Die Messenger-App WhatsApp wächst stetig und verzeichnet derzeit rund 800 Millionen Nutzer weltweit. Längst haben auch Unternehmen diese große Reichweite und das Potential für ihre Marketingzwecke erkannt und senden z.B. Newsletter über WhatsApp. Hier erfahren Sie, wie ein solcher Newsletter datenschutzkonform versandt werden kann.
WhatsApp Nutzungsbedingungen
Grundsätzlich könnten die Nutzungsbedingungen von WhatsApp einer Nutzung durch Unternehmen für Werbezwecke entgegenstehen. Dort ist unter Ziff. 3. C. geregelt, dass eine kommerzielle Nutzung, insbesondere für Werbezwecke, verboten ist.
Es ist allerdings bislang nicht abschließend entschieden, ob diese Regelung in Deutschland uneingeschränkt Geltung findet. Darüber hinaus wird derzeit darüber nachgedacht, Unternehmen offiziell die Nutzung für Kundenkommunikation einzuräumen.
Gruppenchat oder Broadcast-Listen
Sollte WhatsApp gleichwohl bereits jetzt für Newsletter genutzt werden, ist zunächst zu beachten, dass der Versand nicht in Form eines sog. Gruppenchats erfolgt. Dabei würden nämlich sämtlichen angemeldeten Nutzern die Telefonnummer, Benutzernamen und ggf. die Profilfotos der anderen Nutzer übermittelt.
Es ist daher dringend zu empfehlen, dass für den Versand sog. Broadcast-Listen eingerichtet werden. Dabei sehen die einzelnen Nutzer sich untereinander nicht. Außerdem besteht für jeden Empfänger die Möglichkeit, dem Unternehmen direkt zu antworten, ohne dass diese Nachricht an alle anderen Nutzer gesendet wird.
Wie eine Broadcast-Liste eingerichtet wird, erfahren Sie hier.
Einwilligung für WhatsApp Newsletter erforderlich
Da bei der Werbung über den WhatsApp Newsletter grundsätzlich keine anderen Anforderungen gelten als etwa bei einem E-Mail-Newsletter, ist auch in diesem Falle die Einwilligung des Empfängers einzuholen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Es ist darauf zu achten, dass sich die eingeholte Einwilligung ausdrücklich auf die Werbung über WhatsApp bezieht. Die Anmeldung kann dann z.B. über die Website des Unternehmens erfolgen.
Opt-in oder Double-Opt-in?
Nachrichten über die Broadcast-Funktion können nur empfangen werden, wenn der Empfänger die Telefonnummer des Absenders in seinen Kontakten gespeichert hat. Eine Verifizierung des Empfängers mittels Double-Opt-in ist – anders als bei E-Mail-Newslettern – nicht erforderlich, da dieser in jedem Fall selbst die Telefonnummer des werbenden Unternehmens in seinen eigenen Kontakten hinterlegen muss.
Gleichwohl sollte zu eventuellen Beweiszwecken die Anmeldung des Nutzers gespeichert werden.
Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit
Schließlich müssen die Nutzer bei der Anmeldung und bei jedem verschickten Newsletter auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Prinzipiell reicht es aus, wenn der Nutzer darüber informiert wird, dass er die Telefonnummer des Unternehmens aus seinen Kontakten löschen kann, um den Empfang weiterer Newsletter zu verhindern.
Ausschluss unerwünschter Werbung
Dabei ist allerdings fraglich, ob dem Unternehmen das schlichte Löschen überhaupt bekannt wird, damit es die Telefonnummer des Nutzers auch aus der Broadcast-Liste ebenfalls entfernen kann.
Die Nutzer sollten daher angewiesen werden, den Widerspruch vor Löschung der Telefonnummer aus ihren Kontakten durch eine kurze Nachricht über WhatsApp an das Unternehmen zu übermitteln. Nur so kann eine Entfernung des Nutzers aus dem Verteiler sichergestellt und somit ein versehentlicher unerwünschter Newsletter-Versand nach Widerspruch – etwa wenn der Nutzer den Kontakt des Unternehmens unbewusst über ein Backup wiederherstellt – verhindert werden.
Fazit
Unter Beachtung dieser Hinweise ist ein Newsletter-Versand über WhatsApp datenschutzkonform einzurichten. Problematisch bleibt allerdings ein möglicher Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen.
Ist es denn damit allein getan? Ich dachte, der Newsletterversand wäre ein klassischer Bereich der Verarbeitung im Auftrag und damit zwingend entsprechend zu regeln? Wieso geht der Artikel hierauf gar nicht ein? Gerade bei einem Drittlandsanbieter bestehen hier doch vermutlich erhebliche zusätzliche Probleme?
Wir sind der Ansicht, dass derzeit derjenige, der einen Newsletter via WhatsApp verschickt nicht für die Datenverarbeitung, die allein durch die WhatsApp Inc. erfolgt, verantwortlich ist und auch keine Datenverarbeitung im Auftrag vorliegt. Begründen lässt dies mit einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG, über das wir hier berichtet haben. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt. Die Frage wird also noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Urteil auf diesen Sachverhalt anzuwenden halte ich für grob falsch.
Es geht beim aktiv initiierten Versand von eigenen Informationen an selbst ausgewählte Empfänger eben gerade NICHT darum, dass Betroffene einen Inhalt auf irgendwelchen Webseiten selbständig aufrufen, weil ein Unternehmen diese interessant ausgestaltet hat. Ganz im Gegenteil nimmt hier der Versender direkten Einfluss darauf, welche personenbezogenen Daten, wann, wie oft und unter welchen Umständen zum Zwecke einer zielgerichteten Ansprache genutzt werden. Hierauf hat nun wiederum Whatsapp keinen nennenswerten Einfluss; das Unternehmen stellt schlicht die technische Plattform bereit – ganz analog zu herkömmlichen Versendern. Der Versender hat die volle Kontrolle über den Vorgang.
Die Sachverhalte sind damit nicht vergleichbar, wie ein kurzes Studium des Urteils auch schnell zeigt.
Inwiefern besteht bei WhatsApp Newslettern die Pflicht, ein Impressum (wie im E-Mail Marketing) anzugeben – oder eben nicht (wie in der SMS)?
äh – ich bin etwas verwirrt! Bisher war ich der Meinung, dass Whatsapp-Nutzung im nichtprivaten Umfeld datenschutzrechtlich eigentlich überhaupt nicht geht (Übermittlung des Adressbuches an den Betreiber in einem unsicheren Drittstaat). Oder habe ich da was verpasst … ?
Der Artikel beschreibt den Einsatz von WhatsApp im Hinblick auf den datenschutzkonformen / wettbewerbsrechtlich-konformen Einsatz von WhatsApp. Diese Grundsätze beziehen sich auf die werbliche Ansprache der Werbeempfänger, bei denen im Wesentlichen die gleichen Grundsätze zu beachten sind, wie es auch sonst im Rahmen elektronischer Werbeansprachen der Fall ist.
Hallo,
kann ich auch eine neue Geschäfts-Nummer (Simkarte) erwerben und dann meinen WA-Newsletter versenden oder muss ich Broadcast-Listen erstellen?
Ich habe echte Bedenken. Um einen WhatsApp-Broadcast einzurichten, muss ich die Empfänger doch im Adressbuch speichern. Sobald ich weitere Apps auf dem Smartphone installiert habe (z.B. Messenger, Facebook, Twitter), werden dies Telefonnumnern aus dem Adressbuch doch möglicherweise an die entsprechenden Anbieter weitergegeben oder nicht? Außer mit einem eigens eingerichteten Smartphone oder kostenpflichtige Broadcast-Dienste scheint mir Datenschutz nur schwer umsetzbar.
Oder sehe ich als Laie das falsch?
Ganz unproblematisch ist die Nutzung von WhatsApp natürlich nicht. Soweit auf die Kommunikation über diesen Kanal verzichtet werden kann, ist dies aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig. Allerdings setzten viele Unternehmen auf WhatsApp, um gerade ein jüngeres Publikum gezielt zu erreichen, wie bspw. ihre Praktikanten oder Auszubildenden. Wie Sie vorgeschlagen haben, empfehlen auch wir ein separates Smartphone für Broadcasts. Dies ist auch vorzugswürdig, weil die Verwaltung der dafür verwendeten Daten vereinfacht wird: Die für die Broadcasts angegebene Nummer wird nur für Broadcasts verwendet. Wird kein weiterer Broadcast gewünscht, ist die Nummer zu löschen.