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Was darf die Post mit all den Adressen machen?

Was darf die Post mit all den Adressen machen?

Brief- und Paketzusteller kommen mit einer Unmenge an Adressdaten in Berührung. Bei ihrer Arbeit müssen sie sich selbstverständlich an datenschutzrechtliche Vorschriften halten. Diese sind im Postgesetz (PostG) und in der Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten (Postdienste-Datenschutzverordnung – PDSV) niedergelegt. Was die Post mit den Adressen machen darf, zeigen wir in diesem Artikel.

Absender, Empfänger und Nachbar

Das PostG und die PDSV enthalten spezielle Datenschutzvorschriften für Postunternehmen, die den Normen des BDSG vorgehen, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG. Sie gelten für alle Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken.

Geschützt werden alle am Postverkehr Beteiligten. Das sind gemäß § 2 Nr. 2 PDSV

  1. Diejenigen, die mit einem Postdienstleister einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden) und
  2. Personen, die Postdienste nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.

Damit ist klargestellt, dass sowohl die Absenderadressen als auch die Empfängeradressen unter die Vorschriften fallen. Gleiches gilt natürlich für die Adresse des Nachbarn, der freundlicherweise ein Paket annimmt, wenn der Empfänger nicht zuhause ist.

Auch Adressen von Unternehmen

Anders als das BDSG gelten die Datenschutzvorschriften des PostG und der PDSV nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für die Daten von juristischen Personen.

Die Grundlage bildet das Postgeheimnis des § 39 PostG. Alle Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, sind gesetzlich zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet.

Dem Postgeheimnis unterliegen gemäß § 39 Abs. 1 PostG die näheren Umstände des Postverkehrs und der Inhalt der Postsendungen. Das gilt ausdrücklich nicht nur für den Postverkehr von natürlichen Personen, sondern auch für denjenigen von juristischen Personen. Adressen von Unternehmen sind somit gleichermaßen erfasst.

Wofür darf die Post die Adressen verwenden?

Was die Deutsche Post und die anderen Zustellunternehmen (also Hermes, DPD, UPS,  etc.) mit den Adressen machen dürfen, von denen sie bei ihrer Arbeit Kenntnis erlangen, ist an mehreren Stellen im PostG und der PDSV geregelt.

Anschließend ein kurzer Überblick:

Ausliefern der Postsendungen

Das Selbstverständliche vorweg: Natürlich dürfen die Postunternehmen die Adressen nutzen, um Briefe und Pakete zuzustellen. Das ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Für die Zustellung oder Rückführung einer Postsendung dürfen sie außerdem solche Adressdaten nutzen, die aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen stammen, § 3 Abs. 3 PDSV. Das kann wichtig sein, wenn eine Adresse z.B. nicht mehr vollständig lesbar ist.

Werbung grundsätzlich nur mit Einwilligung

Adressdaten, die die Post von ihren Kunden erhält, dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung für eigene Werbezwecke genutzt werden, § 41 Abs. 3 PostG. Ebenso ist die Verwendung für die Kundenberatung oder Marktforschung grundsätzlich nur mit Einwilligung erlaubt. Etwas anderes gilt, wenn die Post die Adressdaten in Zeitpunkt des Inkrafttretens des PostG am 1. Januar 1998 bereits erhoben hatte. Dann genügt es, wenn der Kunde der werblichen Verwendung nicht widerspricht. Das Einverständnis gilt allerdings als erteilt, wenn der Kunde in angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Nachsendeauftrag

§ 7 Abs. 1 PDSV regelt, dass die Post personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erheben darf – nötig ist also ein entsprechender Nachsendeauftrag. Sie darf die geänderte Adresse auch nur für die Nachsendung von Postsendungen verarbeiten und nutzen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Nachsendung zu löschen.

Eine Übermittlung dieser Angaben an andere Postunternehmen für deren Tätigkeit ist nur zulässig, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Für eine Mitteilung der Anschriftenänderung an einen Absender, der eine Postsendung mit einer unzutreffenden Anschrift des Betroffenen versehen hat, bedarf es dagegen einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen. Diese ist bei der Erteilung des Nachsendeauftrags einzuholen.

Mitteilung an Gerichte und Behörden

Gemäß § 40 PostG darf die Post Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift einer Person mitteilen, soweit dies für die Zustellung von Gerichts- oder Behördenbriefen erforderlich ist. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger seine Einwilligung dazu nicht erteilt hat oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.

Postfächer

Weitergehende Befugnisse haben Postunternehmen in Bezug auf die Adressen von Postfächern. Gemäß § 7 Abs. 2 PDSV dürfen Unternehmen, die Postfachanlagen betreiben, auf Anfrage jedermann die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen, wenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat. Ebenso dürfen sie anderen Zustellunternehmen die Postfachadresse für deren Tätigkeit übermitteln, wenn der Inhaber nicht widersprochen hat. Auf die Bedeutung seines Widerspruchs muss der Postfachinhaber aber schriftlich hingewiesen werden.

Ist die Anschrift richtig?

Gemäß § 7 Abs. 5 PDSV darf die Post einem Dritten außerdem auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift einer Person richtig ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist (Anschriftenprüfung). Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift berichtigt werden. Weitergehende Auskünfte dürfen aber nicht erteilt werden.

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  • Liebe Frau Meier,

    vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen! Ggf. wäre noch ein Hinweis ergänzenswert, dass die PDSV-VO zum 25.11.2019 außer Kraft getreten ist.

    Besten Dank und lieben Gruß
    Ulysses

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