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Straftaten und andere Rechtsverletzungen im Netz – Was ist erlaubt?

Straftaten und andere Rechtsverletzungen im Netz – Was ist erlaubt?

Den Ärger über den Chef mal eben schnell bei Facebook ausgelassen, einen spannenden Artikel geteilt, als YouTuber oder auf Instagram das Lieblingsprodukt angepriesen, Fotos von Freunden und Bekannten hochgeladen… Die Liste der Möglichkeiten ist lang. Sie fragen sich manchmal auch, ob das alles noch legal ist und was bei offenkundigen Rechtsverstößen anderer getan werden kann?

„Hasskommentare“ – strafrechtlich verfolgbar!

Viel mediale Aufmerksamkeit erregen in letzter Zeit Berichterstattungen über Hasskommentare – auch Hasspostings oder Hatespeech genannt. Anlässlich der Bekämpfung sozialer Hetze im Netz hat die Polizei diesen Juli einen Großeinsatz gegen die Facebook-Gruppe „Groß Deutschland“ gestartet und im Rahmen mehrerer Hausdurchsuchungen Laptops, Smartphones und Kameras sichergestellt. In diesem Zusammenhang hat das sich das Bundeskriminalamt in einer Pressemitteilung und per Twitter deutlich für eine verschärfte Verfolgung solcher Straftaten ausgesprochen.

Was genau sind Hasspostings?

Nach der Definition des BKA sind Hasspostings:

„Beiträge im Internet, die Bedrohungen, Nötigungen, Verunglimpfungen, extremistische Inhalte, sowie unverhohlene Aufrufe zu Straf-und Gewalttaten enthalten“.

Das Posten von Kommentaren oder Bildern, die diffamierenden Charakter haben und sich gegen einzelne Personen oder bestimmte Personengruppen richten, kann daher zB. folgende Straftatbestände erfüllen:

  • Beleidigung (§ 185 StGB):
    Wer Kommentare postet, die einen anderen in seiner Ehre verletzten, kann sich der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar machen. Das AG Anbach hat im April 2016 einen Mann zu einer drei-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt, weil er auf Facebook Kriminalbeamten als „verblödeten Scheißhaufen“ und als „Dreckspack“ bezeichnet hat. Der Tatbestand der Beleidigung sieht einen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB):
    Straftaten wegen Volksverhetzung stehen zumeist im Zusammenhang mit Fremdenfeindlichkeit. Die Hasskommentare richten sich hier gegen bestimmte Personengruppen und sind nicht selten mit dem Aufruf zu weiteren Straftaten verbunden. Das Amtsgericht Bückeburg hat einen Mann zu 4 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er auf Facebook dazu aufrief, ein Flüchtlingsheim in Brand zu setzten.
  • Störung des Öffentlichen Friedens (§ 126 StGB):
    Das Landgericht Aachen hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden. Ein 15-jähriger Angeklagter; der zuvor Opfer mehrerer Mobbing-Vorfälle war, war wegen eines Kommentars auf Facebook mit der Formulierung „Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben fb, wenn die mir fa schicken, lauf ich Amok” wegen der Störung öffentlichen Friedens angeklagt. Das Landgericht hat eine Verurteilung in diesem Fall zwar mangels nachweisbaren Tatvorsatz abgelehnt, jedoch festgestellt, dass bereits die unbestimmte Ankündigung eines Amoklaufes den Tatbestand erfüllen könne. Durch das Retweeten und Teilen seien solche „Schocknachrichten“ generell geeignet, einen großen Personenkreis zu erreichen und den öffentlichen Frieden zu stören.

Wie kann gegen Hasskommentare vorgegangen werden?

Wer einen Hasskommentar entdeckt, kann diesen zunächst unmittelbar beim sozialen Netzwerk melden. Facebook bietet diese Option für jeden Post unter „Beitrag melden“. Außerdem besteht die Möglichkeit Strafanzeige zu stellen. Bei schweren (rechtsextremistischen) Straftaten kann die Anzeige anonym erfolgen. Anderenfalls kann unter Angaben der Personalien bei der zuständigen Polizeibehörde Strafanzeige erstattet werden.

Grenze zwischen Humor, Meinungsäußerung und Mobbing

Neben bewusst politisch motivierten Äußerungen im Netz fallen auch private Kommentare nicht immer unter die Rubrik „freie Meinungsäußerung“ oder „Humor“ und können rechtserheblichen Konsequenzen haben. Oftmals bleibt unberücksichtigt, dass wegen fehlender Einstellungen der Privatsphäre und der Möglichkeit, Beiträge zu retweeten bzw. zu teilen, ein unüberschaubarere Personenkreis angesprochen wird.

  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen:
    Häufig haben Kommentare arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wer im Netz fremdenfeindliche Äußerungen trifft, die nach dem StGB strafbar sind, kann fristlos gekündigt werden. Ebenso kann fristlos und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, wer sich in ehrverletzender Weise über Arbeitskollegen äußert. Ausschlaggebend ist hier besonders, dass Äußerungen im Internet dauerhaft abrufbar und einsehbar sind und daher eine besondere Intensität aufweisen.
  • Mobbing:
    Gerade unter Jugendlichen ist Mobbing ein weit verbreitetes Thema. Kommentare, aber auch Bild- und Tonaufnahmen können stark in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person eingreifen und daher strafrechtliche Folgen haben. Eine Übersicht zu den einschlägigen Straftatbeständen finden sie hier.

Was beim Fotografieren und Teilen von Bildaufnahmen beachtet werden muss

Neben Kommentaren ist das Hochladen und Teilen von Bildern äußerst beliebt. Rechtlich problematisch wird es aber dann, wenn weitere Personen auf den Bildern sind und diese in die Veröffentlichung nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Hier sind vordergründig die Regelungen der §§ 22, 23 KUG maßgeblich. Demnach dürfen Bildnisse, auf denen die Person erkennbar ist, nur mit Einwilligung verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

In diesem Sinne hat auch das Landgericht Frankfurt geurteilt und Eltern von Schülern einer 11. Klasse zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verurteilt, da eine Mitschülerin heimlich im Unterricht fotografiert und das Bild anschließend in der WhatsApp Gruppe sowie auf YouTube verbreitet wurde.

Gleichfalls dürfen Bilder, die eine Person in ein soziales Netzwerk geladen hat, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung auf anderen Seiten verwendet werden. Das OLG München hat mit Verweis auf §§ 22, 23 KUG geurteilt, dass das Hochladen eines Bildes nicht bereits die Einwilligung beinhaltet, das Bild außerhalb des Netzwerkes weiterzuverbreiten.

Was ist bei Posts mit fremden Produkten, bzw. Inhalten, zu beachten?

Viele Instagram- und YouTube Nutzer posten Bilder und Videos, in denen Produkte wie neue Sportkleidung, Kosmetik oder Technik präsentiert oder vorgestellt werden. Werden diese Produkte vom Anbieter zur Verfügung gestellt, muss grundsätzlich darauf hingewiesen werden. Hierzu liegt Leitfaden der Landesmedienanstalten vor.

Auch bei der Verwendung der Share-Funktion müssen Regeln beachtet werden. Das LG Frankfurt (Urteil vom 17.07.2014 – Aktenzeichen 2/03 S 2/14) hat entschieden, dass die Kopie eines gesamten Beitrages, ohne Verwendung der Share-Funktion, eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Die Tatsache, dass ein Beitrag auf der eigenen Seite gepostet und mit der Share-Funktion versehen ist, ist noch keine Zustimmung zur Übernahme eines Werkes.

Internet kein rechtsfreier Raum

Grundsätzlich gilt das in diesem Zusammenhang häufig angebrachte Zitat „das Internet ist kein rechtsfreier Raum“.

Inhalte und Dienste sind zwar mit einem Klick bequem, häufig unentgeltlich und von überall aus verfügbar, dies ist jedoch nicht gleichzusetzten mit einem Freifahrschein für jegliches Handeln. In erster Linie hilft bereits der eigene Instinkt. Wer etwas in der „realen Welt“ nicht tun würde, sollte dies auch im Netz unterlassen. Da die Grenzen zwischen erlaubten und strafbewährten Handeln mitunter fließend verlaufen, sollte im Zweifel rechtlicher Rat eingeholt werden.

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