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Speicherung von Mitarbeiterdaten zur Beweismittelsicherung

Speicherung von Mitarbeiterdaten zur Beweismittelsicherung

Das VG Berlin hatte in dem Verfahren 1 K 220.12 in einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Berliner Datenschutzbeauftragten darüber zu entscheiden, ob die Speicherung von Mitarbeiterdaten eines Auftragnehmers zur Sicherung urheberrechtlicher Ansprüche des Unternehmens datenschutzkonform ist.

Mit Urteil vom 13.01.2014 (noch nicht online verfügbar) hat das VG Berlin die Rechtmäßigkeit erkannt.

Was war der Hintergrund?

Geklagt hatte ein Unternehmen, das Stadtpläne erstellt bzw. erwirbt, um diese im Internet zu veröffentlichen. Die Klägerin war Rechteinhaberin an diesen Stadtplänen. Mit der Überarbeitung dieser Karten hatte sie eine Agentur als Dienstleisterin beauftragt, deren Beschäftigte zustimmten, dass ihre personenbezogennen Daten wie z.B. Name, Werk, Datum und Uhrzeit im Rahmen der jeweiligen Überarbeitung gespeichert und an die Klägerin übermittelt wurden. Diese benötigte die betroffenen Daten, um im Fall gerichtlich verfolgter Urheberrechtsverletzungen Beweis über ihre Rechteinhaberschaft führen zu können.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte sah hierin einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und erließ eine entsprechende Löschungsanordnung gegen die Klägerin. Er argumentierte, dass die Speicherung der Namen der Mitabeiter nicht erforderlich sei, vielmehr genüge eine anonyme Speicherung, schließlich hätten die Beschäftigten bereits der Agentur die Nutzungsrechte übertragen, von welcher die Klägerin sie wiederum erwerbe. Zudem sei die Speicherung der betroffenen Daten im Hause der Klägerin nicht erforderlich. Die Daten wären stattdessen bei der Agentur aufzubewahren und könnten bei Bedarf der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin ist gegen die Löschungsanordnung gerichtlich vorgegangen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das VG Berlin hat dem Antrag des Unternehmens stattgegeben und die Löschungsanordnung des Berliner Datenschutzbeauftragten aufgehoben.

Das Gericht sah zwar die Speicherung der Daten bei der Klägerin ebenfalls als einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, war jedoch zugleich der Auffassung, dass der Eingriff mit gem. § 28 Abs. 1 S. 1 nr. 2 BDSG gerechtfertigt sei, da das Interesse der Klägerin an der Beweismittelsicherung für den Fall eines etwaigen Prozesses überwiege.

Die Speicherung anonymisierter Daten stellte nach Auffassung des Gerichts auch kein milderes Mittel zu Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin dar. Denn die Speicherung personenbezogener Daten bei der Klägerin sei im vorliegenden Fall erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit, um die urheberrechtlichen Ansprüche zivilrechtlich geltend machen zu können, anonymisierte Zuordnungsnachweise wären bei der Beweisführung unzureichend.

Die Speicherung der Daten ausschließlich bei der Agentur stellte nach Ansicht des VG Berlin kein gleich geeignetes Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen, nämlich des lückenloses Nachweises der Rechteinhaberschaft dar. Die Daten könnten der Klägerin durch eine etwaige Insolvenz des Dienstleisters nicht mehr zur Verfügung stehen. Daher sei die Speicherung der Daten im Hause der Klägerin rechtmäßig.

Zur Interessenabwägung führte das Gericht aus:

Zwar wird durch die Speicherung der genannten Daten und ihrer Kundgabe im Rahmen gerichtlicher Verfahren in das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten eingegriffen. Jedoch steht dem gegenüber, dass die Klägerin ihre durch Art. 14 GG geschützten Urheberrechte ohne diesen Eingriff nicht wahrnehmen und verteidigen könnte. Im Vergleich zu dieser erheblichen Rechtsbeeinträchtigung sind die von den Beschäftigten der M. erlittenen Rechtsverletzungen nur geringfügig und zumutbar. Die Preisgabe von Namen und der von ihnen durchgeführten Arbeitsschritte betrifft lediglich die Sozialsphäre der Betroffenen. Zudem ist nur ein überschaubarer Kreis von Personen betroffen und der Eingriff wird durch die o. g. konkrete Zweckbindung abgeschwächt. Die Daten werden auch nicht der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht, sondern nur im Rahmen einzelner Gerichtsverhandlungen zum Beweis eines am Kartenmaterial konkret durchgeführten Bearbeitungsschrittes benutzt. Somit wird auch nur ein sehr umgrenzter Ausschnitt aus dem Leben der Betroffenen gespeichert und ggf. vor Gericht preisgegeben und keinesfalls ein Gesamtprofil der Arbeit erfasst.

Wie ist die Rechtslage aus Sicht des Dienstleisters?

Das VG Berlin ist auf die Einwilligungserklärungen der Mitarbeiter der Agentur hinsichtlich der Datenspeicherung bei der Klägerin nicht eingegangen, da es § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG hierfür als Rechtsgrundlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG gewerten hat.

Für die Erhebung der personenbezogenen Mitarbeiterdaten durch die Agentur stellt sich die Frage, ob diese nicht bereits auf  § 32 Abs. 1 BDSG und die Übermittlung der Daten ebenfalls auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden können. Denn die Einwilligung im Arbeitsverhältnis unterfällt hinsichtlich ihrere Wirksamkeit bekanntlich strengen Anforderungen, zu denen bereits die Art. 29-Datenschutzgruppe Stellung genommen hat. Zu bedenken ist auch, dass die Einwilligung jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

 

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