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Fotos auf Veranstaltungen / Events und der Datenschutz

Fotos auf Veranstaltungen / Events und der Datenschutz

Die Planung einer Veranstaltung – Online oder in Präsenz – erfordert für Unternehmen neben der Planung der Inhalte stets auch eine sorgfältige Vorbereitung zu dem Thema „Fotografien und deren Veröffentlichung“. Mit den Informationen des Artikels sind Sie gut gewappnet, Ihr Event auch diesbezüglich einen Erfolg werden zu lassen und den Datenschutz nicht zu vergessen.

Grundsätzliches zum Fotografieren auf Veranstaltungen

Digitale Fotografie

Da heute überwiegend digitale Fotografien erstellt werden, wird von einer automatisierten Datenverarbeitung und damit von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der DSGVO ausgegangen.

Privates Umfeld

Unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen nicht die Aufnahme und das Veröffentlichen von Fotos mit natürlichen, identifizierbaren Personen im privaten, familiären Umfeld (Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO), soweit die Fotos in einer z.B. durch Nutzernamen und Passwort geschützten Gruppe oder in einem geschlossenen Forum über eine Webseite veröffentlicht werden. Handelt es sich bei der Veranstaltung, die vorbereitet wird, nicht gerade um eine Familienfeier, dürfte sie sich regelmäßig nicht auf das private Umfeld beschränken, so dass dieser Ausnahmefall vom Anwendungsbereich nicht vorliegt.

Journalistisch-redaktionelle Zwecke

Soweit Fotos zu journalistisch-redaktionellen Zwecken veröffentlicht werden sollen, gelten auch nach Einführung der DSGVO die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG), insbesondere die §§ 22, 23 KUG vorrangig, dies aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Das hat der BGH mit Entscheidung vom 07.07.2020 (VI ZR 246/19) klargestellt. Das bedeutet, Journalisten, die Fotos von natürlichen Personen in Medien veröffentlichen wollen, müssen grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten zu der Veröffentlichung einholen. Ausnahmen von der Regel beschreibt § 23 Abs. 1 KUG insbesondere für die Fälle, in denen es sich grundsätzlich um Personen der Zeitgeschichte oder um Personen als Beiwerk handelt oder um Bilder von Versammlungen oder Aufzügen.

Gewerbliche Zwecke: DSGVO oder KUG?

Bei der Planung von Veranstaltungen durch Unternehmen geht es hingegen um die Verarbeitung von Fotos zu sog. „gewerblichen Zwecken“. Da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem Thema „Veröffentlichung von Fotos durch Unternehmen zu gewerblichen Zwecken“ bisher noch nicht befasst hat, bleibt streitig, ob in diesem Rahmen auch das KUG direkte Anwendung findet (über den Art. 85 Abs. 1 DSGVO als Öffnungsklausel), oder ob die DSGVO Vorrang hat (folgt man der These, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO keine Öffnungsklausel darstellt, sondern lediglich einen „Anpassungsauftrag“).

Doch die praktischen Auswirkungen dieses theoretischen Streits sind eher gering. Denn wenn die Veröffentlichung von Fotografien auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt wird, würde man die Wertungen der §§ 22, 23 KUG bei der vorzunehmenden Interessenabwägung mitberücksichtigen, so dass man in vielen Fällen zu gleichen Ergebnissen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bzw. eines Einwilligungserfordernisses kommen dürfte. Wichtig ist jedoch, dass jedenfalls bis zur Entscheidung dieses Streits aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils von der Widerrufbarkeit der Einwilligung ausgegangen werden sollte (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und dass der Betroffene darauf hinzuweisen ist.

Mögliche Rechtsgrundlagen der DSGVO für das Fotografieren auf Veranstaltungen

Findet die DSGVO Anwendung, ist weiter fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 DSGVO jeweils ein Fotografieren und Veröffentlichen von Veranstaltungsfotos möglich ist. Denn grundsätzlich sind Bildaufnahmen verboten (Art. 6 Abs. 1 DSGVO), wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.

Vertrag zur Eventfotografie mit dem Veranstalter

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Vertrages zur Eventfotografie mit dem Veranstalter (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) scheidet bei Veranstaltungen regelmäßig aus, da der Vertrag des Fotografen nur mit dem Veranstalter besteht und nicht mit jedem Teilnehmer, der fotografiert wird.

Berechtigtes Interesse des Veranstalters

Das Fotografieren auf Veranstaltungen und die Veröffentlichung der Fotos lässt sich in vielen Fällen darauf stützen, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und dass die vorzunehmende Interessenabwägung kein Überwiegen der Interessen der Betroffenen ergibt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Hier ist jeweils eine umfassende Abwägung im Einzelfall zwischen den Interessen des Veranstalters (oder eines Dritten) und denen der Teilnehmer erforderlich.

Einwilligung der Veranstaltungsteilnehmer

Sollten die o.g. Rechtsgrundlagen nicht herangezogen werden können, müsste von den Veranstaltungsteilnehmern eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) als Rechtsgrundlage sowohl für die Anfertigung als auch für die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos eingeholt werden. Außer im Arbeitsverhältnis muss diese nicht zwingend schriftlich erfolgen, sogar eine konkludente Einwilligung – bei Fotos durch Lächeln in die Kamera – ist möglich, aber wichtig ist, dass der Verantwortliche ihr Vorliegen beweisen kann. Bei Minderjährigen ist regelmäßig eine Einwilligung beider Sorgeberechtigter erforderlich.

Außerdem ist vor Einholung einer Einwilligung stets eine Aufklärung des Betroffenen über seine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung notwendig und der Verantwortliche muss grundsätzlich seinen Informationspflichten gem. Art. 13, 14 DSGVO nachkommen (dazu unten).

Fotos auf einer öffentlichen Veranstaltung

Zur Beantwortung der Frage, ob Fotos von Veranstaltungen ohne Weiteres (also unter Anwendung der Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen des Veranstalters) erstellt bzw. veröffentlicht werden dürfen, muss – wie bereits erwähnt – eine Interessenabwägung im Einzelfall durchgeführt werden. Dabei ist stets zu fragen: Was sind die vernünftigen Erwartungen der Teilnehmer? Insbesondere folgende Bedingungen sind hinsichtlich des berechtigten Interesses des Veranstalters von Relevanz.

Art der Veranstaltung

Bei öffentlichen Veranstaltungen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Fotos erstellt und auch veröffentlicht werden, dienen diese Events oftmals zumindest auch Marketingzwecken der veranstaltenden Unternehmen.

Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung zeigen ihr Gesicht zudem bewusst im öffentlichen Raum, so dass mit der Anfertigung und Verbreitung von Fotos der eigenen Person zumindest grundsätzlich kein schwerer Eingriff in Individualrechte verbunden sein kann.

Die Interessenabwägung wird daher oftmals – natürlich in Abhängigkeit von den übrigen zu betrachtenden Bedingungen –zugunsten des Veranstalters ausfallen, jedenfalls sofern die Darstellung des Ereignisses im Vordergrund steht.

Anzahl der abgelichteten Personen

Grundsätzlich ist festzustellen: Je kleiner die Personenzahl, die von den Fotos betroffen ist, desto mehr Obacht ist geboten.

Soweit lediglich ein Überblick über das Publikum gegeben wird und der einzelne unbedeutend ist bzw. undeutlicher zu erkennen ist, dürfte dies ein berechtigtes Interesse des Veranstalters begründen bzw. zu keinem entgegenstehenden Interesse der Betroffenen führen, als wenn lediglich eine kleine Personengruppe oder gar Einzelpersonen aufgenommen werden. Jedenfalls liegt eine solche Ausnahme vor, wenn eine Fallgruppe aus § 23 Abs. 1 KUG vorliegt.

Grundsätzlich sollte bei Einzelpersonen oder kleinen Gruppen von Personen zuvor eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos eingeholt werden.

Art der Veröffentlichung

Weiter ist nach der Art der geplanten Veröffentlichung abzugrenzen. So spricht einiges dafür, dass bezüglich einer öffentlichen Veranstaltung eine externe Veröffentlichung viel eher erwartet werden muss als bei geschlossenen Veranstaltungen, bei denen maximal eine interne Veröffentlichung erfolgen kann.

„Showstopper“ für das berechtigte Interesse

Es gibt jedoch allgemein besondere Kriterien, die bei der Interessenabwägung regelmäßig für das Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen sprechen und somit zur Erforderlichkeit einer Einwilligung führen:

  • Die Darstellung Betroffener führt zur Diskreditierung oder birgt die Gefahr der Diskriminierung.
  • Das Foto führt dazu, dass Rückschlüsse auf besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO möglich sind (es sei denn, der Betroffene hat dies selbst öffentlich gemacht).
  • Arbeitnehmer werden im Kontext des Beschäftigungsverhältnisses fotografiert und die Fotos werden veröffentlicht.
  • Die Fotos sollen zu Werbezwecken verwendet werden.
  • Es handelt sich um eine Veranstaltung, die (auch) Kinder besuchen (hier vertretene Meinung: unter 16-Jährige) und auch diese werden abgelichtet.
  • Teilweise wird betont, dass auch die Veröffentlichung des Fotos im Internet zur Verletzung eines berechtigten Interesses der Abgebildeten führen kann.

Sonderfall: Live-Stream einer Veranstaltung

Bei der Verwendung von Live-Streams auf einer Veranstaltung sollte stets von dem Redner eine Einwilligung eingeholt werden und bei der Übertragung sollte sich der Live-Stream auf das Rednerpult beschränken.

Denn bei einer Live-Übertragung im Internet erreicht die Veröffentlichung global einen extrem großen Personenkreis, zudem können Bild und Ton von jedermann weltweit aufgerufen, aufgezeichnet und ausgewertet werden. Wohin genau übertragen wird, darauf hat der Betroffene in der Regel keinen Einfluss – unsicherer Drittländer eingeschlossen.

Nicht vergessen werden sollte bei einer Planung von Live-Streams außerdem, dass es auch niedergeschriebener, urheberrechtlicher Regelungen bedarf hinsichtlich der Nutzung von Inhalt der Präsentation und des Tons des Referenten durch den Veranstalter, um entsprechenden Haftungsrisiken des Veranstalters angemessen zu begegnen.

Fotos auf einer geschlossenen Veranstaltung

Soweit es um Fotos von nicht öffentlichen Veranstaltungen geht, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich von den Betroffenen eine Einwilligung zum Thema Fotografien gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt werden.

Aber natürlich erfolgt auch hier eine Einzelfallbetrachtung, so dass ggf. auch bei größeren geschlossenen Veranstaltungen erwartet werden muss, dass Fotos aufgenommen und einem internen Kreis zugänglich gemacht werden. Bei einer externen Veröffentlichung sollten jedoch auf jeden Fall Einwilligungen eingeholt werden.

Fotohinweis: Gewährleistung der Informationspflichten

Egal, ob es einer Einwilligung bedarf, jedenfalls müssen die abgebildeten Personen grundsätzlich vor Aufnahme eines Fotos gem. Art. 13, 14 DSGVO über die Zwecke und sonstigen Ausgestaltungen der Datenverarbeitung informiert werden. Doch wie soll das gewährleistet werden auf einer Veranstaltung?

Unüberschaubare Anzahl Betroffener

Wenn Veranstaltungsteilnehmer bzw. Betroffene in einer unüberschaubar großen Anzahl fotografiert werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Datenverarbeitung nicht „mit Kenntnis oder Mitwirkung“ der abgebildeten Personen stattfinden, so dass Art. 14 DSGVO einschlägig ist. Diese Vorschrift sieht auch eine Ausnahme von dem Informationserfordernis für die Fälle vor, in denen:

„die Erteilung der Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.“

Aber Achtung: Diese Vorschrift gibt keinen Freibrief, sondern hier sind wieder die Umstände des Einzelfalls zu betrachten und zu bewerten. Vielmehr sollten Sie Ihren Informationspflichten bereits z.B. beim Ticketkauf oder am Zugang zu der Veranstaltung per angemessenem Aushang nachkommen.

Nur, wenn diese Möglichkeiten ausscheiden würden und die Erteilung der Informationen gegenüber jedem Einzelnen auch nicht durchzuführen wäre, könnten die Informationen ganz unterbleiben.

Kleine Personengruppen oder Einzelne

Wenn lediglich Einzelne oder kleine Personengruppen abgelichtet werden, werden die Betroffenen regelmäßig Kenntnis von der Datenverarbeitung erlangt oder sogar daran mitgewirkt haben (freundliches Lächeln in die Kamera). In diesen Fällen findet die Datenerhebung bei dem Betroffenen selbst statt und es gilt Art. 13 DSGVO, der jedoch keine dem Art. 14 DSGVO entsprechend weite Ausnahmen von dem Informationserfordernis vorsieht, so dass in dieser Situation die Informationspflichten spätestens vor Betreten der Veranstaltung voll umfänglich zu erfüllen sind (ggf. bei Anmeldung oder wiederum am Zugang zu der Veranstaltung per Aushang).

Die Vorgaben der DSGVO bei Eventfotos in Kürze

Das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos auf Veranstaltungen datenschutzkonform zu gestalten, ist gar nicht so kompliziert, da man je nach Veranstaltungsrahmen gut anhand der „allgemeinen Veranstaltungsparameter“ bestimmen kann, wie die Anforderungen sind:

Fotos ohne Einwilligungen nach Einzelfallabwägung möglich

Im Grundsatz lässt sich zumindest bei öffentlichen Veranstaltungen einiges über das berechtigte Interesse, also ohne Einwilligung der Betroffenen, fotografieren bzw. veröffentlichen – je größer die Gruppe, je „weiter weg“ der Fotograf und je punktueller die geplante Veröffentlichung, desto unproblematischer dürfte die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein, auch wenn absolute Rechtssicherheit im Einzelfall natürlich nicht gewährleistet werden kann. Einzelne Personen oder Personengruppen sollten jedoch niemals ohne Einwilligung in Fotografie und Veröffentlichung fotografiert werden. Die Entscheidung über das Vorliegen des berechtigten Interesses muss dokumentiert werden.

Einwilligungen einholen

Bezüglich geschlossener Veranstaltungen sollte hingegen stets der Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO der Vorrang gegeben werden. Dabei können grundsätzlich zwar konkludente Einwilligungen ausreichend sein, aufgrund der datenschutzrechtlichen Pflichten des Veranstalters wird jedoch eine dokumentierte Einwilligung empfohlen.

Vorgehen bei verweigerter Einwilligung

Wenn im Vorfeld einer Veranstaltung klar ist, dass Einwilligungen ausdrücklich eingeholt werden, z.B. mit der Einladung, eine solche aber von dem Teilnehmer nicht erteilt wird, kann ihm z.B. dadurch die Möglichkeit gegeben werden, dennoch an der Veranstaltung teilzunehmen, dass man ihn dazu auffordert, sich bei Ankunft am Eingang einen farbigen Aufkleber abzuholen, der ihn fortan für den Fotografen entsprechend kenntlich macht.

Nicht vergessen: Datenschutzinformationen

Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, sollten die Datenschutzinformationen zu der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos zumindest vor dem Eingang zu der Veranstaltung gut sichtbar und klar lesbar ausgehängt werden. Werden entsprechende Einwilligungen von Teilnehmern bereits vorab eingeholt, müssen die Informationen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gegeben werden.

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  • Danke für diesen ausführlichen Beitrag zum Thema Fotografie auf Events/ Veranstaltungen. Aus eigener langjähriger Erfahrung gibt es im professionellen Bereich selten Probleme mit dem Handling der Fotos und abgelichteten Personen. Als Profi löscht man einfach bei einem Widerspruch. Das braucht keine Diskussion. ….Ganz anders sieht es heute mit den Privatpersonen aus die Videos und Fotos mit ihrem Mobile fertigen und größtenteils sofort live hochladen ins Netz. Man wähnt sich durch Zahlung des Eintrittsgeldes zu Allem berechtigt. Hier fehlen bisher entsprechende Hinweise von Seiten der Veranstalter. Die Nutzung der Mobiles zu verbieten während der Teilnahme würde Rechtssicherheit schaffen. Inzwischen hat es häufiger Reaktionen von Künstlern gegeben, bis hin zu Veranstaltungsabbrüchen, zu Recht wie ich finde.
    Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
    Evtl. einmal die analogen Links zum KUG einfügen.

  • Guten Abend, unter „Art der Veranstaltung“ ist relativ deutlich beschrieben wie es sich auf öffentlichen Veranstaltungen verhält, wenn die Darstellung der Ereignisse im Vordergrund stehen. Meine Frage: wie verhält es sich bei sogenannten Fotoboxen auf Veranstaltungen (private & öffentliche)? Diese ist klar als Fotoapparat erkennbar, man positioniert sich davor, mit einer Berührung auf dem Touchscreen wird ein Countdown ausgelöst und man lässt sich fotografieren. Gewissermaßen ein sogenanntes Selfie mit einer fremden Kamera. Nun werden im Anschluss an die Veranstaltung, die Fotos in einem Album dem Veranstalter zur Verfügung gestellt, der diese veröffentlichen und weiter verarbeiten kann. Gibt es rechtliche Probleme für den Betreiber/ Vermieter der Fotobox?

    • Aufgrund der Komplexität des Themas kann hier nicht voll umfänglich zu der Anfrage Stellung genommen werden, noch dazu ist uns hier Rechtsberatung nicht gestattet. Ganz grob lässt sich jedoch wie folgt zusammenfassen:

      Kritisch wird es mit Fotoboxen vor allem dann, wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt bzw. die Fotos im Nachgang zur allgemeinen Veröffentlichung benutzt werden sollen. Davon muss dringend abgeraten werden – jedenfalls, solange keine entsprechende, DSGVO-konforme Einwilligungserklärung der Betroffenen vorliegt.

      Aber bereits die Weitergabe der Fotos durch den Vermieter der Fotobox an den Veranstalter ist datenschutzrechtlich (je nach Konstellation) mehr als problematisch. Grundsätzlich ist nicht nur dem Veranstalter, auch dem Vermieter der Fotobox von der angesprochenen Vorgehensweise abzuraten.

  • Wie steht es denn um die Fotografie von Kindern? Kinder sind ja „besonders schützenswert“. Wenn ich nun auf einem *Kinderfest* eine große Gruppe Kinder fotografiere (hier geschehen: bei einem Umzug, mit Musik, Seifenblasen und Konfettikanone, unzählige Kinder deutlich unter 16 Jahren liefen dem anführenden Musik-PowerTower hinterher, aber auch Erwachsene/Eltern waren dabei) – muss ich die Kinder verpixeln oder gilt das gesagte (§23 KUG) ?

    • Bitte beachten Sie, dass wir hier im Rahmen unseres Blogs keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen können. Wie bereits im Artikel erwähnt, wird bei der Ablichtung von unter 16-Jährigen eine Einwilligung erforderlich sein, da die Interessenabwägung in diesem Fall grundsätzlich zu Lasten des Fotografierenden ausfällt. Liegt eine erforderliche Einwilligung nicht vor, wäre eine Anonymisierung erforderlich.

  • Guten Tag,

    wie verhält es sich mit den Löschfristen von Bildern von Dritten/ Externen, die beispielsweise auf Firmenveranstaltungen gemacht wurden? Wann muss ich diese spätestens löschen? Welche Rechtsgrundlagen für eine längere Aufbewahrung gibt es?

    Danke und Gruß Jens F.

    • Starre Fristen gibt es nicht. Natürlich muss gelöscht werden, wenn der Betroffene erfolgreich einen Widerruf seiner erteilten Einwilligung ausspricht oder wenn einem Widerspruch für den Fall nachzukommen ist, dass die Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen erfolgte (Art. 17 Abs. 1 lit. b und c DSGVO).

      Unabhängig davon muss nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO auch immer dann gelöscht werden, wenn der Zweck, für den die Datenverarbeitung stattfand, entfallen ist. Insofern hängt die zulässige Speicherdauer immer von dem Zweck ab, der u.a. auch in der Datenschutzerklärung für die Verarbeitung beschrieben werden muss. Ist z.B. eine Fotoaktion befristet gewesen und als solche beschrieben worden, dann sind die Fotos im Anschluss im beschriebenen Umfang zu löschen.

      Auch wenn wir hier keine Rechtsberatung geben dürfen – soweit die Datenverarbeitung auf der Grundlage der berechtigten Interessen stattgefunden hat, kann der Betroffene auch dann Widerspruch einlegen, wenn er die Bilder mittlerweile nicht mehr veröffentlicht haben möchte, sprich wenn sich die „bestimmenden Parameter“ der durchzuführenden Interessenabwägung seines Erachtens inzwischen geändert haben (EG 69). Ob Fotos oder Videos dann tatsächlich zu löschen sind, hängt natürlich wiederum vom Einzelfall ab. Jedenfalls legt der aus EG 69 hervorgehende Gedanke nahe, die festzulegende Speicherdauer von Fotos auf Seiten des Unternehmens auch abhängig zu machen von der zu erwartenden weiteren Aktualität der Bilder.

      Eine verlängerte Aufbewahrungsfrist gem. Art. 17 Abs. 3 DSGVO käme ja nur in Betracht, wenn die eigentliche Speicherdauer bereits abgelaufen wäre. Daher kann es sein, dass man in dem vorliegenden Fall mit dieser Vorschrift nicht viel weiterkommt.

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