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Fallstricke bei der Umsetzung von Werbewidersprüchen

Fallstricke bei der Umsetzung von Werbewidersprüchen

Werbe-E-Mails an Bestandskunden sind mit Hinweisen auf die geplante Datenerhebung und das gesetzliche Widerspruchsrecht erlaubt. In der Praxis kommt es vor, dass ein Kunde dem Erhalt einer Werbe-E-Mail im Nachgang  widerspricht. Das Landgericht Paderborn äußerte sich nun dazu, wie auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen ist und nach welchem Maßstab ein Werbewiderspruch umgesetzt werden muss.

Versand von E-Mail-Werbung: Worüber wurde gestritten?

Im Ausgangsfall herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Beklagte bei der Datenerhebung ausreichend über das Werbewiderspruchsrecht informiert habe. Zudem wurde darüber gestritten, innerhalb welchen Zeitraumes sie dem Wunsch der Klägerin, keine weitere Werbung zu erhalten, nachkommen müsse.

Was war passiert?

Die Klägerin buchte über einen Online-Reiseanbieter Flugtickets und bekam einige Tage später die ersten Werbe-E-Mails zugesandt. Sie legte einen Tag später per anwaltlichem Schreiben einen Werbewiderspruch ein. Die Beklagte versendete  in den folgenden Tagen dennoch fünf weitere Werbe-E-Mails und entfernte erst ca. 14 Tage später die E-Mail-Adresse der Klägerin aus ihrem Verteiler. Die Betroffene unternahm gerichtliche Schritte, da sich die Beklagte grundsätzlich weigerte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der Verpflichtung die E-Mail-Adresse zu sperren sowie die entstandenen Abmahnkosten zu übernehmen.

Argumente der Beklagten zu Werbewidersprüchen

Vor dem Landgericht Paderborn (Urteil vom 12.03.2024, 2 O 325/23) argumentierte der beklagte Reiseanbieter, dass man die Klägerin ausreichend auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen und den Widerspruch nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO fristgerecht innerhalb eines Monats umgesetzt habe, indem man sie aus dem Verteiler entfernt habe. Zudem habe jeder Nutzer die Möglichkeit, sich von vornherein vom Direktmarketing mittels im Buchungsprozess hinterlegten Link abzumelden. Bei jeder weiteren Verwendung der E-Mail-Adresse könne sich der Nutzer per Abmeldelink innerhalb des Newsletters von diesem abmelden.

Gesetzliche Vorschriften bei Werbewidersprüchen

Das Gericht befasste sich zum einen mit den Regelungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 7 UWG. Zum anderen bewertete es auch die Umsetzung der Betroffenenrechte der DSGVO, hier die Informationspflichten und die Möglichkeit des Werbewiderspruchs (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Informationspflichten und Werbewiderspruch nach der DSGVO

Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO umfassen mitunter die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, Verarbeitungszwecke und jeweilige Rechtsgrundlage, Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (wenn Name genannt) sowie Angabe des berechtigten Interesses, soweit die Verarbeitung darauf beruht. So muss bei Beginn einer Verarbeitung personenbezogener Daten, sprich der E-Mail-Adresse und weiterer Daten, auf obengenannte Aspekte hingewiesen werden.

Auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Werbewiderspruchs darf nicht fehlen. Art. 21 Abs. 4 DSGVO regelt, dass Betroffene in verständlicher Form auf ihr Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung hingewiesen werden müssen.

Was fordert das UWG beim Versand von Werbe-E-Mails?

Nach § 7 UWG kann von Werbung eine unzumutbare Belästigung ausgehen. Die Vorschrift regelt, wann dies der Fall und eine Direktwerbung danach unzulässig ist. Nur unter engen Voraussetzungen ist der Versand von Werbe-E-Mails zulässig, soweit von dem werbenden Unternehmen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden. Dafür müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Die E-Mail-Adresse muss das für den Werbeversand verantwortliche Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben. Dies besagt, dass zwischen dem Unternehmer und dem Empfänger der Werbemail bereits ein Vertragsverhältnis, also nicht nur ein vorvertragliches Verhältnis, bestand. Er muss überdies die E-Mail-Adresse direkt von dem Kunden erhalten haben, d.h. nicht von Dritten oder aus anderen „Quellen“.
  2. Diese E-Mail-Adresse darf nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers verwendet werden. Auch hier ist zu beachten, dass mit der E-Mail-Adresse nur eigene Waren und Dienstleistungen und nicht die von Dritten beworben werden dürfen. Daneben muss es sich dabei um Waren/Dienstleistungen handeln, über die zuvor ein Vertrag bestand, bzw. diese müssen einen ähnlichen Zweck dienen, wie die nun Beworbenen, mithin austauschbar sein.
  3. Der Kunde hat der Verwendung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke nicht widersprochen.
  4. Der Kunde wird bei jeder Verwendung der Adresse klar und deutlich durch den Versender darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen kann.

Dem Landgericht Paderborn zufolge hatte die Klägerin der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse widersprochen und war nicht ausreichend über ihr Werbewiderspruchsrecht informiert worden. Somit war die Direktwerbung per E-Mail in diesem Fall unzulässig.

Unzureichende Hinweise auf das gesetzliche Werbewiderspruchsrecht

Dem Gericht zufolge fehlte es schon beim Vertragsabschluss und somit bei der Erhebung der E-Mail-Adresse an einem klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Hier wurden bloß die Datenschutzhinweise verlinkt, die in einem Abschnitt zu den Marketingaktivitäten des Online-Reiseanbieters einen Verweis auf diese sowie einen Hinweis auf einen Abmeldelink enthielten. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Insbesondere monierten die Richter die fehlende textliche Hervorhebung des Werbewiderspruchs. Dieser „versteckte“ sich vielmehr auf Seite 8 der 26 seitigen Datenschutzerklärung. Dies werde auch nicht durch die Verlinkung der Datenschutzhinweise, der Bereitstellung eines Abmeldelinks in der Werbemail und dem Hinweis, nach welcher die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden könne, wettgemacht.

Die Beklagte hätte wenigstens bei Vertragsabschluss ein anklickbares bzw. ankreuzbares Kästchen zur Verfügung stellen müssen, in welcher der Betroffene der Verwendung der persönlichen Daten zu Werbezwecken widersprechen kann. In jedem Fall fehlte es an der Benennung einer Kontaktadresse, an die ein Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse).

Zu lange Bearbeitungszeit des Werbewiderspruchs

Wie soeben ausgeführt, verstieß die Beklagte hier bereits gegen die Norm des UWG (§ 7 Abs. 4), da der Kunde nicht klar und deutlich auf sein Werbewiderspruchsrecht hingewiesen wurde. Hinzu kommt die unangemessen lange Bearbeitung des Widerspruchs.Trotz Kenntnisnahme des Werbewiderspruchs erhielt die Beklagte für einen Zeitraum von zehn Tagen weitere Werbe-E-Mails.

Dem Gericht zufolge hätte die Beklagte den Widerspruch unverzüglich umsetzen müssen. Hier könne die Beklagte basierend auf Art. 12. Abs. 3 DSGVO keine Bearbeitungsdauer von einem Monat  für sich beanspruchen. Diese Monatsregelung beziehe sich auf die Bearbeitungsdauer für die Bereitstellung von Informationen, nicht auf die Umsetzung des Werbewiderspruchs. Vielmehr verlange Art. 21 Abs. 3 DSGVO ganz klar, dass nach Werbewiderspruch die Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht länger verarbeitet werden dürfen.

Werbewiderspruch und die Umsetzung bedacht gestalten

Die Ausführungen des Gerichts zeigen auf, dass ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Datenerhebung und bei der späteren Verwendung der Kontaktdaten deutlich erfolgen muss. Bereits bei der Erhebung von Daten sollte zumindest ein anklickbares Kästchen zur Verfügung gestellt werden, über das Nutzer der Datenverarbeitung zur Werbezwecken widersprechen können.

Erfreulich sind die Aussagen des Gerichts, dass der Widerspruch des Kunden unverzüglich erfolgen müsse. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen ihre Prozesse bei der Umsetzung von Betroffenenrechten, wie dem Erhalt eines Werbewiderspruchs, regelmäßig evaluieren und hinterfragen – am besten mithilfe von Experten im Datenschutz.

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