestätigende Handlung. Vorgekreuzte Kästchen, bloße Untätigkeit oder die Vorstellung, Weitersurfen sei Ausdruck tiefer datenschutzrechtlicher Zustimmung, reichen nicht aus. Wie Schiller zu Goethe so der Widerruf zur Einwilligung. Idealistisch vereint. Wer die Entscheidung der betroffenen Person beim Ja ernst nimmt, muss sie auch beim späteren Nein ernst nehmen. Der Ablehnung muss deshalb ebenso einfach möglich sein wie zuvor die Zustimmung zur Verarbeitung. Wer mit einem Klick einwilligen kann, sollte nicht drei Untermenüs, zwei Einschreiben mit Rückschein und eine Hotline brauchen, um wieder herauszukommen.
Und schließlich muss die Einwilligung nachweisbar sein. Wann wurde sie abgegeben, für welchen Zweck, über welchen Kanal und auf Grundlage welcher Erklärung? „Das wurde damals bestimmt angeklickt“ ist kein belastbares Consent Management. Außerdem beginnt und endet nicht jeder Einwilligungsfall bei der DSGVO. Bei Cookies und vergleichbaren Technologien ist zusätzlich das TDDDG zu beachten, bei elektronischer Werbung insbesondere das UWG, im Beschäftigungsverhältnis kommen die Wertungen des § 26 Abs. 2 BDSG hinzu.
Zustimmung ersetzt nicht Prüfung
Darin liegt am Ende vielleicht der wichtigste Grund, der Einwilligung tatsächlich eine Ode zu widmen. Sie ist stark, gerade weil sie der Entscheidung der betroffenen Person selbstbestimmt rechtliches Gewicht verleiht. Aber sie heilt keinen schlechten Prozess. Sie macht aus unnötigen Daten keine erforderlichen, aus einem unklaren Zweck keinen bestimmten und aus einer übermäßigen Verarbeitung keine angemessene.
Am Anfang steht die Wahl der einschlägigen Rechtsgrundlage. Wo echte Wahlfreiheit besteht, ist die Einwilligung ein starkes Instrument, aber, wie gezeigt, kein Allheilmittel. Eine Ode – nicht als Verherrlichung, sondern als Würdigung einer anspruchsvollen Rechtsgrundlage, deren Stärke gerade in ihren Grenzen liegt.
Einwilligung, du schöne Hoffnung
im Gewand der Freiwilligkeit –
du bist stark, wenn man dich achtet,
schwach, wenn man dich überzieht.





Einwilligungserklärungen müssen klar und verständlich sein. Meines Erachtens verstoßen aber die von den Google, Apple und anderen großen US-Anbietern aber regelmäßig dagegen. Klar behandeln die mitunter komplizierte Sachverhalte. Und dennoch, das muss auch anders gehen. Man könnte z. B. Zunächst erst mal Zusammenfassungen anbieten und bei Bedarf könnte man dann weitere Details aufklappen. Wie ist da der Stand an der juristischen Front? Wird da eigentlich mal von EU-Seite grundsätzlich vorgegangen?