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60 Back to Boulevard – Launische Bußgelder

Laura und Cornelius nehmen die 60. Folge des Podcast zum Anlass, um den „Boulevard des Datenschutzes“ zu beleben. Dafür gehen sie einer ihrer Lieblingstätigkeiten nach und besprechen skurrile Bußgelder aus Europa. Ganz nach dem Motto: auch wenn sie den Sachverhalt nicht vollständig kennen, machen sie sich ihren eigenen, spekulieren und lachen gemeinsam. Am Rande nehmen sich die beiden den Datenschutz in Arztpraxen vor und es kommt zur Versöhnung zwischen der Cornelius GmbH und Laura.

00:00:00 Intro mal anders
00:00:49 Einleitung
00:02:12 Werden wir zu seriös? Back to Boulevard!
00:05:48 Sachverhalt zum Bußgeld 1: Wenn der Chef den Urlaub ignoriert
00:10:05 GPS-Tracking aus Gründen der Fürsorgepflicht
00:12:59 Der deutsche Urlaub ist heilig – Übergriffiges Handeln unter fadenscheinigen Gründen
00:16:03 Sachverhalt zum Bußgeld 2: Fieberthermometer vor der Arztpraxis
00:18:31 Besondere Sorgfaltspflichten für Ärzte – Relikt aus Corona-Zeit?
00:20:51 Cornelius plädiert auf maximal dreistellig
00:24:59 „Ist das überhaupt eine Datenverarbeitung?“ Schlenker zum EuGH-Urteil ;)
00:31:54 Datenschutz in der Arztpraxis
00:36:38 Sachverhalt zum Bußgeld 3: Post unter Palmen
00:38:50 Postdienstleister als Auftragsverarbeiter?
00:44:05 Outro

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  • Vielen Dank für die schöne, launische Folge. Bei der spanischen Arztpraxis mit dem Fieberthermometer wäre ich davon ausgegangen, dass man ja gut (nach deutschem Recht) über § 203 StGB gehen kann. Damit hat man die Arztpraxis wahrscheinlich ohnehin‘ schneller im Boot als mit der DSGVO. Daher sehe ich auch keine Schutzlücke für die betroffenen Personen. Die Empfehlung an die Arztpraxis wäre daher, das Thermometer auf jeden Fall abzuhängen, weil wahlweise Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehörde sich ggf. unter Umständen, falls jemand meckert, sich zuständig fühlen könnte.

    • Wir freuen uns, dass Sie Spaß an der aktuellen Folge hatten. Vielen Dank für das Feedback! In der Sache: zu einer Ausgestaltung im spanischen Recht, die den Regelungen des § 203 StGB entsprechen würden, können wir keine Aussage vornehmen. Aber grundsätzlich stimmen wir Ihren Ausführungen natürlich zu. Vor allem überzeugen Strafnormen (leider) im Regelfall mehr als die DSGVO.

  • Zur spanischen Arztpraxis, Volltext in spanischer Sprache auf der Seite der AEDP (Areas de Actuacion –> Resoluciones –> ps-00317-2022 verfügbar: Die Beschwerde datiert vom Februar 2022 , da war die Pandemie auch offiziell noch nicht vorbei und der Fieberthermometer im operativen Einsatz. Jedenfalls hat der Betroffene vorgebracht, dass die Behandlung verweigert wurde, wenn der Betroffene die Fieberkontrolle verweigert hat (also wird’s mit einer Einwilligung schwierig). Eine Speicherung fand nicht statt und die Werte wurden nicht notiert. Sobald die Person von dem Gerät wegtrat, war das Display für die Personen im Wartezimmer einsehbar. Die Anzeige der gemessenen Temperatur erfolgte für „einige Sekunden“. Eine einfache Lösung wäre eventuell der Hinweis an den Betroffenen gewesen: Bitte stehen bleiben, bis das Display ausgeht. Wobei: Die Höhe, in der das Display angebracht war, wird nicht verraten. Der Aufruf der Patienten erfolgte nicht namentlich. Die Anwendbarkeit der DSGVO wird – soweit mein Verständnis – insbesondere mit der Offenlegung an Dritte begründet.

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