In einer Stellungnahme des Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat dieser sich zum Verarbeitungsbegriff der Übermittlung der Art 4 Abs. 2, 44 DSGVO geäußert. Anlass war ein Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg zu einem Anbieter, der US-Amerikanische Clouddienste einsetzt. Die Vergabekammer kam zu dem Schluss, dass bei einem Dienstleister von Clouddiensten bereits das Risiko eines Zugriffs von Drittstaaten als eine Übermittlung darstellt. Weiterlesen