Eine Art des Marketing, die nach Wirksamwerden der DSGVO wieder verstärkt in den Fokus gerückt ist, ist die Werbung per Post, da die rechtlichen Voraussetzungen für deren Zulässigkeit gering erscheinen. Wir zeigen, was beachtet werden muss, damit die Betroffenen ihre Rechte ordnungsgemäß ausüben können und die Werbung bzw. ein vorhergehender Handel mit Adressdaten auf eine solide Rechtsgrundlage gestützt wird.
Der Inhalt im Überblick
- DSGVO: Wann sind Werbesendungen per Post zulässig?
- Nutzung von Eigenadressen für Briefwerbung
- Zukauf von Fremdadressen für Werbung per Post
- Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit
- Informationspflichten
- Werbewiderspruch und Aufnahme der Adressen in eine Sperrliste
- Muster-Beispiel: Informationspflichten bei Postwerbung
- „Werbung per Post? Kein Problem!“
DSGVO: Wann sind Werbesendungen per Post zulässig?
Per Post insbesondere um Neukunden zu werben ist möglich, wenn dem Ganzen eine wirksame Rechtsgrundlage zugrunde liegt. Das kann entweder eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sein, oder die Verarbeitung kann aufgrund berechtigter Interessen gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Oftmals wird Werbematerial postalisch an Adressen versendet, die man im Zusammenhang mit der Teilnahme an Gewinnspielen durch eine sog. „Werbeeinwilligung“ gewonnen hat. Hierzu hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 27.06.2019 ausgeführt, dass es durchaus zulässig sein kann, die Teilnahme an Gewinnspielen von der Erteilung einer Werbeeinwilligung abhängig zu machen. Das bloße „Anlocken“ für die Werbung durch Installation des Gewinnspiels stehe der Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung nicht ohne Weiteres entgegen. Wichtig ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Werbeeinwilligung wirksam nur für einen begrenzten Kreis von Werbenden abgegeben werden kann und dass außerdem der Kreis der Werbeprodukte, für welche die Einwilligung erteilt wird, hinreichend konkretisiert ist. Nur unter diesen Voraussetzungen könne der Verbraucher tatsächlich eine vernünftige Entscheidung treffen.
Oder man stützt die Werbeaktion auf das „berechtigte Interesse“ gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Aus den Ausführungen des erkennenden Gerichts zu einer Entscheidung des LG Stuttgart vom 25.02.2022 (17 O 807/21) geht noch einmal sehr deutlich hervor, worauf es für die Legitimität der Postwerbung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ankommt:
Berechtigtes Interesse
In EG 47 zur DSGVO wird explizit erwähnt, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen, ein berechtigtes Interesse sein kann. Insofern kann laut LG Stuttgart sowohl die eigene Werbung, als auch die Werbung, die für Kunden durchgeführt wird, als „berechtigtes Interesse“ in diesem Sinne angesehen werden.
Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung ist gegeben, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. Die Erforderlichkeit von postalischer Werbung kann festgestellt werden, wenn Werbebriefe notwendig sind, um einerseits Bestandskunden zu pflegen und um andererseits zusätzlich Neukunden zu gewinnen. Nachvollziehbar war für das Gericht im vorliegenden Fall die Argumentation, die postalische Werbung sei notwendig gewesen, um überhaupt mit Neukunden in Kontakt treten zu können, wobei jedoch das Gericht auch auf einen fehlenden entgegenstehenden Vortrag des Klägers verwies.
Interessenabwägung
Den berechtigten Interessen des Verantwortlichen dürfen hier keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen entgegenstehen. Das bedeutet dem Gericht zufolge, dass bei gleichwertigen Interessen eine Verarbeitung stattfinden darf. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass Erwägungsgrund 47 zur DSGVO das Interesse der Wirtschaft an „Direktwerbung“ als schutzwürdig ansieht. Als „Direktwerbung“ in diesem Sinne sei zu bezeichnen:
„jede unmittelbare Ansprache der betroffenen Person etwa durch Zusendung von Briefen oder Prospekten, durch Telefonanrufe, E-Mails oder Übermittlung von SMS zu verstehen, unabhängig davon, ob zwischen Werbendem und Betroffenem zuvor ein Kundenverhältnis bestanden hat.“
Richtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass man davon ausgehen kann, dass die tatsächliche Eingriffsintensität bei postalischen Werbesendungen gering ist. Auch diese Wertung trägt dazu bei, dass die vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich postalischer Werbemaßnahmen häufig zugunsten des Werbenden ausgeht.
Rechtmäßigkeit der Datenerhebung
Gleichwohl müssen die Adressdaten, welche für die Postsendung verwendet werden, vor ihrer Verarbeitung zu Werbezwecken zunächst ordnungsgemäß erhoben worden sein. Danach ist der Versand postalischer Werbung – wie dargestellt – nach erfolgter Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder nach erfolgter Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO möglich.
Nutzung von Eigenadressen für Briefwerbung
Verwendet ein Unternehmen eigens erhobene Adressdaten für die Werbung bzw. für Zwecke des Adresshandels, so war dies vor Wirksamwerden der DSGVO unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 BDSG a.F. (u.a. sog. „Listenprivileg“) zulässig. Darüber hinaus konnte es gemäß § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG a.F. diese Adressen auch für fremde Angebote nutzen, beispielsweise im Rahmen sogenannter Freundschaftswerbung.
Die DSGVO kennt keine expliziten Regelungen zum Adresshandel mehr, wodurch eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden ist. Nach zunächst überwiegender Ansicht konnte man den An- und Verkauf von Adressdaten ebenfalls auf die Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, vor allem, wenn es sich um öffentlich zugängliche Adressen aus Adressverzeichnissen handelte. Dies ist jedoch alles andere als eindeutig. So ist beispielsweise nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg der Adresshandel nur noch nach erfolgter informierter Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Als Hauptgrund wird hier genannt, dass die betroffenen Personen regelmäßig nicht mit einer ausschweifenden Weitergabe ihrer Adressdaten rechnen müssen. Nach Informationen von NDR und SZ könnte die DSK demnächst einen dahingehenden Beschluss fassen.
Häufige Praxis ist es den Versand der Werbung nicht selbst, sondern mit Hilfe eines Dienstleisters durchzuführen. Dabei werden die Adressdaten dem Dienstleister übermittelt und dieser gleicht die Adressen mit Sperrlisten, wie beispielsweise der Robinsonliste ab (siehe Abbildung 1).
Zukauf von Fremdadressen für Werbung per Post
Eine andere Variante stellt der Zukauf, die Miete von Adressen oder deren Nutzung für einen bestimmten Zeitraum dar. Hierzu bieten Unternehmen mit großen Adresspools, sog. Adresshändler, Adressen aus ihrem Bestand anderen Unternehmen zu Werbezwecken an.
Allerdings ist dieses Geschäftsmodell nicht ganz problemlos: Auch hier stellt sich zum einen die Frage, ob die Übermittlung der Adressdaten überhaupt datenschutzrechtlich zulässig ist und bspw. aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durchgeführt werden kann. Zum anderen stellt sich die Frage, wie man sicherstellen und später auch nachweisen kann, dass die übermittelten Daten nur für den Zeitraum der Adressmiete verwendet wurden, bzw. vom werbetreibenden Unternehmen anschließend auch gelöscht wurden.
Um diesem Problem Herr zu werden, ist der Adresskauf bzw. die Adressmiete vom Lettershop-Verfahren nahezu gänzlich verdrängt worden. Dabei werden die Adressdaten vom Adresshändler an einen unbeteiligten Dienstleister, sog. Listbroker, übermittelt. Dieser Dienstleister fusioniert das Werbematerial des werbetreibenden Unternehmens mit den Adressen des Adresshändlers. Zusätzlich nimmt der Dienstleister häufig weitere Aufgaben wahr, wie beispielsweise den Abgleich mit eigenen Sperrlisten oder der Robinsonliste (siehe Abbildung 2).
Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit
Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit kommen in vorliegender Konstellation beide in Betracht.
Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Die rechtliche Erlaubnis der Übermittlung der Adress- bzw. Betroffenendaten an einen Dritten ist unproblematisch, soweit die Übermittlungen an den Dienstleister zum Zwecke der Adressprüfung oder des Abgleichs mit Sperrlisten, sowie der Fusionierung des Werbematerials mit den Adressen eines Adresshändlers Auftragsverarbeitungsverhältnisse gemäß Art. 28 DSGVO darstellen und der Dienstleister streng weisungsgebunden ohne eigene Entscheidungskompetenz tätig wird.
Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in dem Verhältnis Werbetreibender und Adresseigner ist zu berücksichtigen, dass hier regelmäßig eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO anzunehmen sein dürfte. Der Landesbeauftragte Baden-Württemberg verweist in seinem Tätigkeitsbericht 2020 (S. 104) an dieser Stelle zur Begründung auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung auch derjenige mitentscheiden kann, der die Daten nicht selbst verarbeitet bzw. gar keinen Zugriff auf die Daten hat, wie es im Lettershop-Verfahren bezüglich des Werbenden oft der Fall sei. Demnach liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit zumindest immer dann vor, wenn das werbende Unternehmen selbst Kriterien für die Adressauswahl direkt oder indirekt festgelegt hat.
Je nachdem – Einzelfall beachten
An dieser Stelle ist zu unterstreichen, dass diese Beschreibung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten nur den allgemeinen Standardfall abbildet und dass die jeweilige Einzelfallbewertung auf jeden Fall zu einem anderen Schluss kommen kann. Je nachdem, welche Beteiligten in einem solchen Verfahren in welcher Art und Weise gemeinsam mit anderen über Art und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden bzw. wo lediglich eine Arbeit auf Weisung anderer erfolgt, sind die Verhältnisse der einzelnen Beteiligten zueinander datenschutzrechtlich zu bewerten.
Die GDD weist in ihrer Praxishilfe Nr. 15 „Die gemeinsame Verantwortlichkeit“ (S. 12) darauf hin, dass in diesen Fällen die gemeinsam Verantwortlichen die Sachverhalte für die Beteiligten verbindlich regeln müssen, z.B. über Nutzungsbedingungen oder AGB.
Informationspflichten
Hat man alle vorstehenden Punkte beachtet, so sind gleichwohl die gesetzlichen Informationspflichten zu berücksichtigen. Diese sollen es dem Betroffenen ermöglichen, seine gesetzlichen Rechte – insbesondere sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Art. 15 – 18 DSGVO) sowie sein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO – ordnungsgemäß ausüben zu können. Daher ist ihm bei der Werbeansprache jeweils mitzuteilen, wer für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Zudem muss auch darauf hingewiesen werden, dass das Widerspruchsrecht auch die Weitergabe der Adressdaten umfasst. Da diese Informationen schnell mehrere Seiten umfassen können, bietet sich hier bei der Erfüllung der Informationspflichten ein Mehrebenen-Ansatz an. Dabei werden auf der ersten Ebene nur die wichtigsten Informationen geliefert und dann auf eine zweite Ebene, meistens eine Website, verwiesen (sog. Medienbruch). Diese enthält dann alle weiteren, detaillierten Informationen zur konkreten Datenerhebung.
Zuletzt dürfen die gesetzlichen Anforderungen gegen den unlauteren Wettbewerb gemäß §§ 5, 5a, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG nicht außer Acht gelassen werden. Es sollte daher bei Werbung für Angebote Dritter aus der Werbung klar hervorgehen, dass für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Angebot eines Dritten geworben wird unter Nennung der Identität und Anschrift des Dritten. Außerdem sollte von „hartnäckiger“ Ansprache abgesehen werden, wenn der Empfänger sie „erkennbar“ nicht wünscht.
Demnach gilt, dass im Standardfall bei der Werbung mit Eigenadressen (Abbildung 1) das werbetreibende Unternehmen selbst zu nennen ist, bei der Werbung mit Fremdadressen im Lettershop-Verfahren (Abbildung 2) ist dann das werbetreibende Unternehmen zu nennen und als solches zu bezeichnen und zusätzlich der Adresshändler (zuzüglich der Bezeichnung „Adresshändler“).
Werbewiderspruch und Aufnahme der Adressen in eine Sperrliste
Die Umsetzung eines erfolgten Werbewiderspruchs muss nach Hinweis der DSK (S. 20) in dem betreffenden Unternehmen unverzüglich erfolgen.
Wichtig ist zu berücksichtigen, dass die DSK hier relativ hohe Erwartungen an den bzw. die Verantwortlichen hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass es im Einzelfall für das Unternehmen unzumutbar ist, einen eingegangenen Werbewiderspruch noch zu berücksichtigen bezüglich einer Werbeaktion, die bereits angelaufen ist. Jedoch muss stets die aus Art. 24 DSGVO resultierende Pflicht des Verantwortlichen berücksichtigt werden, vorsorglich technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Werbewidersprüche unverzüglich zu beachten. So fordert die DSK:
„Insbesondere müssen eine unverzügliche Bearbeitung auch von formlos eingehenden Widersprüchen gewährleistet und für Werbemaßnahmen jederzeit aktuelle Datenbestände verwendet werden.“
Das individuelle Anschreiben an den Betroffenen, in dem auf die Beachtung des Widerspruchs informiert wird, sollte daher zusätzlich unbedingt den Hinweis enthalten, dass er über einen möglichst genau zu benennenden kurzen Zeitraum noch Werbung erhalten wird.
Durchaus möglich ist es, die Daten des Betroffenen zum Zwecke der Berücksichtigung seines Widerspruchs für zukünftige Werbeaktionen in erforderlichem Umfang zurückzuhalten, indem sie in eine sog. „Robinsonliste“ aufgenommen werden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Dann muss der Betroffene nach Ansicht der DSK (S. 17) auch über Sinn und Zweck der Aufnahme seiner Daten in die betreffende Sperrdatei unterrichtet werden.
Muster-Beispiel: Informationspflichten bei Postwerbung
Bei Eigenwerbung (Abbildung 1):
Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO: Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung Ihrer Daten gemäß der Art. 15 bis 18 DSGVO. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung auf www.mustermann.de/datenschutz. [Datenschutzerklärung entsprechend ergänzen]
Ihre Daten werden von uns auf Grundlage eines berechtigten Interesses [an dieser Stelle dann das oder die konkreten Interessen benennen] gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO / aufgrund einer uns von Ihnen erteilten Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu Werbezwecken verarbeitet.
Sollten Sie keine Werbung der Mustermann GmbH wünschen, können Sie jederzeit per Nachricht in Textform gegenüber Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen oder per email@mustermann.de der weiteren Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen / Ihre Einwilligung widerrufen.
Bei Fremdwerbung im Lettershop-Verfahren (Abbildung 2):
Gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortliche Stellen:
- Adresshändler GmbH, Adresshändlerstr. 1, 23456 Adresshändlerhausen (Adresseigner),
- Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen (Werbetreibender)
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung Ihrer Daten gemäß der Art. 15 bis 18 DSGVO. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung auf www.adresshaendler.de/datenschutz. [Datenschutzerklärung entsprechend ergänzen]
Die Weitergabe ihrer Adressdaten zum Zwecke der Zusammenführung mit Werbematerial der Mustermann GmbH und anschließender Werbeansprache stützen wir auf das berechtigte Interesse [an dieser Stelle dann das oder die konkreten Interessen benennen] gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO / auf eine uns von Ihnen erteilte Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Sollten Sie keine Werbung der Mustermann GmbH bzw. keine Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecken durch die Adresshändler GmbH wünschen, können Sie jederzeit per Nachricht in Textform gegenüber Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, bzw. Adresshändler GmbH, Adresshändlerstr. 1, 23456 Adresshändlerhausen oder per email@mustermann.de der weiteren Verwendung bzw. Weitergabe Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen/ Ihre Einwilligung widerrufen.
„Werbung per Post? Kein Problem!“
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für datenschutzkonforme Werbung per Post relativ überschaubar. Der Artikel zeigt: Trotzdem bedarf es einer guten Vorbereitung, insbesondere, wenn die Adressen bezogen werden bzw. Dritte in das Verfahren eingebunden werden, bezüglich derer dann die genaue datenschutzrechtliche Konstellation zu hinterfragen ist. Und schließlich sind auf jeden Fall die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu beachten – dann steht der erfolgreichen Werbeaktion jedenfalls keine DSGVO-Vorschrift mehr im Weg!
Sehr geehrter Dr. Datenschutz,
beim statistischem Landesamt kann man Adressverzeichnisse kaufen. Diese öffentlichen Adressen beinhalten dann sogenannte Mandatsträger bzw. “Organisationseinheiten”. Obwohl in der Adresse eine Person genannt ist, ist diese Adressen dann eine personenbezogene Adresse und unterliegen dem DSG oder nicht. – da es ja um das Amt geht (z:B. Landtagsabgeordneter Herr Musterman1, oder Schuldirektor Herr Musterman2)?
Danke für eine Antwort
Bernd K
Grundsätzlich handelt sich bei den veröffentlichten Verzeichnissen des statistischen Landesamts nur um Adressanschriften von Behörden und Einrichtungen. Eine Veröffentlichung von personenbezogene Daten einzelner Mandatsträger dürfte sich damit rechtfertigen lassen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnis ihrer Volksvertreter dem Interesse des Mandatsträgers überwiegt und wird lediglich seine berufliche Anschrift in Zusammenhang mit seinem Namen genannt.
Es steht ihnen natürlich jederzeit frei, eine Anfrage hierzu beim zuständigen Ladensamt für Datenschutz zu stellen.
Sobald eine Firmen-, Vereins- oder Behördenadresse zusätzlich einen Personennamen aufweist, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum – mit all den rechtlichen Folgen.
Hallo,
leider sind die Angaben in dem Text veraltet. §28 BDSG dreht sich um Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (Beispiel). Sofern ein entsprechender Artikel existiert, der die DSGVO das BDSG-Neu als Basis hat wäre ein Link nicht verkehrt, da dieser Artikel im Ranking bei Suchmaschinen immer noch recht weit oben landet. Eine Archivierung o.Ä. wäre evtl. auch in Betracht zu ziehen um zu vermeiden das veraltete und dadurch falsche Informationen verbreitet werden.
LG – RW
Vielen Dank für den Hinweis. Bei der Masse an Artikeln ist es schwer die Übersicht zu behalten, welcher davon gut bei den Suchmaschinen rankt. Wir nehmen ihren Kommentar zum Anlass den Artikel zeitnah zu überarbeiten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
erst kürzlich bekam auch ich Briefwerbung. Auf Nachfrage woher sie meine Adresse hätten, bekam ich „gelbe Seiten“ als Antwort.
Da wohl dort alle Adressen „öffentlich“ sind gibt es dafür keine Regelung.
Ist das korrekt?
Vielen Dank.
Die „Gelben Seiten“ sind als öffentlich zugängliches Adressverzeichnis zu verstehen. Wie im Artikel angesprochen kann man die Nutzung von Adressen aus einem Adressverzeichnis zu Werbezwecken u.U. auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Die Tatsache, dass die Adresse öffentlich zugänglich ist, ist ein Argument dafür, dass es so legitimiert werden kann. Es bestehen aber auch gute Argumente für die Gegenseite. Die Inhaber von in einem Adressverzeichnis aufgeführten Adressen veröffentlichen die Adressen schließlich nicht zwangsläufig um eine Werbeansprache zu ermöglichen und müssen somit auch nicht mit der Verwendung der Adressen zu diesem Zweck rechnen. Die Rechtslage ist nach Einführung der DSGVO dahingehend nicht eindeutig.
Ich werfe die Werbung mit „unerwünscht“/ oder Zurück an Absender wieder in den gelben Postkasten-ohne Porto! Man kann auch „wurde nicht angefordert“ darauf schreiben, wenn man dort bisher nichts bekommen hat, oder in der Datenbank noch nicht geführt ist. Meistens klappt es auch.
Die Gelben Seiten als Quelle mögen Datenschutzrechtlich schon in Ordnung sein, die Frage ist ob man sich nicht trotzdem dagegen wehren kann indem man dort „anschwärzt“. Denn die haben kein Interesse das Ihr Portal für Direktmarketing missbraucht wird. Oder verkaufen die auch Adressen?
Hallo Dr Datenschutz,
Ich hab als Verbraucher letztens Werbung per Post bekommen von einem Unternehmen, bei dem ich noch nie bestellt hatte. Auf Nachfrage ergab sich, daß ein anderes Unternehmen aus derselben Branche meine Kundendaten an das Unternehmen weitergegeben („vermietet“) hat.
Erstens hab ich noch nicht mal dem Unternehmen, bei dem ich eingekauft habe, die Erlaubnis gegeben, mir Werbepost zu schicken. Noch viel weniger habe ich denen aber erlaubt, meine Adresse zu diesem Zweck weiterzugeben.
Ist das rechtens?
Ich kann es mir kaum vorstellen – denn einerseits ist die DSGVO im digitalen Bereich so streng, daß kleine Unternehmen echt viel Zeit hineinstecken müssen, um dem zu genügen, wenn sie nicht abgemahnt werden wollen – da kann es doch wohl kaum legal sein, wenn ein Unternehmen mit Kundendaten handelt, die es ja nur zur Abwicklung einer Bestellung erhalten hat?
Aber manchmal stimmt ja das persönliche Gefüh nicht mit der Rechtslage überein – insofern freu ich mich auf eine Rückmeldung und hoffe, ich erfahre dabei, wie die rechtliche Lage wirklich ist.
P.S.
Und ehrlich, mich selber stört Werbung im Briefkasten mehr als in der Email – es ist einfach nur unnötiger Müll und ich kauf bei keinem Unternehmen, was mich nur zumüllt.
Der vorliegende Artikel behandelt genau diese Frage und deren mögliche rechtlich zulässige Umsetzung.
Nochmal kurz zusammengefasst. Die rechtliche Zulässigkeit postalischer Werbung richtet sich nach wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.
Die DSGVO sieht grundsätzlich vor, dass Direktwerbung ein „berechtigtes Interesse“ für das werbende Unternehmen darstellen kann (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; Erwägungsgrund 47) und somit auch ohne Einwilligung möglich ist. Wettbewerbsrechtlich ist die postalische Werbung ggü. E-Mail- oder Telefonwerbung privilegiert, da hierbei zunächst nicht von einer „unzumutbaren Belästigung“ ausgegangen wird.
Auch die Weitergabe der Adressen an andere Unternehmen über das „berechtigte Interesse“ ist denkbar, rechtlich aber umstritten. Deshalb wird das ganze häufig durch das sogenannte „Lettershop-Verfahren“ gelöst, welches ja bereits im Artikel ausführlich beschrieben ist. Ob das in Ihrem Fall so war, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Egal wie es im Detail ausgestaltet ist, gilt aber immer: Dem Beworbenen müssen immer die notwendigen datenschutzrechtlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, woraus v.a. der Verantwortliche, der Werbetreibende hervorgehen müssen. Zudem muss immer auf die Rechte des Beworbenen hingewiesen werden. Hierunter fällt auch das Recht auf Auskunft und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung. Dieses können Sie dann ggü. dem Verantwortlichen ausüben, falls Sie in Zukunft keine postalische Werbung mehr von ihm bzw. seinem Werbenetzwerk bekommen möchten.
Hallo Dr Datenschutz, ich möchte ein Produkt verkaufen und dafür mehrere Empfänger erstmalig anschreiben. Gibt es dafür eine vollständige Datenschutzerklärungs-Vorlage die ich mit den eingesetzten Daten meinem Werbebrief beilegen kann? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Albert
Kostenlose Mustervorlagen für eine Datenschutzerklärung finden Sie z.B. bei der GDD oder der IHK.
Hallo Doktor Datenschutz,
hinter der unerwünschten Werbesendung der Postcodelotterie steckt das Schweizer Unternehmen SAZ. Die Lottoleute weisen jegliche Verantwortung von sich. Die Firma SAZ teil mir lediglich mit, meine Adresse aus eine öffentlichen Quelle bezogen zu haben. Das bringt mich nicht weiter, und ich frage mich, ob diese allgemeine Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2. Frage: habe ich gegenüber einem schweizer Unternehmen, das in Deutschland Werbepost verschickt, die selben Rechte und Möglichkeiten wie gegenüber einem deutschen?
Schön‘ Gruß
Käptn Kaos
Grundsätzlich ist für die Bearbeitung von Betroffenenrechten die verantwortliche Stelle zuständig. Das ist in aller Regel allein das werbende Unternehmen, unabhängig davon, ob es für den Versand weitere Dienstleister einsetzt. Dienstleister treten in aller Regel lediglich als Auftragsverarbeiter auf. Die verantwortliche Stelle muss eine Auskunft nach den Anforderungen des Art. 15 DSGVO erteilen.
Der Anwendungsbereich der DSGVO erstreckt gem. Art. 3 Abs 2 DSGVO auf Datenverarbeitungen, welche in der EU erfolgen, auch wenn sie durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter erfolgt.
Das als allgemeine Anmerkungen zu Ihren Fragen. Eine Einzelfallbeurteilung ist uns aus rechtlichen Gründen im Rahmen unseres Blogs nicht möglich.
Dieser Beitrag wurde umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht.
Alle vorherigen Kommentare und unsere Antworten beziehen sich auf die alte Version des Beitrags und können daher unter Umständen nicht mehr aktuell sein.
Hallo, Ich habe Werbung für einen Kredit von einer Bank bekommen wo ich auch mein Auto geleaste habe. Für den Leasingvertrag musste ich natürlich Gehaltsangaben machen welche notwendig für die Bonitätsanforderung sind. Nun wurden diese Gehaltsangaben für die Werbung genutzt indem ausgefüllte Anträge mit Name, Adresse, Email und Nettogehalt verschickt werden. Aus meiner Sicht geht das zu weit. Die Bonitätsdaten sollten doch als besonders Schützenwert gelten und nicht von der Bank zu Werbezwecken in solch einer Weise genutzt werden? Der Bank zufolge ist das alles Statthaft und kein Problem. Wie sehen Sie das?
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur in einer Weise verarbeitet werden, wie das mit dem Zweck mit der Datenerhebung vereinbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Soweit es in Ihrem Fall zu einer Zweckänderung gekommen ist, bedarf es eines Erlaubnistatbestandes, der mit dem ursprünglichen Zweck gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO vereinbar ist oder wofür eine gänzlich neue Rechtsgrundlage gegeben ist. Wenn also eine wirksame Rechtsgrundlage zugrunde liegt, wäre die Werbesendung zulässig.
Dies kann eine Einwilligung sein, die Sie im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag abgegeben haben. Hier müssten Sie den Umfang der von Ihnen erteilten Einwilligung prüfen. Den datenschutzrechtlichen Hintergrund und wie man sich wehren kann, haben wir in unseren anderen Blogartikeln erklärt: https://www.dr-datenschutz.de/wenns-um-werbung-geht-sparkasse-lehrstueck-fuer-illegale-einwilligungen/
Hallo Dr. Datenschutz, vielen Dank für den hilfreichen Artikel! Das Thema ist hier deutlich besser aufgearbeitet als auf vielen anderen Webseiten.
Ich habe eine weiterführende Frage zur Erhebung der Adressdaten: Ist es datenschutzrechtlich zulässig, Adressdaten aus dem Internet aus öffentlich zugänglichen Quellen zu beziehen und diese für Neukundenakquise-Briefe zu verwenden?
Konkretes Beispiel ist das im Internet einsehbare „Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur“ mit den Adressdaten von Privatpersonen und Unternehmen.
Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Web-Präsenz!
Aus der DSK-Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung (02/2022) ist auf S. 15 zu Impressum-Daten zu entnehmen, dass das Auslesen solcher Daten aus dem Internet nicht zulässig ist. Zwar sind diese Daten öffentlich gemacht, jedoch werden sie nicht freiwillig veröffentlicht, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Mangels Freiwilligkeit führt die Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dazu, dass die werbliche Nutzung solcher Daten unzulässig ist. Das Gleiche gilt für das Marktstammdatenregister, sofern dort die Daten natürlicher Personen verarbeitet werden – wobei die Klarnamen m.E. in dem von Ihnen genannten Register gar nicht lesbar sind. Bezüglich der Daten juristischer Personen findet die DSGVO gar keine Anwendung.