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Wem gehört eigentlich das eigene Smartphone?

Wem gehört eigentlich das eigene Smartphone?

Auf der Telemedicus Sommerkonferenz in Berlin mit dem Leitsatz „Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts“, wurde über neue Konzepte und Ideen für die Zukunft des Internetrechts diskutiert. In einem Vortrag wurde die Frage behandelt, wem sog. Smartdevices und die dabei generierten Daten eigentlich gehören. Eine auf den ersten Blick einfach anmutende Frage, die sich bei genauerer Betrachtung gar nicht so leicht beantworten lässt.

Wem gehört das Smartphone?

Im Vortrag „Ein Internetrecht der Dinge von Dr. Simon Assion (Referent) und Sven-Erik Heun wurde die Frage aufgeworfen: Wem gehört eigentlich das eigene Smartphone? Die vermeintlich klare Antwort lautet: „Das Smartphone gehört mir, schließlich habe ich es gekauft.“

Jedoch kann man die Frage, zumindest juristisch gesehen, nur richtig beantworten, wenn man erstens „gehören“ definiert und zweitens hinsichtlich der verschiedenen Rechtspositionen unterscheidet, die bei einem Smartphone eine Rolle spielen. Die relevanten Rechtspositionen sind bei Smartphones, ähnlich wie bei anderen „smarten“ Gegenständen, nämlich durchaus vielschichtig.

Schon die zu Anfang des Vortrags aufgeworfenen Fragen:

  • „Wer bestimmt den Funktionsumfang eines Devices?“,
  • „Wer darf Daten ableiten und abspielen?“,
  • „Wer darf das Gerät (softwaremäßig) manipulieren?“

lässt Zweifel an der scheinbar ausschließlichen und absoluten Rechtsposition des Smartphone Nutzers aufkommen.

Smart Device = Vielfältige Rechtspositionen

Die im Rahmen des Vortrags genannten möglichen Verfügungsrechte sind:

  • das Eigentum am Gerät (Sachenrecht)
  • der Besitz am Gerät (Sachenrecht)
  • personenbezogene Daten (Datenschutzrecht, Verfassungsrecht)
  • Software (Urheberrecht)
  • Datenbankschutz (Urheberrecht)
  • IP-Rechte an den gespeicherten Inhalten (Musik, Fotos)
  • „Dateneigentum“

Somit sind in einem Smart-Device vielfältige abgrenzbare Rechtspositionen vereint, die wiederum durch diverse vertragliche oder gesetzliche Beziehungen zwischen Nutzer und Anbieter (Hardwarehersteller, Diensteanbieter, datenverarbeitende Stelle, Softwarehersteller) ausgestaltet sind.

So ist etwa umstritten und zumindest in Deutschland nicht abschließend geklärt, ob der Nutzer eines iOS Devices auf dem von ihm erworbenen Gerät mit Hilfe eines sog. Jailbreaks auch ein anderes oder modifiziertes Betriebssystem und/oder Apps von Drittherstellern nutzen darf, die nicht im offiziellen Appstore zu finden sind.

Die Frage des „Gehörens“ setzt somit auch eine Betrachtung der Nutzungsberechtigung des Geräts im Zusammenspiel mit dessen (Betriebs-)Software voraus. Ist also etwa der Root Access Voraussetzung dafür, dass der Nutzer sein Smartphone tatsächlich „sein Eigen nennen“ kann, muss der Nutzer ein Zwangs-Update auf „seinem“ Gerät stets erdulden?

Wem „gehören“ die Daten?

Eine weitere spannende Fragestellung, die sich bei der Verwendung von Smartdevices ergibt und im Rahmen des Vortrags diskutiert wurde: Wem „gehören“ die Daten, die das Gerät während der Nutzung generiert?

Selbstverständlich schützt das Bundesdatenschutzgesetz den Betroffenen vor der unbefugten Nutzung seiner personenbezogenen Daten und gibt diesem die bekannten (Abwehr-)Rechte auf Auskunft, Löschung und Berichtigung. Auch stellt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für den Datenverwender eine Schranke dar. Der Betroffene soll stets die informierte Kontrolle über seine Daten ausüben (dies ist erfahrungsgemäß in der Praxis tatsächlich oft nicht der Fall).

Eine eigentumsähnliche Position spricht dieses Gesetz dem Betroffenen an seinen Daten jedenfalls nicht zu, es geht lediglich um seinen Schutz, die Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts soll ausgeschlossen werden.

Der Referent verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass im Sachenrecht aber durchaus Vorschriften bestehen, die dem „Datengenerierer“ oder „Datenskriptor“ eigentumsähnliche Rechtspositionen verschaffen könnten. So wäre es möglich, Daten grundsätzlich als Früchte einer Sache gem. § 99 BGB oder als Nutzungen gem. § 100 BGB zu klassifizieren. Schließlich sind sachbezogene Daten „Erzeugnisse der Sache“ oder „eine sonstige Ausbeute“ bzw. „die Früchte einer Sache und Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt“, also bei der Benutzung des Smartdevices anfallen. Auch ließe sich aus dem Recht des Eigentümers gem. § 903 BGB ein Recht auf Unterlassung der Nutzung des Gerätes herleiten, etwa wenn der Nutzer verhindern will, dass (anonymisierte) Daten von seinem Gerät durch Dritte ungefragt heruntergeladen, abgefragt oder verändert werden.

Conclusio: Anpassungen notwendig

Die Frage, wem smarte Geräte „gehören“ ist heutzutage nicht mehr mit einem Blick in das 3. Buch (Sachenrecht) des Bürgerlich Gesetzbuchs erschöpfend zu beantworten. Die Verwebung von den verschiedenen Rechtspositionen und Rechtsbeziehungen, die wiederum im engen Zusammenhang mit der Erhebung von (personenbezogenen) Daten der jeweiligen Nutzer stehen, wirft mannigfaltig Rechtsfragen auf.

Im Internet der Dinge treffen somit sachenrechtliche und internetrechtliche Bestimmungen zusammen, die dann die Rechtsbeziehungen von Nutzern zu ihren Geräten und Dritten vorgeben. Die Frage, wem die durch Geräte generierten, teils personenbezogenen, Daten „gehören“, bleibt dabei vorerst unbeantwortet. Auf Grund des hohen wirtschaftlichen Werts dieser neuen Währung ist jedoch eine Verfügungsberechtigung für Nutzer von Smartdevices angezeigt und wünschenswert.

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