Es gibt anwaltliche Tätigkeiten, die sind gelinde gesagt, mühselig. Das gilt insbesondere dann, wenn man sich aus Streitwertgesichtspunkten im eher niedrig angesiedelten Bereich bewegt und eine ganze Armada von Rechtsvorschriften zu beachten hat, welche auf der Gegenseite gute Einfallstore für eine Verteidigung ermöglichen. Dies schreit aus anwaltlicher Sachbearbeitersicht in besonderem Maße nach Effizienz. Im Urheberrechtsbereich ist es daher häufig anzutreffen, dass für Abmahnungen Standardschreiben verwendet werden, welche sich inhaltlich weitestgehend allein dadurch unterscheiden, dass unterschiedliche IP-Adressen und der abgemahnte Titel von den übrigen Abmahnungen abweichen. Auch dies führt jedoch nicht unbedingt dazu, dass der anwaltlich vertretene Gegner zwingend beeindruckt ist. Da bietet es sich aus Sicht des Abmahnenden u.U. an solche Wege zu beschreiten, die den Abgemahnten auf anderem Wege, d.h. abseits der Juristerei unter Druck setzen. Weiterlesen →