Betroffene können eine erteilte Einwilligung widerrufen. Die DSGVO räumt ihnen dieses Recht jederzeit und ohne Begründung ein. Der Beitrag erläutert die Anforderungen an die Einwilligung, die Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 DSGVO sowie die datenschutzrechtlichen und vertragsrechtlichen Folgen. Er zeigt zudem, wie Verantwortliche mit einem Widerruf im Datenschutz umgehen sollten.
Welche Anforderungen stellt die DSGVO an die Einwilligung?
Um die Anforderungen an die Einwilligung als Rechtsgrundlage nachvollziehen und anwenden zu können, muss zunächst der Begriff bestimmt werden. Eine Legaldefinition ist in Art. 4 Nr. 11 DSGVO enthalten:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ‚Einwilligung‘ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“
Anhand dieser Definition gehen die Anforderungen hervor. Hierbei geht es nicht ausschließlich um die abgegebene Willensbekundung der Betroffenen, sondern auch um die Rahmenbedingungen:
- Unter die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen fällt auch der Nachweis über eine erteilte Einwilligung von Betroffenen, vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO.
- Erheblich für die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung ist, dass das Ersuchen hierfür in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache erfolgt, vgl. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO.
- Hierunter fällt auch die eindeutige Zweckbestimmung, damit Betroffene explizit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für einen bestimmten und transparenten Zweck einwilligen.
- Zudem ist entscheidend, dass die Einwilligung freiwillig erteilt wird. Insofern sich Umstände für einen Zwang ergeben, gilt die Einwilligung als unwirksam.
- Schließlich sind Betroffene vor Abgabe ihrer Einwilligung über ihr Recht auf Widerruf in Kenntnis zu setzen, vgl. Art. 7 Abs. 3 DSGVO.
Warum dürfen Betroffene ihre Einwilligung widerrufen?
Der betroffenen Person steht ein Recht auf Widerruf ihrer erteilten Einwilligung zu. Da die Datenverarbeitung in solchen Fällen nur unter ihrem Einverständnis erfolgt, gewährt das Widerrufsrecht den Betroffenen auch einen nachträglichen Entscheidungsspielraum, das Einverständnis wieder zurückzuziehen. Anhand dieses Rechts bleibt die „Herrschaft“ und „Entscheidungsmacht“ über die eigenen Daten bei den Betroffenen.
Mit dem Widerrufsrecht wird sichergestellt, dass die betroffene Person in Ausübung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechtes jederzeit in der Lage ist, eine einmal getroffene Entscheidung wieder rückgängig zu machen. Dem Widerrufsrecht wird insbesondere im Zeitalter von Big Data oder der Künstlichen Intelligenz eine große Bedeutung zugeschrieben. Die Verarbeitungsvorgänge sind inzwischen so komplex und so weit über verschiedene Akteure verteilt, dass Betroffene kaum noch nachvollziehen können, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet.
Die Möglichkeiten einer Datennutzung und Auswertung steigen stetig, sodass für natürliche Personen berechtigterweise die Möglichkeit gegeben sein muss, eine einmal erteilte Einwilligung, etwa bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die Datenverarbeitung, jederzeit zu widerrufen.
Welche Vorgaben gelten, wenn Betroffene die Einwilligung widerrufen?
Die Schlüsselnorm für den Widerruf der Einwilligung ist Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Vor Abgabe der Einwilligung sind Betroffene über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Grundsätzlich muss der Widerruf so einfach erfolgen, wie die Einwilligung eingeholt wurde, d. h. er kann gem. Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO formlos und ohne Begründung erfolgen.
Es gibt unterschiedliche Wege, wie eine Einwilligung abgegeben werden kann. Auf dieselbe einfache Art und Weise, wie die Einwilligung erteilt wurde, sollte sie im besten Fall auch zu widerrufen sein. Angenommen, die Einwilligung wurde nur mit einem Klick erteilt, so sollte diese auch mit einem Klick widerrufbar sein und nicht beispielsweise schriftlich oder telefonisch innerhalb der Geschäftszeiten. In solchen Fällen ist keine einfache Widerrufsmöglichkeit gegeben, sondern nur ein Weg über Umwege und eine arbeitsaufwendige, unangemessene Anstrengung. Somit ist die Möglichkeit eines Widerrufs nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und steht Betroffenen jederzeit zu.
Eine weitere Vorgabe ist, dass sich für Betroffene keine Nachteile ergeben dürfen. Der Widerruf steht gebührenfrei und ohne Absenkung des Leistungsniveaus zur Verfügung. Ein Preisnachlass, der bei der Einwilligung für den Newsletter gewährt wird, darf nach dem Widerruf also nicht zurückgenommen werden. Mit dem Widerruf tritt die ex-nunc-Wirkung ein, sodass der Widerruf von „nun“ an gilt und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor dem Widerruf nicht berührt. Somit unterbindet der Widerruf nur die gegenwärtige und zukünftige Datenverarbeitung.
Wie einfach muss der Widerruf der Einwilligung technisch möglich sein?
Was „so einfach wie die Erteilung“ in der Praxis bedeutet, hat sich vor allem im Online-Bereich konkretisiert. Für den Zugriff auf Endeinrichtungen, etwa durch Cookies oder vergleichbare Technologien, verlangt § 25 TDDDG eine Einwilligung und verweist für deren Anforderungen auf die DSGVO. Die praktische Folge ist eindeutig. Wer eine Einwilligung über ein Consent-Banner mit einem Klick einholt, muss den Widerruf mit vergleichbar geringem Aufwand ermöglichen. Aufsichtsbehörden erwarten dafür eine dauerhaft erreichbare Widerrufsmöglichkeit, beispielsweise über ein wieder aufrufbares Banner-Symbol, einen Link in der Datenschutzerklärung oder im Footer der Webseite.
Entscheidend ist dabei nicht die theoretische Möglichkeit, sondern der tatsächliche Aufwand für Betroffene. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in seinen Leitlinien zu irreführenden Gestaltungsmustern deutlich gemacht, dass Designs unzulässig sind, die den Widerruf erschweren, etwa versteckte Schaltflächen, mehrstufige Untermenüs oder eine optisch deutlich schwächer gestaltete Ablehnungsoption. Eine Einwilligung, die mit einem Klick erteilt, aber nur über mehrere Ebenen zurückgenommen werden kann, erfüllt die Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 DSGVO nicht.
Welche Folgen hat eine fehlende Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit?
Nun stellt sich die Frage, ob eine fehlende Widerrufsbelehrung zu einer ex-tunc-Wirkung führen kann, das heißt die Einwilligung von Beginn an als unwirksam gilt. Tatsächlich sind die rechtlichen Folgen hierzu unklar und diesbezüglich werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der einen Auffassung führt eine fehlende Widerrufsbelehrung zu einer Unwirksamkeit. Hierbei wird insbesondere die freiwillige Erteilung angezweifelt, da vor Abgabe der Einwilligung darüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Direkt hieran anknüpfend droht bei einem Verstoß gegen Art. 7 DSGVO eine Geldbuße bis 20 Mio. EUR oder 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des Unternehmens, vgl. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO. Ein weiterer Anhaltspunkt ist, dass für eine faire und transparente Verarbeitung die Widerrufsbelehrung nach Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO zu den Informationspflichten des Verantwortlichen gehört.
Nach der herrschenden Meinung stellt eine fehlende Widerrufsbelehrung zwar einen Verstoß gegen die DSGVO dar, führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung, insbesondere aus praktischen Gründen, etwa bei Einwilligungen, die nicht durch eine Erklärung, sondern durch eine sonstige eindeutige bestätigende Handlung i. S. d. Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt werden, wie das bewusste Posieren für ein Foto. Die Unverbindlichkeit der Einwilligungserklärung bei Verstoß gegen die DSGVO fällt systematisch nicht unter den Absatz des Widerrufsrechts. Außerdem wird vertreten, dass in Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO die zusätzlichen Informationen zu den „zwingenden“ nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO genannt werden.
Zumindest ist festzuhalten, dass eine fehlende Widerrufsbelehrung nicht unmittelbar zu einer Unwirksamkeit führt, wenn der Verantwortliche sowie die Verarbeitungszwecke als zwingende Informationen genannt werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich kontextbezogen und je nach Verarbeitungszweck Unterschiede ergeben können, wo eine Widerrufsbelehrung erforderlich ist und wo von ihr abgesehen werden kann. Beispielsweise können der Fall einer Newsletter-Anmeldung und eine durch bestätigende Handlung erteilte Einwilligung gegenüber einem Fotografen auf einer Firmenfeier nicht gleichgesetzt werden.
Welche datenschutzrechtlichen Folgen hat der Widerruf der Einwilligung?
Hauptsächlich ist die Folge eines Widerrufs, dass dem Verantwortlichen mit sofortiger Wirkung die auf der Einwilligung beruhende Verarbeitung untersagt wird und ihre Fortsetzung ab der Widerrufserklärung unrechtmäßig wird.
Ein schlichter Wechsel der Rechtsgrundlage ist nach dem Widerruf grundsätzlich nicht zulässig. Der EDSA hat klargestellt, dass die Rechtsgrundlage vor Beginn der Verarbeitung festzulegen ist und nicht nachträglich ausgetauscht werden darf. Wer sich für die Einwilligung entscheidet, muss die Verarbeitung beenden, sobald die betroffene Person widerruft. Andernfalls liefe das Widerrufsrecht leer, denn mit dem Widerruf liegt eine ausdrücklich geäußerte Entscheidung gegen die Verarbeitung vor. Hinzu kommt, dass es der Transparenzpflicht aus Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO und dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben widerspricht, wenn Betroffene erst nach ihrem Widerruf von einer neuen Rechtsgrundlage erfahren.
Davon zu unterscheiden sind Verarbeitungsvorgänge, für die bereits vor dem Widerruf eine weitere Rechtsgrundlage mit eigenem Zweck bestand. Dazu zählen gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO, die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen und die Speicherung weniger Daten in einer Sperrliste, damit die widerrufende Person keine weitere Werbung erhält. Genau diese Konstellationen meint der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO, der auf das Fehlen einer anderweitigen Rechtsgrundlage abstellt, und nicht eine nachgeschobene Begründung.
Müssen die Daten gelöscht werden, wenn Betroffene die Einwilligung widerrufen?
Der Widerruf einer Einwilligung ist mit der Löschpflicht des Verantwortlichen nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO verbunden. Mit anderen Worten, Betroffenen, die ihre Einwilligung widerrufen haben, steht das Recht auf Löschung zu. Der Widerruf sowie das Löschbegehren können gleichzeitig erklärt werden. Eine Widerrufserklärung an sich kann implizit als Löschbegehren gelten und auch andersherum. Eine automatische Pflicht zur Datenlöschung besteht nach dem Widerruf nicht, sondern ist vom Begehren der betroffenen Person abhängig.
Wie wirkt sich der Widerruf der Einwilligung beim Bezahlen mit Daten aus?
Im Folgenden sind unter „Verbraucher“ nach § 13 BGB „betroffene Personen“ i. S. d. DSGVO und unter „Unternehmer“ nach § 14 BGB „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu verstehen. Das Bezahlen mit Daten ist längst Realität. Auch wenn vom Verbraucher „nichts“ aus dem Geldbeutel geht, bezahlt er mit seinen personenbezogenen Daten, indem er der Datenverarbeitung einwilligt. Unter dem Schlagwort „Pay or Okay“ wird zudem diskutiert, wie freiwillig eine Einwilligung ist, wenn die einzige Alternative ein kostenpflichtiges Abonnement darstellt. Der EDSA hat sich hierzu kritisch positioniert.
An diesem Punkt kommt die europäische Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DI-RL: Digitale-Inhalte-Richtlinie) zur Anwendung. Ihre Umsetzung führte zu umfangreichen Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
In § 327q BGB sind die vertragsrechtlichen Folgen von datenschutzrechtlichen Erklärungen geregelt. Grundsätzlich gilt nach der Umsetzung des Erwägungsgrundes 39 der DI-RL in § 327q Abs. 1 BGB, dass insbesondere das Widerrufsrecht für die Einwilligung auch im Rahmen solcher Vertragsabschlüsse gilt und die Ausübung die Wirksamkeit des Vertrages unberührt lässt.
Welche Folgen regelt § 327q BGB für Unternehmer?
Aus Erwägungsgrund 40 der DI-RL geht deutlich hervor, dass die Richtlinie an sich nicht die Folgen eines Widerrufs regeln soll, sondern diese dem nationalen Recht der EU-Mitgliedsstaaten unterliegen. Nach dieser Erwägung wurde in § 327q Abs. 2 BGB geregelt, dass im Falle eines Widerrufs dem Unternehmer ein Kündigungsrecht zustehen kann:
„Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
Als weitere Folge werden in § 327q Abs. 3 BGB Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher insbesondere wegen der durch die Ausübung des Widerrufsrechts bewirkten Einschränkungen einer zulässigen Datenverarbeitung ausgeschlossen. In Anlehnung an Erwägungsgrund 39 wird hiermit die Freiheit des Verbrauchers gewährleistet, seine Betroffenenrechte aus dem Datenschutz auszuüben, ohne Ersatzansprüche befürchten zu müssen. Ein Blick nach Österreich zeigt, dass dort in der Richtlinienumsetzung keine dem § 327q BGB entsprechende Regelung in Kraft getreten ist.
Gibt es Einschränkungen, die Einwilligung zu widerrufen?
Die Widerruflichkeit der Einwilligung steht Betroffenen frei zu, das heißt hierfür ist keine Begründung notwendig. Demnach ist ein genereller, im Vorhinein vereinbarter Verzicht auf das Widerrufsrecht keinesfalls möglich. Eingeschränkt ist nicht das Widerrufsrecht selbst, sondern allenfalls seine Reichweite. Der Widerruf erfasst nur jene Verarbeitung, die ausschließlich auf der Einwilligung beruhte.
Das zeigt sich bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Vertragserfüllung. Ist die Verarbeitung für die Durchführung des Vertrages erforderlich, trägt Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO sie von Anfang an. Eine Einwilligung ist daneben überflüssig und wäre wegen der fehlenden Freiwilligkeit sogar angreifbar. Ein Beispiel sind Verträge mit Fotomodels, bei denen Betroffene für die Nutzung des eigenen Fotos ein Entgelt erhalten. Nicht der Widerruf ist hier ausgeschlossen, sondern die vertraglich erforderliche Verarbeitung lief ohnehin nie über die Einwilligung.
Für Verantwortliche folgt daraus eine klare Aufgabe. Vor Beginn der Verarbeitung ist festzulegen und zu dokumentieren, welcher Verarbeitungsvorgang auf welcher Rechtsgrundlage ruht und welchem Zweck er dient. Nur dann lässt sich nach einem Widerruf bestimmen, welche Verarbeitung zu beenden ist und welche eigenständig gerechtfertigt bleibt.
Wie sollten Verantwortliche mit einer widerrufenen Einwilligung umgehen?
Verantwortliche können sich berechtigterweise die Frage stellen, wie sie mit einer widerrufenen Einwilligung umgehen sollten. Sie müssen nach einer widerrufenen Einwilligung unbedingt tätig werden. Doch abgesehen davon, ob der Widerruf seitens der Betroffenen erklärt wurde oder nicht, sollten Verantwortliche auch im Vorfeld tätig werden.
Im Vorfeld geht es darum, dass betroffene Personen sich über die Möglichkeit des Widerrufs im Klaren sind. Dafür müssen Verantwortliche die betroffenen Personen bereits bei der Abgabe der Einwilligungserklärung auf das Widerrufsrecht hinweisen. Zudem sind einfache und schnelle Kommunikationskanäle zur Abgabe der Widerrufserklärung zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere sollten mehrere Widerrufsmöglichkeiten angeboten werden, beispielsweise mit einem Abmeldelink, telefonisch, postalisch oder per E-Mail, und es sollte den Betroffenen überlassen bleiben, welchen Kommunikationsweg sie wählen. Die Best-Practice-Lösung ist, den Widerruf auf dieselbe Weise anzubieten, wie die Einwilligung eingeholt wurde.
Was ist nach dem Widerruf der Einwilligung im Datenschutz zu tun?
Nachdem eine Widerrufserklärung zugegangen ist, sind die folgenden Schritte vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei für jeden einzelnen Verarbeitungsvorgang, ob für ihn bereits vor dem Widerruf eine weitere Rechtsgrundlage mit eigenem Zweck bestand. Nur dann darf er fortgeführt werden.
- Sicherstellen, dass eine fortführende Datenverarbeitung nicht stattfindet, wenn keine zusätzliche Rechtsgrundlage besteht.
- Feststellen, ob ebenfalls ein Löschbegehren der betroffenen Person besteht. Bei der Löschung sind Aufbewahrungspflichten zu beachten und ggf. für Newsletter die notwendigen Daten in einer Blacklist zu speichern.
- Insbesondere mit einem verknüpften Löschantrag die betroffenen Personen über die ergriffenen Maßnahmen bezüglich der Löschung informieren. Wenn keine Pflicht besteht, dem Antrag nachzukommen, ist dies ebenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.
Die Blacklist (bzw. Sperrliste) ist dafür das Musterbeispiel. Sie dient nicht mehr dem Versand des Newsletters, sondern allein dem Zweck, den Widerruf dauerhaft zu beachten. Gespeichert werden darf deshalb nur das Minimum, in der Regel allein die Mailadresse. Ein Löschverlangen steht der Sperrliste nicht entgegen, erfasst aber alle übrigen Daten. Darüber hinaus muss der Widerruf tatsächlich in allen beteiligten Systemen und bei eingesetzten Auftragsverarbeitern ankommen. Wurden die Daten an Empfänger offengelegt, ist bei einer Löschung die Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO zu beachten.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Verarbeitung ist unverzüglich einzustellen, denn ab Zugang der Widerrufserklärung ist sie ohne weitere Rechtsgrundlage unrechtmäßig. Die Frist von einem Monat nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO wird hier häufig missverstanden. Sie gilt für die Information der betroffenen Person über die getroffenen Maßnahmen und nicht für die Beendigung der Verarbeitung selbst.
Was droht Verantwortlichen, die einen Widerruf der Einwilligung ignorieren?
Wer trotz Widerruf weiterverarbeitet, verarbeitet ohne Rechtsgrundlage. Aufsichtsbehörden können diesen Verstoß nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO mit einem Bußgeld sanktionieren. Die typische Konstellation ist unspektakulär. Eine Abmeldung wird im Newsletter-Tool verarbeitet, aber nicht an das CRM oder an einen Dienstleister weitergegeben, sodass weiter Werbung versandt wird. Beim Direktmarketing nach der DSGVO kommt die wettbewerbsrechtliche Seite hinzu, denn E-Mail-Werbung ohne wirksame Einwilligung gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als unzumutbare Belästigung und kann Unterlassungsansprüche und Abmahnungen auslösen.
Daneben können Betroffene immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen. Der EuGH hat geklärt, dass ein Verstoß allein noch keinen Anspruch begründet, zugleich aber keine Erheblichkeitsschwelle für den Schaden gilt. Bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen. Ein ignorierter Widerruf ist dafür ein naheliegender Anknüpfungspunkt, weil die betroffene Person ihre Entscheidung ausdrücklich geäußert hat. Die Beträge im Einzelfall bleiben überschaubar, in der Summe vieler Betroffener und zusammen mit den Verfahrenskosten sind sie jedoch von Bedeutung.
Weil Verantwortliche nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO die erteilte Einwilligung nachweisen müssen, liegt es nahe, auch den Widerruf nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören Zeitpunkt des Zugangs, gewählter Kommunikationsweg und die Systeme, in denen die Verarbeitung beendet wurde. Diese Dokumentation ist in Beschwerdeverfahren vor einer Aufsichtsbehörde regelmäßig das entscheidende Beweismittel.
Wo finden Betroffene ein Muster, um die Einwilligung zu widerrufen?
Als betroffene Person kann es immer mal wieder der Fall sein, dass man die erteilte Einwilligung widerrufen möchte. Nun stellt sich die Frage, wie das Widerrufsrecht geltend gemacht werden kann. Hierfür steht eine kostenlose Mustervorlage der Verbraucherzentrale zur Verfügung. Die Textvorlage kann für jegliche Kommunikationswege verwendet werden.
Die Einwilligung wird nach der DSGVO nicht auf Lebenszeit erteilt
Betroffene Personen können in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen. Um die Einwilligung als Rechtsgrundlage nutzen zu können, unterliegt sie gewissen Anforderungen, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Nach einer erteilten Einwilligung steht Betroffenen das Recht auf Widerruf zu, was insbesondere für die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung von Relevanz ist. Der Widerruf wirkt allein für die Zukunft und erfasst nur die Verarbeitung, die auf der Einwilligung beruhte. Eine automatische Löschung folgt daraus nicht, doch mit dem Widerruf sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO erfüllt, sodass Betroffene die Löschung ihrer Daten verlangen können.
Die Einwilligung ist damit keine Entscheidung auf Lebenszeit, auch wenn die DSGVO keine ausdrückliche Geltungsdauer vorsieht. Allein der Zeitablauf lässt eine erteilte Einwilligung nicht entfallen, wohl aber eine Veränderung der Verarbeitung. Wenn sich Zwecke, Empfänger oder Umstände so verändern, dass die ursprüngliche Information die heutige Verarbeitung nicht mehr trägt, ist die Einwilligung nicht mehr informiert und bestimmt und muss neu eingeholt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verhindert jedenfalls eine lebenslängliche Einwilligung.





Zitat:
„Ferner könnte dem Grundsatz von Treu und Glauben[…]Erfüllung oder Durchführung des Vertrages erforderlich sein.“
Steht diese Auffassung nicht im Widerspruch zum WP 259 der Artikel 29 Gruppe, „Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung2016/679“
Diese schreibt auf Seite 27, Punkt 6, „Wechselwirkungen zwischen der Einwilligung und anderen Rechtsgrundlagen in Artikel6 der DS-GVO“
Absatz 2:
„Hier muss festgestellt werden, dass ein Verantwortlicher, der sich für einen Teil der Verarbeitung auf eine Einwilligung stützt, bereit sein muss, die Entscheidung zu respektieren und den Teil der Verarbeitung zu beenden, wenn eine Einzelperson ihre Einwilligung widerruft. Es wäre gegenüber Einzelpersonen ein in höchstem Maß missbräuchliches Verhalten, ihnen zu sagen, dass die Daten auf der Grundlage der Einwilligung verarbeitet werden, wenn tatsächlich eine andere Rechtsgrundlage zugrunde gelegt wird.“?
In Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist ausdrücklich festgehalten, dass die Datenverarbeitung erlaubt ist, wenn mindestens einer der nachstehenden Rechtsgründe gegeben ist. Daraus ergibt, sich, dass sich die Datenverarbeitung grundsätzlich auf mehrere Erlaubnistatbestände stützen kann. Gleiches ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. b …“ und fehlt es an einer anderen Rechtsgrundlage“, der darauf abstellt, dass eine unverzügliche Löschung zu erfolgen habe, wenn kein anderer Rechtsgrund gegeben ist.
Zwar hat die Art. 29 Gruppe ursprünglich die Anschauung vertreten, dass „A processing activity for one specific purpose cannot be based on multiple lawful bases“ WP 259 S. 22, d.h. dass ein Verarbeitungsvorgang nicht auf verschiedene, kumulative Rechtsgrundlagen gestützt werden kann. Allerdings fehlt dieser Satz in der überarbeiteten Version. Belassen wurde aber der Satz, dass die Rechtsgrundlage vor der Verarbeitung festgelegt werden soll, wobei keine Exklusivität der einzelnen Rechtsgrundlagen angenommen wird.
Allerdings kann gerade bei komplexen Verarbeitungsvorgängen die Verarbeitung auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden. Wenn der Verantwortliche dies von vornherein erklärt, ist dies auch kein Nachschieben von Rechtsgrundlagen, auf das der Betroffene nicht vorbereitet war. Es kann gerade beim Wegfall der Einwilligung als Rechtsgrund und der weiteren Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 lit b DSGVO nicht von einer Täuschung ausgegangen werden. Will der Verantwortliche im Konsens mit der betroffenen Person die Datenverarbeitung vornehmen, kann es nicht sein, dass ihm bei Entzug oder Enthalten der Einwilligung der andere Rechtsgrund verwehrt ist. Maßgeblich ist doch vielmehr, dass die betroffene Person vor der Datenverarbeitung hinreichend informiert wurde.
Unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO1.pdf?__blob=publicationFile&v=51 habe ich dazu auf Seite 27 gefunden: „Ebenso ist es im Prinzip denkbar, dass bei Wegfall eines Erlaubnistatbestands auf einen anderen zurückgegriffen werden kann. Beides ist allerdings nur im Ausnahmefall möglich. Grundsätzlich muss sich der Verantwortliche zu Beginn seiner Datenverarbeitung entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage zu welchen Zwecken er personenbezogene Daten verarbeiten möchte. Denn aus den Prinzipien der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO) und der vor jeder Datenverarbeitung festzulegenden Zwecke folgt, dass eben bereits zu Beginn der Datenverarbeitung die betroffene Person sich darüber im Klaren sein muss, was mit ihren Daten zu welchen Zwecken passiert. Die betroffene Person soll jederzeit wissen können, wer was wann bei welcher Gelegenheit und aus welchem Grund über sie weiß. Es ist also letztlich ein Gebot der Fairness, dass auch die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie deren Zwecke von vorneherein feststehen müssen und nicht im Nachhinein beliebig geändert werden können.“
Ich halte daher den Wechsel der Rechtsgrundlage für bedenklich – da sollte man sich vorher über die Rechtsgrundlage Gedanken machen und nicht alle möglichen Rechtsgrundlagen aufführen und dann, wenn z.B. eine Einwilligung entfällt, eine Alternative aus dem Hut zaubern. Oder gibt es Rechtsprechungen seit Mai 2018, die explizit diese Möglichkeiten aufzeigen? Ggf. bringt das auch mehr Flexibilität bei Unternehmen.
Es ist durchaus möglich, dass in komplexen Verarbeitungsvorgängen mehrere Rechtsgrundlagen kumulativ vorliegen. Entscheidend ist, dass diese der betroffenen Person im Vorfeld in den Informationen benannt sind. Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO „wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist“ im Zusammenspiel mit Art. 17 Abs. 1 S. 1 b DSGVO … unverzüglich gelöscht werden, …. Und es fehlt an einer anderen Rechtsgrundlage“ ergibt, geht der Gesetzeswortlaut von einem kumulativen Vorliegen der Rechtsgründe aus. Wenn der Verarbeitungsvorgang mehrere Rechtsgrundlagen erfüllt, dann kann es nicht sein, dass der Verantwortliche sich eine Rechtsgrundlage auswählen und dann darauf beschränken muss, wenn die andere ausgewählte Rechtsgrundlage z.B. die Einwilligung widerrufen wird. Voraussetzung ist, dass der Betroffene über beide Rechtsgrundlagen aufgeklärt wurde.
Aber in der Tat ist es so, dass der Verantwortliche sich zuvor genau überlegen sollte, auf welche Rechtsgrundlage die Verarbeitung gestützt werden soll und bevor er auf die Einwilligung zugreift erst die gesetzlichen Rechtsgrundlagen ausschöpfen sollte.
In Zusammenhang mit einer «Nicht-Verbindlichkeit» der erteilten Einwilligung führen Sie aus, dass «hieraus zu schließen ist, dass die Verordnung allein auf die fehlende Widerrufsbelehrung keine Unwirksamkeit der Einwilligung begründen wollte.»
Dem stimme ich soweit zu. Allerdings würde ich Art. 7 Abs. 2 Satz 2 DSGVO in Verbindung mit Abs. 3 anders interpretieren. Satz 3 lautet: «Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon [dem Widerrufsrecht] in Kenntnis gesetzt.» Dies stellt eine direkte Bedingung für Satz 2 dar, welche die Rechtmässigkeit bis zum Widerruf der Einwilligung nicht Aufheben vermag. Fehlt nun die Belehrung bezüglich des Widerrufrechts, so ist dies ein Verstoss gegen die DSGVO. Nach Abs. 2 Satz 2 sind diese Teile daher nicht verbindlich. Da die Belehrungspflicht direkt mit der Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung bis zu einem Widerruf gekoppelt ist, würde ich argumentieren, dass hier der gesamte Teil als nicht verbindlich zu beurteilen ist. Dies würde schliesslich zu einer ex-tunc Wirkung eines Widerrufs führen.
Dies ist eine gute Argumentation für eine ex-tunc Wirkung.
Allerdings lese ich Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO so, dass die fehlende Widerrufsbelehrung nicht den Verstoß gegen die DSGVO darstellen soll, der gem. Art. 7 Abs. 2 S. 2 die Unverbindlichkeit der Einwilligungserklärung hervorruft. Ich beziehe dies eher auf die inhaltliche Ausgestaltung der Einwilligung und auf die Sachverhalte, auf die in der Erklärung Bezug genommen wird, wie diese in Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO beschrieben sind.
Hallo,
wie ist es bei einer einmaligen Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf einer Einwilligung fußt?
Wir löschen die personenbezogenen Daten unmittelbar nach der Verarbeitung. Damit (1) läuft ein Widerruf bei Ausspruch ins Leere und (2) habe ich aufgrund der Dokumentationspflichten eine Einwilligung (die für sich genommen ein personenbezogenes Datum ist) obwohl ich keine weiteren Informationen zu dieser Person in meinen Systemen habe.
(1) Kann ich in diesem Fall auf den Hinweis zum Widerruf verzichten?
(2) Soll ich nach Löschung der Daten trotzdem die Einwilligung behalten?
Vielen Dank!
Nach der DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt konzipiert, d.h. nur wenn einer der Erlaubnistatbestände aus Art. 6 DSGVO vorliegt, kann die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgen. Für den Erlaubnistatbestand der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO sind die Voraussetzungen für eine Einwilligung in Art. 7 DSGVO klar definiert. Nur eine Einwilligung, die diesen Vorgaben entspricht kann letztendlich eine rechtmäßige Datenverarbeitung begründen, demnach ist der Hinweis auf den Widerruf auch in Ihrem Fall zu geben und die Möglichkeit eines Widerrufes gem. Art. 7 Abs. 2 S. 4 DSGVO zu gewähren. Eine Ausnahme für eine einmalige Datenverarbeitung ergibt sich aus dem Gesetzestext nämlich nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit, sollte man seine Prozesse und die Gestaltung seiner Dokumenten an diesen engen Vorgaben ausrichten. Daher sollte aus Gründen der Nachweisbarkeit die Einwilligung sowie das Löschprotokoll für ca. 3 Jahre noch aufbewahrt werden.
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