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Fotos der Wohnung: Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre?

Fotos der Wohnung: Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre?

Home Sweet Home – Die Wohnung ist der Ort, an dem man sich Zuhause fühlt. Ob man wie YouTube-Stars oder Influencer jede Ecke seiner Wohnung veröffentlichen möchte, liegt grundsätzlich im eigenen Ermessen. Doch was, wenn Dritte ins Spiel kommen und in unterschiedlichsten Situationen Fotos von der Wohnung machen? In diesem Beitrag berichten wir, welche Rechtsvorschriften in welchen Fällen vor unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre schützen können.

Die Wohnung als besonders geschützter Rückzugsort

Die Wohnung bildet den Kernbereich privater Lebensgestaltung und ist Raum zur Erfüllung persönlicher Bedürfnisse. Im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Eigenschaft als besonders schützenswerter Rückzugsort zugeschrieben:

Für ein menschenwürdiges Leben ist es eine unverzichtbare Möglichkeit, sich in eine Wohnung zurückzuziehen, (Urt. v. 03.03.2004, Az. BvR 2378/98; BvR 1084/99, Rn. 79).

Die in unserer Verfassung verankerten Grundrechte beginnen mit:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ – Art. 1 Abs. 1 GG

In Verbindung mit dem Recht auf die freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG leitet sich hiernach das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ab. Es dient insbesondere dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen. Zu differenzieren ist, dass die Privatsphäre sowohl eine thematische als auch räumliche Reichweite hat. Auf den räumlichen Schutzbereich bezogen, kommt zuallererst die Wohnung in den Sinn. Nach Art. 13 Abs. 1 GG:

„Die Wohnung ist unverletzlich.“

wird der Schutz der Privatsphäre konkretisiert und stellt somit den besonders schützenswerten Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Muss der Mieter Fotoaufnahmen durch den Vermieter in der Wohnung dulden?

Obwohl Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers vorrangig an den Staat gerichtet sind, gelten sie in vielen Fällen auch zwischen den Bürgern. Anhand der sog. mittelbaren Drittwirkung werden unbestimmte Rechtsbegriffe im Lichte der Grundrechte ausgelegt. Ein Beispiel hierfür ist der Grundsatz des Treu und Glaubens nach § 242 BGB. Die grundrechtlichen Wertvorstellungen strahlen somit in Vertragsverhältnisse aus. In Fällen, wo es zu einem Interessenkonflikt kommt und Grundrechte der Parteien kollidieren, wird demnach eine Abwägung durchgeführt.

Denn hiervon sind das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters und Eigentumsrecht des Vermieters betroffen.

Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG

Im Interesse des Vermieters wird nach Art. 14 Abs. 1 GG sein Eigentum gewährleistet. Das umfasst auch die Möglichkeit der weiteren Veräußerung seines Eigentums. Der Vermieter wäre jedenfalls in seinem Grundrecht beeinträchtigt, wenn ihm die Veräußerung unmöglich wird. Eine Vermarktung auf Online-Plattformen ist auch ohne Veranschaulichung durch Fotos zumutbar. Der Wille für den Eigentumserwerb wird nicht ausschließlich durch die visuelle Betrachtung der Wohnung beeinflusst.

Unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt im Rahmen des Mietverhältnisses nach § 535 Abs. 1 BGB außerdem der berechtigte Besitz des Mieters, (BVerfG, Urteil vom 26.05.1993, AZ 1 BvR 208/93).

Schutz des Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG

Demgegenüber steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters, das durch die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos der eigenen Wohnung verletzt wird. Als äußerst geschützter Teil der Privatsphäre sagen die „eigenen vier Wände“ viel über die eigene Person aus. Fotoaufnahmen würden die persönliche Lebensgestaltung und somit auch die Auslebung der Persönlichkeit erfassen. Diese Informationen würden bei der Veröffentlichung im Internet für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich gemacht.

Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG

Die enorme Bedeutung dieses Grundrechts ist durch die hohen Schranken gegen staatliche Eingriffe erkennbar. Auf das Mietverhältnis übertragen, kann eine Berechtigung für den Zutritt nicht begründet werden, da die Erfüllung eigener Zwecke des Vermieters nicht zu Lasten des Mieters führen darf. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist einschlägig, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Bewohners steht oder nicht.

Die Waage der Justitia

Nach der Abwägung der betroffenen Grundrechte würde in diesem Fall der Schutz der Privatsphäre das Interesse des Vermieters überwiegen. Nach dem Urteil des Amtsgericht Steinfurt (Urt. v. 10.04.2014 Az. 21 C 987/13) stellte sich ebenfalls heraus, dass allein aus dem Mietverhältnis nach § 535 BGB sich kein Anspruch für den Vermieter ergibt, dass der Mieter das Vorgehen dulden muss.

Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich können strafbar sein

Durch den § 201a StGB wird die Privatsphäre auch strafrechtlich geschützt. Umgangssprachlich wird dieser als „Papparazzi-Paragraph“ bezeichnet. Hierdurch werden natürlich nicht nur Promis vor Papparazzis geschützt. Allgemein macht sich nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer:

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung (…) befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“

Als Bildaufnahme sind sowohl Videos als auch Fotos zu verstehen. Wenn schon die unbefugte Herstellung einer Bildaufnahme strafbar ist, dann ist es erst recht nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar, diese Aufnahmen einem Dritten zugänglich zu machen.

Heikel: Drohnenflüge über Wohngebieten

Mit Drohnen können schöne Landschaften oder vielversprechende Werbespots aus der Höhe aufgenommen werden. Nicht so erfreulich wird es, wenn sie über Wohngebiete fliegen.

Grundsätzlich ist der Drohnenflug über einem Wohngrundstück gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 7 lit. c) Nr. bb) LuftVO zulässig, sofern eine Flughöhe von mindestens 100 Metern eingehalten wird und:

„alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden (…)“

Werden die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht eingehalten und wird zusätzlich eine Person in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten erkennbar abgebildet, kann es sich auch bei Drohnenflügen um Bildaufnahmen im Sinne des § 201a StGB handeln. Insofern müsste auch hier mit strafrechtlichen Konsequenzen nach § 201a StGB zu rechnen sein.

Dementsprechend gravierende Folgen kann der Flug einer Kameradrohne vor einem Schlafzimmer haben und in einem anderen Fall bestätigte ein Gericht sogar die Rechtmäßigkeit eines Abschusses einer Drohne über dem eigenen Garten.

Fotos von Wohnungen und Gebäuden können personenbezogene Daten sein

Auf Anhieb handelt es sich bei Fotos von Wohnungen nicht um personenbezogene Daten. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO werden personenbezogene Daten definiert als:

„alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; (…) als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“

Also kurzgesagt: Ein personenbezogenes Datum liegt vor, wenn sich Informationen auf eine identifizierbare Person beziehen.

Je mehr Informationen mit dem Foto verknüpft werden oder auf diesem abgebildet sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Foto um ein personenbezogenes Datum handelt. Dabei müssen auch allgemein verfügbare „Hilfsmittel“ berücksichtigt werden, mit denen eine Identifizierung der Person vorgenommen werden kann. So etwa die Anwendung Google StreetView oder georeferenzierten Stadtpläne sowie Informationen aus Online-Telefonbücher oder zugänglichen städtischen Registern.

Neben der Aufnahme speichern einige Digitalkameras und vor allem Smartphones z.B. die GPS-Koordinaten des Kamerastandpunktes und den Aufnahmezeitpunkt. Mit diesen Daten und den oben genannten Mitteln wäre das Gebäude und damit auch deren Bewohner oder Eigentümer oft relativ leicht auffindbar. Wenn Fotos der Wohnung also zu personenbezogenen Daten werden, dann bedarf es für deren Verarbeitung (außerhalb des Rahmens der Haushaltsausnahme) einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Fremde Wohnung lieber nicht fotografieren

In welchem Kontext es auch sei, sollte von der Anfertigung oder der Veröffentlichung Fotos fremder Wohnungen abgesehen werden. Auch wenn jeder Fall nach den einzelnen Umständen zu beurteilen ist, kann davon ausgegangen werden, dass in vielen Fällen das Interesse des Bewohners überwiegen wird. Als besonders geschützter Rückzugsort wird der Wohnung ein hoher Schutz zugeschrieben. Aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten ist festzuhalten, dass Fotos in der Wohnung strafbar sein können und auch mietrechtlich nicht geduldet werden müssen. Noch heikler wird es, wenn Drohnen über Wohngebiete fliegen und in gewissen Fällen Fotos personenbezogene Daten sein können.

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  • Hallo, in Ihrem Beitrag „Fotos der Wohnung: Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre?“ schreiben Sie „Eine Vermarktung auf Online-Plattformen ist auch ohne Veranschaulichung durch Fotos zumutbar.“
    Dazu hätte ich gern gewusst, wie und woher Sie zu dieser – nach meiner Auffassung völlig weltfremden – Auffassung kommen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Diese Auffassung wird anhand der Rechtsprechung (AG Steinfurt, Urt. v. 10.04.2014 Az. 21 C 987/13) geschlussfolgert. Der Mieter muss keine Fotos seiner Räumlichkeiten dulden. Im Umkehrschluss heißt es, dass es dem Vermieter zumutbar wird die Wohnung, ohne eine visuelle Veranschaulichung zu vermarkten.

      Der Grund hierfür ist, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters mit dem Interesse des Vermieters in Relation gesetzt wird. In dieser Konstellation überwiegt, wie im Beitrag dargestellt, das Recht des Mieters. Denn Fotos aus der Wohnung greifen in die Privatsphäre des Mieters ein.

      Vermarktungsstrategien, die weniger in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen, könnten in Erwägung gezogen werden, z.B. die Veröffentlichung von Grundrissen, ausführliche Beschreibungen und die Lage des Objektes sowie weitere Faktoren, die eine Grundlage für die Kaufentscheidung bilden.

      Wenn im Gegenteil das Interesse des Vermieters überwiegen würde, dann könnte man ggf. von einer Unzumutbarkeit ausgehen.

    • Makler hat heimlich Fotos von meiner Wohnung gemacht,zwecks Verkauf. Ich habe die Fotos im Netz gefunden.Bin zum Anwalt gegangen.wir werden sehen,lasse ich mir nicht gefallen!!!

  • Ein „Prosit Neujahr“ zu Jahresbeginn sei mir bitte erlaubt.
    Spannendes Thema. Nun stellt sich für Handwerksbetriebe, welche Räume einer Wohnung im bewohnten Zustand sanieren, die Frage nach der Bestandsaufnahme vor und nach der Sanierung. Beispielsweise müssen die Handwerker mehrere Räume durchlaufen, um zu dem betreffenden Bad zu gelangen. Natürlich werden die Wege ausgelegt , um Verschmutzungen etc. zu verhindern. Keine Firma möchte aber nach der Badsanierung die Fußböden, vielleicht noch hochwertiges Parkett oder Teppich wegen „angeblicher Beschädigungen“ durch die Handwerker ersetzen. Das zweite Problem betrifft den Nachweis der vertragsgemäßen Sanierung des Bades. Der Handwerker darf nach meinem Dafürhalten (Erwägungsgrund 44) das fertig sanierte Bad fotografieren, um einen Nachweis der vertragskonformen Auftragsausführung zu haben und diesen (Foto) in der Auftragsdokumentation aufzubewahren, um ungerechtfertigte Mängelanzeigen oder Gewährleistungsforderungen abwenden zu können. Das diese Fotos nicht unberechtigt an Dritte oder im Netz verbreitet werden, versteht sich von selbst. Muss für die Anfertigung derartiger Nachweise generell eine freiwillige Einwilligung des Mieters eingeholt werden oder ist dafür der Wohnungseigentümer (Vermieter) zuständig? Und letztlich, was passiert, wenn der Mieter die Anfertigung derartiger Fotos für die Erstbemusterung (Zustand des Fußbodens etc.) und die Fertigstellung verweigert? Wie bewerten Sie die Interessenabwägung der Parteien und welche Rolle spielt der Auftraggeber, wenn es nicht der Bewohner (Mieter) sondern der Eigentümer (Vermieter) ist?
    Ich freue mich auf Ihre Meinung.
    Danke

    • Eine konkrete Bewertung der Interessenabwägung würde den Rahmen des Blogs sprengen. Grundsätzlich kommt die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in Frage, wenn keine weitere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ersichtlich ist. Allgemein ist ein Nachteil der Einwilligung, dass dem Betroffenen nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ein Widerrufsrecht zusteht. Demnach ist abzuwägen, ob es den eigenen Interessen entsprechen würde und sinnvoll für den Verarbeitungszweck ist, wenn der Mieter seine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann.

      Für weitere Informationen zur Einwilligung erhalten Sie im Kurzpapier der Datenschutzkonferenz.

      Weitere Rechtsgrundlagen, die in Frage kommen könnten, sind die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

      Unsere Beiträge zu diesen Themen sind ebenfalls empfehlenswert:
      Der Vertrag als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
      Was ist eigentlich dieses „berechtigte Interesse“?

  • Guten Tag, dazu habe ich eine Frage. Darf man Fotos von z.B. schönen Villen machen und diese als z.B. als Buch verkaufen? z.B. die 100 schönsten Villen von München als Buch. Absicht wäre es schöne Fotos von einem Ort zu verkaufen.
    – Auf den Fotos würde man keine Person sehen. Keine Namen nennen.
    – kein Einsatz von Drohnen.
    – Das Grundstück wird nicht betreten.
    – Das Foto wurde von einer öffentlichen Straßen aufgenommen werden.
    – Koordinaten wurden mit veröffentlicht.

    Zusätzlich ein Quartettspiel mit folgenden Informationen von den Villen:
    – Entfernung bis zum Kernpunkt der Stadt
    – Stockwerke (nur das was von der Straße erkennbar ist).
    – Parkplatz (Ja ,nein)
    – Fahrstuhl (ja, nein).
    – Anzahl Wohnungen in der Villa.

    Vielen Dank
    Hannes

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Blogs keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten dürfen. Für eine Klärung der rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen spezialisierten Anwalt wenden.

  • Guten Tag, und vielen Dank für den interessanten und aufschlußreichen Artikel. Wie sieht es mit Immobilienangeboten aus, die einst unter Zustimmung des Verkäufers ‚im Rahmen der Vertragsgrundlage‘ fotografiert und veröffentlicht wurden, die der Eigentümer einst mit dem beauftragten Makler geschlossen hat? Wenn der Makler die Fotos später weiternutzt (obwohl vertraglich nicht vereinbart) oder diese Fotos auf anderen Portalen, wie z. B. in Immobiliensuchmaschinen, die eine fast vollständige Kopie des ehemals veröffentlichten Angebots speichern und ausgeben? Somit bleibt das ehemalige Expose dauerhaft online, obwohl die Immobilie verkauft (betrifft dann den neuen Eigentümer) oder eben nicht verkauft wurde (was dann den alten Eigentümer betrifft, der seine Wohnung ‚für immer‘ im Internet wiederfindet.

    • Bezüglich Ihrer Fragen möchten wir auf zwei Grundsätze der Datenverarbeitung verweisen: Die Zweckbindung sowie die Speicherbegrenzung.

      Nach der Zweckbindung dürfen personenbezogene Daten lediglich zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Es gibt Ausnahmefälle, wo die Verarbeitung zu anderen Zwecken möglich sein kann. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

      Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Zweckerfüllung erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

      Näheres zu diesen Grundsätzen finden Sie in folgenden Beiträgen:
      DSGVO: Was ist Zweckbindung und wie wirkt sie sich aus?
      DSGVO-Grundsatz der Speicherbegrenzung

      Hinsichtlich Ihres konkreten Falles, insbesondere was die vertragliche Vereinbarung und den Umfang betrifft, empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt/ eine spezialisierte Anwältin Ihres Vertrauens zu kontaktieren.

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