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EuGH: Streit um Recht auf digitales Vergessen werden

EuGH: Streit um Recht auf digitales Vergessen werden

Diskussionen um ein Recht auf digitales Vergessen werden kamen schon vor einiger Zeit auf. Anlass war der im vergangenen Jahr vorgestellte Entwurf für eine neue EU-Datenschutzverordnung, deren Verabschiedung derzeit noch auf sich warten lässt.

Recht auf digitales Vergessen

Art. 17 des Entwurfes der EU-Datenschutzverordnung sieht ein solches Recht explizit vor:

Hat der (…) Verantwortliche personenbezogene Daten öffentlich gemacht, unternimmt er (…) alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt.

Verhandlungen vor dem EuGH

Die praktische Bedeutung eines solchen Rechts auf Vergessen werden zeigen aktuelle Verhandlungen in einem Gerichtsverfahren vor dem EuGH. Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Spanier, der von Google Spain verlangte, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird. Diese Mitteilung musste damals nach spanischem Recht in einer Tageszeitung veröffentlicht werden.

Ein spanisches Gericht befragte den EU-Gerichtshof, ob Google nach den spanischen Datenschutzbestimmungen gezwungen werden könne, den Link zu dieser Seite der Zeitung zu entfernen.

Im Verfahren streitig ist nicht nur, ob Google als Suchmaschinenbetreiber in Verantwortung genommen kann, sondern auch, ob Google dem spanischen Datenschutzrecht untersteht. Mit dieser Kontroverse beschäftigten sich die EU-Richter am Dienstag mehr als drei Stunden lang. Ein Grundsatzurteil werden sie erst in einigen Monaten sprechen.

EU-Datenschutzverordnung

Das Verfahren zeigt einmal mehr die Brisanz des Entwurfes der EU-Datenschutzverordnung. Dies betrifft nicht nur das hierin normierte Recht auf Vergessen werden, sondern auch die Frage der Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Europa. Mit einer Verabschiedung ist allerdings nicht vor dem Jahr 2014 zu rechnen. Daher bleibt zunächst einmal die Entscheidung des EuGH mit Spannung abzuwarten.

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