Datenschutzbeauftragte von Bund und Ländern

Fachbeitrag

Immer wieder werden wir im Rahmen unserer Arbeit gefragt, wer in Deutschland auf hoheitlicher Ebene eigentlich die Einhaltung der Datenschutzgesetze überwacht. Hier scheint es sowohl auf Seite der Unternehmen aber auch der Betroffenen Unklarheit zu geben. Relevant wird die Frage der Zuständigkeit in der Praxis vor allem immer dann, wenn es darum geht, an wen Datenschutzanfragen und -beschwerden gerichtet werden sollen. Zuständige Stellen finden sich sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.

Landesdatenschutzbeauftragte / Datenschutzbeauftragte der Länder

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) ist der Datenschutzbeauftragte eines deutschen Bundeslandes. Er ist damit betraut, die öffentlichen Stellen des Landes in Fragen des Datenschutzes zu überprüfen und zu beraten. Dazu zählen z.B. Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Hochschulen, Industrie- und Handelskammern.

In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 40 Abs. 1 BDSG über sog. nicht-öffentliche Stellen. Darunter sind insbesondere Wirtschaftsunternehmen, Vereine, Verbände und Parteien zu verstehen. Datenschutzanfragen und -beschwerden im Zusammenhang mit solchen nicht-öffentlichen Stellen sind daher an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

Privatpersonen, die eine Frage zum Datenschutzrecht haben, können sich bei dem/r für Sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten / Aufsichtsbehörde kostenlos beraten lassen:

Bundesdatenschutzbeauftragter / Datenschutzbeauftragte des Bundes

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes zuständig. Das sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform). Konkret erfasst werden also z.B. Bundesbehörden, wie der Bundesrechnungshof, das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt sowie die Verwaltungen der Bundeswehr oder der Bundeswasserstraßen. Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Bundesdatenschutzbeauftragte ausschließlich zuständig für Telekommunikations- und Postunternehmen.

Seit Januar 2019 hat Ulrich Kelber die Funktion der Bundesdatenschutzbeauftragten übernommen. Er hat nach vier Jahren Amtszeit Andrea Voßhoff abgelöst.

Datenschutzanfragen- und Beschwerden, die unter den soeben dargestellten Zuständigkeitsbereich fallen, sind an die Bundesdatenschutzbeauftragte zu richten. Grundsätzlich NICHT zum Aufgabenbereich der Bundesdatenschutzbeauftragten gehört (bis auf die oben genannte Ausnahme bzgl. Telekommunikations- und Postunternehmen) die Kontrolle des Datenschutzes in der Privatwirtschaft.

intersoft consulting services AG

Als Experten für Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Forensik beraten wir deutschlandweit Unternehmen. Informieren Sie sich hier über unser Leistungsspektrum:

Externer Datenschutzbeauftragter

12 Kommentare zu diesem Beitrag

  1. Zwei Anmerkungen:

    1. Es gibt kein „Bundesamt für Finanzen“. Seit Jahren heißt es „Bundeszentralamt für Steuern“.

    2. Die BfDI ist auch für den privatwirtschaftlichen Datenschutz im Bereich von Post und Telekommunikation zuständig.

  2. Ich Privatier habe grösste Schwierigkeiten durch eine unverhältnismässige Eintragung bei der Schufa. Ein Mittelständler würde hierdurch zugrunde gehen. Mein Anwalt ist nicht kompetent genug hier vorzugehen. Wer kann hier Auskunft geben?

  3. Ich versuche seit 3 Monaten, den Landesdatenschutzbeauftragten (LDSB) BaWü dazu zu bewegen, meine Rechte gegenüber einer Firma (Auskunft gem. § 34 BDSG) durchzusetzen. Ich habe leider auch nach mehrmaliger höflicher Erinnerung keine Rückmeldung vom LDSB erhalten, ob meinem Auskunftbegehren überhaupt nachgegangen wird.

    Für mich stellt sich daher die Frage, ob das ein „freiwilliger Service“ des LDSB ist, oder ob die Behörde dazu verpflichtet ist. Wenn Letzteres: wo finde ich die entsprechende Verordnung?

    Danke schonmal :)

Kommentare sind geschlossen.