In Kindergarten und Kindertagesstätte tauchen für Eltern und Betreuer regelmäßig Fragen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der dort betreuten Kinder auf. Dieser Artikel ist der erste Teil einer Reihe, die einen Überblick über die relevanten Problemfelder und Hinweise zur datenschutzrechtlich korrekten Vorgehensweise geben soll.
Persönlichkeitsrechte des Kindes
Kinder sind Träger eigener Rechte und haben gem. Art. 16 UN-Kinderrechtskonvention Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Im Rahmen der Betreuung der Kinder in Kindergarten und Kindertagesstätte steht datenschutzrechtlich die Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Fokus. Die daraus resultierenden Rechte des Kindes werden zunächst treuhänderisch durch dessen Erziehungsberechtigte wahrgenommen. Das bedeutet Eltern dürfen stellvertretend für ihr Kind unter Beachtung des Kindeswohls für das Kind Einverständniserklärungen abgeben und Entscheidungen über die Verwendung von dessen personenbezogenen Daten treffen. Außerdem können sie gegen Datenschutzverstöße vorgehen.
Rechtsvorschriften für den Datenschutz in der Kindertagesstätte
Zur Bestimmung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechtsvorschriften, ist zunächst zwischen kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen zu unterscheiden.
- Für kirchliche Einrichtungen sind das DSG-EKD (Evangelische Kirchen) und das KDO (Katholische Kirchen) maßgeblich.
- Bei öffentlichen Einrichtungen, auf die sich dieser Artikel beschränkt, sind u.a. die Vorschriften des SGB X anwendbar. Außerdem ist das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten
Nach § 67 a SGB X ist das Erheben von Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt das zusätzliche Erfordernis, dass die Daten nur für die Zwecke verarbeitet oder genutzt werden dürfen, für die sie erhoben worden sind.
§ 67 Abs. 1 SGB X definiert Sozialdaten als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität und Gesundheit. Darunter fallen in einer Einrichtung also alle personenbezogenen Angaben des Kindes, die dort im Zusammenhang mit dessen Erziehung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Video- und Bildaufnahmen
Oft werden im Rahmen spezieller Aktivitäten oder von Kinderfesten von Erziehern Fotos und Videoaufnahmen der Kinder für die anschließende öffentliche Wahrnehmung erstellt. Aufnahmen der Kinder für solche Zwecke werden aber in der Regel nicht für die Erfüllung der Erziehungsaufgabe durch die Erzieher erforderlich sein. Sollte dies im Einzelfall anders zu bewerten sein, muss bekannt gemacht werden, für welche konkrete Erziehungsaufgabe die Aufnahmen notwendig sind. Andernfalls muss eine Einwilligung der Eltern eingeholt werden.
Entwicklungsdokumentation
Zu Dokumentation des Einwicklungsfortschritts, sowie des Verhaltens des Kindes in der Kindertagesstätte machen Erzieher in der Regel schriftliche Aufzeichnungen, um den individuellen Förderungsbedarf des Kindes feststellen zu können.Eine solche Entwicklungsdokumentation ist meist vom Bildungs-und Förderungsauftrag der Einrichtungen umfasst (siehe z.B. Art 11 BayKiBiG, §2 KiTaG RheinlandPfalz).
Allerdings darf der Inhalt dieser Entwicklungsdokumentationen nur den Erziehern und den Eltern des Kindes bekannt sein. Eine Kenntnisnahme von Dritten ist nur mit Einwilligung der Eltern zulässig.
Kooperation mit der Schule
Sollen zum Austausch von Informationen mit der Grundschule Unterlagen ausgetauscht werden, oder Einblicke in Daten des Kindes gewährt werden, muss dies in der Regel mit den Eltern abgestimmt werden. Die schriftliche Einwilligung der Eltern ist einzuholen, da im Zweifel ein erzieherischer Grund für einen solchen Austausch nicht ersichtlich ist.
Strafen und Sanktionen eines Verstoßes
Mitarbeiter in Einrichtungen, die einer der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen angehören, unterliegen der strafrechtlichen Schweigepflicht. Solche Berufsgruppen sind Berufspsychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater etc.
Erzieherinnen oder Heilpädagoginnen unterfallen dagegen keiner in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppe und können sich somit nicht nach § 203 StGB strafbar machen. Zu beachten ist aber, dass die Verletzung von Datenschutzbestimmungen nach dem SGB eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach § 85 Abs. 2 S. 1 SGB X mit Geldbuße bis zu 250.000 EUR bedroht ist.
Fazit
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten der Kinder ist in Kindertagesstätten nicht grundsätzlich verboten und oft sogar zur Erfüllung des Erziehungsauftrags notwendig. Daraus ergibt sich aber kein Freibrief für Kindergarten und Kindertagesstätte Daten der Kinder nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Vielmehr muss im Einzelfall abgewogen werden, ob eine Einwilligung der Eltern eingeholt werden muss.
Vielen Dank für diesen Artikel. Da unser Nachwuchs kommendes Jahr in die Kita kommt ist er für mich sehr interessant :)
Vielen Dank für das positive Feedback. Es freut uns, dass wir Ihnen mit dem Artikel einen Überblick darüber verschaffen konnten, was Sie datenschutzrechtlich mit einem Kind in der Kita im Hinterkopf behalten sollten.
Ja wird ja auch gemacht. Bei unseren Kindern wurde eine schriftliche Einwilligung eingeholt.
Vielen Dank für den interessanten Artikel. Wie sieht es bzgl. der Thematik in Schulen aus. SGB und KDO gelten, zumindest in nichtkirchlichen Schulen, m. E. nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. T. Demuth
Vielen Dank für Ihr Input. Wir werden dem Thema in der kommenden Woche einen Artikel widmen.
Guten Abend,
ich habe eine Frage zum Thema Datenschutz in Bezug auf das Kita-Personal (auch wenn ich die vermeintliche Antwort vermutlich schon kenne):
Ist es möglich, dass Erzieher Fotos von sich für Aushänge innerhalb der Kita, Portfoliomappen, Zeitungsartikel, usw. untersagen? Oder gehört das nicht irgendwo auch zur Berufsrolle bzw. dem Berufsfeld (Z.B. Transparenz der Arbeit, Repräsentation der Kita, Beziehungsaufbau zu Kindern)? Und in wie weit muss die Leitung dafür Sorge tragen, dass dieser Kollege auf keinen Foto erscheint? Hat er selbst dafür Sorge zu tragen, z.B. auf Sommerfesten, Eltern-Kind-Nachmittagen die Eltern darauf hinzuweisen, dass er nicht fotografiert werden möchte? Oder ist das Aufgabe der Leitung?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Herzliche Grüße
Arbeitnehmer können in der Tat selbst darüber entscheiden, ob Sie Ihre Bilder veröffentlichen wollen, oder nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Darstellung über ein Foto unbedingt erforderlich zur Ausübung der Arbeitstätigkeit ist. Im Rahmen der Tätigkeit eines Erziehers wird dies in der Regel aber nicht unbedingt erforderlich sein.
Zur Veröffentlichung benötigt der Arbeitgeber dann eine freiwillige Einwilligung des Arbeitnehmers, die schriftlich eingeholt werden sollte. Selbst mit einer solchen Einwilligung muss der Arbeitnehmer jederzeit das Recht haben, die Einwilligung zu widerrufen.
Will ein Arbeitnehmer nicht auf Fotos erscheinen, sollte der Arbeitgeber einen Hinweis erteilen, dass auf einer Veranstaltung fotografiert wird und er sich aus dem Bereich des Fotografen begeben soll, wenn er nicht fotografiert werden will und ggf. den Fotografen selbst daraufhin zu weisen hat.
Fotografieren Personen, die nicht vom Arbeitgeber beauftragt wurden, so ist der in der Regel der Arbeitgeber auch nicht verantwortlich für diese Bilder, solange er diese im Nachgang nicht selbst veröffentlicht.
Guten Tag, für mich stellt sich folgende Frage:
Bei einem für jedermann zugänglichen Zirkusfest (Familien, Freunde, Großeltern, Nachbarn usw.) in einer städtischen KiTa werden Bilder gemacht und ein Video gedreht. Einige der teilnehmenden Eltern tauschen Bilder und das Video untereinander aus, um eine gemeinsame Erinnerungs-DVD zu erstellen. Ist das erlaubt? Was ist, wenn eine Familie keine Bilderlaubnis erteilt hat? Uns Eltern ist aber darüber nichts bekannt.
Hier muss unterschieden werden, ob die Bilder von Privatpersonen also Eltern und Freunden gemacht werden, oder im Auftrag der KiTa erstellt werden.
An private Aufnahmen werden aus rein datenschutzrechtlicher Sicht andere Anforderungen gestellt, als an öffentliche Stellen oder Unternehmen.
Beachten müssen auch Privatpersonen in jedem Fall §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz, wonach grundsätzlich die Einwilligung der fotografierten Person notwendig ist.
In unserer Kita gab es einen Mobbing-Fall eines anderen Kindes.
Ich habe daraufhin Gespräche mit den Erziehern, dann der Leiterin und später dem freien Träger versucht zu führen (vgl. § 45 SGB VIII zur Sicherung … der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.)
Ebenfalls habe ich schriftliche Beschwerden geschrieben.
Meine schriftlichen Beschwerden sind dem Anwalt des Vaters des betroffenen Kindes inkl. meines Namen, Emailadresse) etc. zugestellt wurden. Der Anwalt des freien Trägers machte sich lustig über meine Beschwerden (wirre Emails, ..)
Ist das zulässig?
Zusätzlich wurde dieser Papa dann dazu genötigt, sich nicht mehr mit mir zu unterhalten, sonst darf er nicht zum Zuckertütenfest seines Kindes mitgehen.
Daraufhin habe ich mich wieder schriftlich beim freien Träger beschwert. Diese Email ist dann wieder dem Anwalt des Vaters zugestellt worden und er ist tatsächlich vom Zuckertütenfest ausgeschlossen wurden.
Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
Die Weitergabe ihrer Schriftstücke an den Anwalt des Vaters war dann rechtmäßig, wenn dieser Zugang dazu haben musste, um seiner beruflichen Verpflichtung seinem Mandaten Rechtsbeistand zu ermöglich nachzukommen . Grundsätzlich unterliegen Anwälte gemäß § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der Schweigepflicht. Der Inhalt ihrer Schriftstücke wird daher über den Kreis der involvierten Rechtsbeistände hinaus nicht nach außen getragen werden dürfen.
Zu weiteren Fragen hinsichtlich des Ablaufs des Beschwerdeverfahrens und zur Verschwiegenheitsvereinbarung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Da wir Beschwerden nach § 45 SGB VIII schrieben (das gemobbte Kind muss alleine im Keller sitzen,..) bekamen wir die Kündigung. Wir informierten auch das Jugendamt, welches nun auch nach § 47 SGB VIII den Fall prüft.
Wir bekamen einen neune Kita-Platz in der Kleinstadt.
Nun stehen wir unter Schock:
Wir dürfen mit Dritten nicht über Kita-Interna sprechen, sonst wird der Kita-Vertrag fristlos gekündigt und wir bekommen auch in weiteren Einrichtungen des Trägers einen Kita-Platz.
Ist so eine generelle Schweigevereinbarung rechtens?
Generell handelt es sich bei einer Schweigevereinbarung um eine individualvertragliche Regelung, die sich nicht allein unter datenschutzgesichtspunkten beurteilen lässt. Aus Datenschutzsicht ist hier das „Need-to-know“-Prinzip zu nennen, danach sollten Informationen nur den Personen zugänglich machen, die diese wirklich benötigen.
Für tiefergehende Fragen zur Verschwiegenheitsvereinbarung im SGB-Kontext wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Stimmt es das Entwicklungsdokumentationen den Eltern (Erziehungsberechtigten) nicht ausgehändigt werden dürfen?
Die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern zur Lern- und Entwicklungsdokumentation sollte bestenfalls im Aufnahme- bzw. Betreuungsvertrag geregelt werden. Den Eltern steht jederzeit das Recht zu, Einblick in die Dokumentationsunterlagen ihres Kindes zu nehmen, die Herausgabe der Dokumentation zu fordern, der Dokumentation zu widersprechen oder die bereits erteilte Einwilligung zurückzuziehen, da die Dokumentation personenbezogene Daten des Kindes enthält.
Etwas anderes gilt nur, falls sich ein Zurückbehaltungsrecht der Einrichtung aus spezifischen Vorschriften des SGB, oder aus anderen Vorschriften der Bundesländer zu Kindergarten und Kindertagesstätten ergibt. Wenden Sie sich dazu an einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Vielen Dank für die Ausführungen. Eine andere Frage dazu: Ist der Elternbeirat zur Verschwiegenheit verpflichtet? Oder ist es rechtens, dass dieser ohne Einverständnis der Eltern das Anliegen publik macht?
Generell ist der Anwendungsbereich des §5 BDSG, wonach Personen die für eine verantwortliche Stelle tätig werden auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind, recht weit auszulegen und reicht bis hin zum Gefälligkeitsverhältnis. Ob Elternbeiräte ggf. auch der Schweigepflicht aus dem SGB unterfallen sollte mit einem Fachanwalt für Sozialrecht geklärt werden.
Unsere Kita hat kürzlich die Neuerung eingeführt, dass mit Änderung des Datenschutzgesetzes den Eltern nun das Betreten der Gruppenräume untersagt sei. Lediglich im Flur dürfen diese noch warten. Hier ist immer eine Ansprechperson, die sich dann darum kümmert, dass das Kind geholt wird. Leider wurde in dem Schreiben nicht auf entsprechende §§ verwiesen. Können Sie weiterhelfen? Ich wäre bei einem Gespräch gern gewappnet und konnte bisher nichts einschlägiges finden.
Grundsätzlich sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber die §§ nennen auf die er sich beruft. Welche §§ einschlägig sind, richtet sich auch danach, ob die Kita eine kirchliche Einrichtung oder eine private Einrichtung ist.
Hallo,
wie sieht es eigentlich aus mit dem Datenschutz zwischen zweit städtischen Kitas. Dürfen Informationen aus einem Elterngespräch (Mutter nennt ein Gerücht über einen Mitarbeiter einer anderen Kita) an die Kita-Leitung der anderen Kita (in der der Mitarbeiter arbeitet) weitergegeben werden? Das Thema ist deswegen so brisant, weil diese „Information“ von der Leitung ungeprüft an das Personalamt der Stadt weitergetragen wurde und sich daraus negative Konsequenzen für den betroffenen Mitarbeiter ergeben haben.
Eine Weitergabe von Informationen zu Mitarbeitern und deren Verhalten zwischen Kitas kann datenschutzrechtlich gerechtfertigt werden, wenn die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 BDSG bzw. einer dem §28 Abs. 2 entsprechenden landesdatenschutzgesetztlichen Regelung erfüllt sind und eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das berechtigte Interessen an der Informationsübermittlung dem schützenswerten Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Informationsweitergabe überwiegt. Gleiches gilt auch für die Informationsweitergabe an das Personalamt.
Hallo, Kita meines Kindes gibt bei Infektionskrankheiten keine Information raus, in welcher Gruppe die Infektion auftritt , mit dem Hinweis, dass dies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen darf. Stimmt es und um welchen Paragraphen geht es? Vielen Dank!
Datenschutzrechtliche Vorschriften greifen immer erste, wenn es sich aus einer Information Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person ziehen lassen. Krankheitsbilder sind Gesundheitsdaten und fallen damit grundsätzlich unter den Schutz des Datenschutzrechts und dürfen daher nicht ohne Rechtsgrundlage weitergegeben werden. Allerdings kommt es im Einzelfall auf die Größe der Gruppe an, um sagen zu können, ob ein Rückschluss auf das konkret erkrankte Kind über die Nennung der betroffenen Kita-Gruppe möglich ist.
Hallo, wie verhält sich das ganze denn, wenn die Kindergartengruppe zum Beispiel in ein Altenheim geht und dort was vorführt? Die Mitarbeiter vom Altenheim Fotos davon anfertigen und auf die Homepage in Ihre Galerie stellt.? Braucht man da auch die Einwilligungen?
Grundsätzlich benötigen Sie auch bei Veranstaltungen die Einwilligung der Eltern zur Erstellung und Veröffentlichung der Fotos. In Ihrem Beispielsfall müsste das Altenheim als Veranlasser der Fotos die Einwilligung einholen. Von einer Ausnahme vom Einwilligungserfordernis, z.B. für Versammlungen, kann man hier nicht ausgehen, da keine der Ausnahmen für eine normale Veranstaltung greift.. Weitere Infos zu den Bildrechten finden Sie unter:
https://www.dr-datenschutz.de/fotos-und-videos-ohne-einwilligung-veroeffentlichen/
Hallo. Ich bin zufällig auf diese Seite gestoßen und habe eine Frage. Ich hatte heute einen Anruf aus der kita meiner Tochter. Die Erzieherin meinte so ganz salopp ja sie würde alle Eltern fragen in welche Schule die Kinder kommen. Aber wieso ruft sie mich extra deswegen an? Wird das benötigt? Ich fühlte mich etwas überfahren mit dem Anruf und bin mir nicht sicher was das soll?!
Ich kann Ihnen natürlich nicht sagen, welchen Hintergrund der Anruf der Erzieherin hatte. Grundsätzlich müssen Sie ihr nicht mitteilen, auf welche Schule Ihr Kind gehen wird. In manchen Kitas wird im Rahmen der Vorschule mit den Grundschulen zusammengearbeitet; eine Datenweitergabe ist hier jedoch nur mit Ihrer Einwilligung zulässig. Für die Hintergründe und Rechtsgrundlagen der konkreten Befragung und weiteren Verarbeitung der Informationen müssten Sie sich an den/ die Datenschutzbeauftragte der Kita oder, falls nicht vorhanden, an die Leitung wenden.
Hallo.
Aus vielen Kitas hört man, dass Portfolios nun aufgrund der neuen DSGVO verschlossen sind. Kinder können sich also bei Bedarf/Interesse nicht mehr einfach so ihren Ordner nehmen, um darin zu stöbern. Ist der Verschluss tatsächlich nötig? Wenn ja, gibt es Paragraphen bzw. ist es mit einer Einwilligungserklärung der Eltern (Portfolios weiterhin offen zugänglich im Gruppenraum zu lassen) zu umgehen?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort :)
Was für Portfolios bzw. Ordner meinen sie, die von Interesse für Kindergartenkinder sein könnten? Was würde sich beispielhaft in solchen Ordnern befinden?
In einem Portfolio sind Bildungs- und Lerngeschichten, anekdotische Geschichten, Fotos der Kinder, Fotos von Festen, Liedtexte etc. drin… Unabdingbar für die Erstellung eines individuellen Förderplans, als Grundlage für Entwicklungsgespräche und, um evtl. Entwicklungsstörungen frühzeitig zu erkennen..
Solange die Materialien keinen Personenbezug aufweisen, wie ich es bei Bildungs- und Lerngeschichten, anekdotische Geschichten und Liedtexten vermute, fallen sie nicht unter das Datenschutzrecht. Handelt es sich um Fotos der Kinder, die im normalen Kindergartenalltag entstanden sind und zweckgebunden verwendet werden, z.B. für das Basteln einer Collage, dürfen diese auch den Kindern zugänglich sein. Entwicklungsbögen und Aufzeichnungen der Erzieher über das Verhalten einzelner Kinder sollten dagegen verschlossen aufbewahrt werden.
Über eine Einwilligungserklärung können Sie die Anfertigung und gegebenenfalls Verbreitung von Fotos zu speziellen Anlässen regeln.
Dürfen Erzieherinnen mit Eltern in einer Whatsapp Gruppe kommunizieren? Ist aus Datenschutzgründen etwas dagegen einzuwenden, solange es um allgemeine Infos geht und keine Fotos weitergeleitet werden?
Grundsätzlich ist auch in diesem Bereich das Anwendungsfeld der DSGVO eröffnet. Die Erstellung einer WhatsApp-Gruppe ist auf mehreren Ebenen problematisch.
Zunächst sollte für eine solche Gruppe sichergestellt sein, dass alle Teilnehmer mit ihrer Aufnahme in die Gruppe einverstanden sind. Denn bei Erstellen einer WhatsApp-Gruppe werden die Telefonnummern der Teilnehmer unmittelbar für alle anderen Teilnehmer sichtbar, zudem erhält jeder direkten Zugriff auf die bei WhatsApp hinterlegten Profilbilder und –informationen. Hier empfiehlt es sich, vor Gruppenerstellung die Teilnahmebereitschaft der einzelnen Eltern abzufragen.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Nutzung von WhatsApp im Rahmen des Dienstverhältnisses durch den Dienstherren erlaubt ist oder nicht. Oftmals existieren hierzu entsprechende Dienstanweisungen.
Sofern die Teilnehmer der Gruppe freiwillig daran teilnehmen, steht einer Übermittlung von allgemeinen Informationen wenig entgegen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn konkrete Informationen über einzelne Kinder wie z.B. der Gesundheitszustand übermittelt werden. Auch sollten keine Fotos versendet werden. Hier könnte es geboten sein, vorher Gruppenregeln aufzustellen. Sinnvoll wäre es beispielsweise, den Kanal nur einseitig zur Übermittlung von organisatorischen Informationen zu verwenden und Diskussionen in eine separate, private Gruppe zu verlagern.
Ergänzend muss darauf hingewiesen werden, dass die generelle Nutzung von WhatsApp im Beschäftigungsumfeld nach wie vor erheblichen Bedenken ausgesetzt ist. So muss für eine geschäftliche Nutzung auch im Rahmen der Nutzungsbedingungen von WhatsApp eine Genehmigung für die geschäftliche Nutzung eingeholt werden. In jedem Fall sollte vor einer Nutzung dringend Rücksprache mit dem Arbeitgeber gehalten werden.
Hallo, ich hätte mal eine etwas andere Frage. Darf die Kita Elternpost, für jeden leserlich in das Postfach legen…..? Kurz zu meinem Fall: bei uns in der Kita gibt es direkt an der Eingangstür zur Gruppe eine Art Briefksten.
Bei einigen Eltern, war ein schreiben in dem Stand: Liebe Frau ……. wenn Sie weiterhin das Bildungs und Teilhabepaket beantragt haben, informieren Sie mich bitte. ( so ungefähr, kann es jetzt Wort wörtlich nicht wieder geben)
Wie gesagt, ich konnte bei jedem die es bekommen haben, dieses Schreiben sehen.
Muss man so einen persönlichen Brief nicht wenigstens in einen Umschlag verpacken?
Es muss doch nicht jeder meine persönlichen Lebensumstände kennen. Oder liege ich da falsch?
Ich wäre dankbar für eine Antwort.
Die persönlichen Lebensumstände sind nicht für die Augen Dritter bestimmt. Daher sollten persönliche Inhalte nicht für jeden sichtbar sein. Maßnahmen, wie Schreiben in einen Umschlag zu stecken und damit vor unbefugten Blicken zu verbergen, sollten daher vorgenommen werden.
Wir benötigen dringend rechtssichere Verfahren, um die sozialen Gemeinschaften zu schützen. Bitte stellt Verfahren, Formulierungen und Formulare online, die von den Eltern unterschrieben werden können, damit die normalen Abläufe weitergehen können:
– Geburtstagskalender
– Fächer mit Fotos
– Aushanglisten zum Eintragen zur Beteiligung
Gegen Konzerne geführt muss das Schwert des Datenschutz mächtig bleiben, aber für nicht-kommerzielle soziale Gemeinschaften, Vereine etc. müssen einfache rechtssichere Verfahren gefunden werden, die eine einfache Teilhabe weiter ermöglichen.
Dank und Grüße
hallo ich habe auch ma eine frage,
mein kind hatte am wochenende etwas falsches gegessen und dann abends gespuckt. da magen-darm in der kita umgeht, habe ich sie 2tage zuhause gelassen und in der kita nichts darüber gesagt. heute wurde mein kind in der kita gefragt, warum sie nicht da war. es hat natürlich geantwortet,es habe gespuckt. nun hat mich die erzieherin beim abholen vor den noch anwesenden kindern, anderen erziehern sowie abholenden eltern danach gefragt und gemeint, sie müssen das dem gesundheitsamt melden. kann ich mich über die erzieherin beschweren? wenn ja, wo?
Hallo bei uns im Kindergarten wird die Kita-info- App eingeführt über die zukünftig die ganze Info Post verteilt wird. Wer dies nicht möchte kann sich per E-Mail die Post senden lassen. Alle Eltern werden verpflichtet sich also bei der App anzumelden ( Mit Daten der Kinder) oder eine E-Mail Dresse zu nennen. Ist das Rechtens? Für eine schnelle Antwort wären wir dankbar.
Ob hier ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben vorliegt, muss anhand der genauen Umstände geprüft werden. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir diese Prüfung hier leider nicht vornehmen, bitte wenden Sie sich daher an einen im Datenschutzrecht tätigen Rechtsanwalt.
Hallo. Aufgrund der Nachweispflicht „Masernimpfung“ sehe ich aktuell die Vorlage des Impfausweises als ausreichend an. Die Übergabe einer Kopie des Impfausweises oder eines Schreibens eines Arztes, dass mein Kind gegen Masern geimpft ist, ist gemäß dem „Need to know“ Prinzip aus meiner Sicht nicht zwingend notwendig. Ein Abhaken in einer Liste, die natürlich vertraulich behandelt wird, dass ich den Impfausweis vorgelegt habe, sollte ausreichend sein. Ist das korrekt? Vielen Dank und Gruß.
Richtig ist, dass bei jedem Verarbeitungsvorgang der Grundsatz der Datenminimierung eingehalten werden muss. Es ist jedoch möglich, dass die Kinderbetreuungseinrichtung konkrete Vorgaben bezüglich der Vorgehensweise von der zuständigen Behörde hat. Daher kann die Frage hier nicht abschließend beantwortet werden.
Hallo Liebes Team, vlt. könnt ihr mir helfen bzw. einen Tipp geben. Ich habe in der Kita eine Beschwerde eingereicht, mit Vorstand, Teamleitung, Leitung und Erziehern gesprochen. Aufgrund der Vorfälle (Kindeswohl) haben wir unsere Tochter aus der Einrichtung genommen. Nun führen die Mitarbeiter der alten Kita Elterngespräche um herauszufinden, ob es noch weitere Beschwerden gibt. Dabei benennen Leitung und Erzieher in den Elterngesprächen (mir teilweise fremden Eltern) meinen Nachnamen und welche Beschwerden ich in meinem Brief und den persönlichen Gesprächen angebracht habe. Liegt hier eine Verletzung der DSGVO vor? Bzgl. „besondere personenbezogene Daten“? Der Träger/ Vorstand meint „Es wurden keine personenbezogenen Daten, die dem Datenschutz unterliegende könnten, weitergegeben.“
Lieben Dank für eine Antwort.
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten von Ihnen und Ihrem Kind nur aufgrund einer Rechtsgrundlage nach Artikel 6 ff. DSGVO weitergegeben werden. Wurden hier tatsächlich personenbezogene Daten offengelegt, muss die Kita Ihnen die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung nennen. Gelingt dies nicht, deutet es auf einen Verstoß gegen Datenschutzrecht hin.
Hallo liebes Team,
auch ich habe eine Frage. Es geht um einen städtischen Kindergarten. Die Leitung hat von mir am Freitag eine Mail mit einem ärztlichen Attest für unseren Sohn bekommen. Allerdings nur zur Information und ohne Aufforderung daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen oder Schritte einzuleiten. Darin steht, dass unser Sohn in gewissen Situationen autistische Verhaltensweisen zeigt. (Was nichts mit Autismus an sich zu tun hat). Nun möchte die Leitung in der „großen Teambesprechung“ mit anderen Mitarbeitern darüber sprechen und dann weitere Schritte überlegen. Ich fürchte, sie hat bereits mit Mitarbeitern darüber gesprochen. Darf sie dies ohne unsere Einwilligung? Ich habe ihr heute eine Mail geschrieben mit der ausdrücklichen Bitte, mit niemandem darüber zu sprechen, und dem Hinweis auf ihre Schweigepflicht. Allerdings weiß ich nicht ob das bereits zu spät war. Darf sie als Leitung ohne mein Einverständnis mit Mitarbeitern der Einrichtung über den Inhalt des ärztlichen Attests sprechen? Ach und worauf könnte ich mich beziehen, falls die Leitung sagt, dass sie das Recht habe diese Information ohne mein Einverständnis weiterzugeben?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen!
Gesundheitsdaten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung weitergegeben werden, es sei denn es gibt eine spezialgesetzliche Vorschrift, die die Weitergabe im Rahmen einer Betreuung im Kindergarten möglich macht. Beruft sich die Leitung auf eine solche, sollte Sie Ihnen in diesem Fall die gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Gesundheitsdaten nennen. Es wäre dann zu prüfen, ob die genannte Rechtsgrundlage die Weitergabe rechtfertigt.
Hallo, wenn ich mein Kind aus der Kita abole, darf mir die Erzieherin erzählen mit welchen Kindern (namentlich genannt) mein Kind spielt? Unterliegt es dem Datenschutz, dass man mir das nicht mitteilen darf? Freundliche Grüße
Hallo liebes Team, wir Eltern einer Kita würden gerne digital an die Fotos kommen, die die Kita auf Instagram bzw Facebook veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen finden, mit unserer Einwillung verpixelt statt. Nun fragen wir uns, ob es einen rechtssichern Weg gibt (alle Eltern stimmen schriftlich zu, wir teilen über eine Cloud), dies möglich zu machen. Wir würden uns sehr über Hilfe freuen! Mit besten Grüßen
Eine nachweisbare datenschutzrechtliche und kunsturheberrechtliche Einwilligung aller Eltern die alle Umstände der Bereitstellung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Fotos, sowie die Speicherdauer abdeckt kann hier als Rechtsgrundlage dienen. Mehr Informationen zum Datenschutz bei Bilder von Kindern finden Sie auch in unserem Artikel „Fotos von Kindern und der Datenschutz“. Bei Auswahl eines Austauschmediums ist darauf zu achten, dass der Anbieter ausreichend technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik und dabei vor allem eine Verschlüsselung der Daten anbietet.