Trotz Ausbleiben der befürchteten Abmahnwelle, vermag die Panik vor Abmahnungen nicht so recht abzuklingen. Die Rechtsunsicherheit ist dem Umstand geschuldet, dass immer noch Unklarheit herrscht, ob wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen DSGVO Verstöße zulässig sind. Kann eine Änderung der nationalen Gesetzgebung künftig mehr Klarheit schaffen?
Der Inhalt im Überblick
Abmahnung von Datenschutzverstößen
Die erste Maßnahme, um gegen wettbewerbswidriges Verhalten außergerichtlich vorzugehen, ist häufig eine Abmahnung. Bei einer solchen zeigt der Abmahner dem Verletzten die wettbewerbswidrige Handlung auf, verbunden mit der Aufforderung das Verhalten künftig zu unterlassen und hierfür binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder einen Unterwerfungsvertrag zu unterzeichnen. Die DSGVO selbst sieht die Möglichkeit einer Abmahnung bei datenschutzrechtlichen Verstößen nicht vor, da gerade keine Unterlassungsansprüche für Wettbewerber geregelt sind. Erfolgt eine Abmahnung wegen datenschutzrechtlichen Verstößen, wird daher auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zurückgegriffen.
Ist der Rückgriff auf das UWG zulässig?
Es herrscht jedoch seit längerem Uneinigkeit, ob Datenschutzverstöße nach dem UWG abmahnfähig sind. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob man die jeweilig einschlägige Datenschutzvorschrift als Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG einordnet. Sowohl die Stimmen in der Literatur als auch die Rechtsprechung vertreten hierzu eine uneinheitliche Meinung. Eine ausführliche Übersicht finden Sie in dem empfehlenswerten Blogbeitrag der Kanzlei Löffel Abrar.
Wer hat Recht?
Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des UWGs bleibt abzuwarten. Der Anwendung stehen jedoch zwei Hürden entgegen, wobei m.E. bessere Argumente gegen die Anwendung vorgebracht werden können.
Zunächst fehlt es an einem Bedürfnis für eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit durch das UWG. Gewichtige Stimmen in der Literatur vertreten, dass die Regelungen in der DSGVO zur Rechtsverstößen abschließend sind. So führen Art. 77- 84 DSGVO abschließend – bis auf die Ausnahme von Art. 80 Abs. 2, der jedoch für § 3a UWG nicht einschlägig ist – Rechtsbehelfe, Sanktionen und Haftungsregelungen für datenschutzrechtliche Verstöße auf. Darüber hinaus dürfte es schwer sein, die Regelungen der DSGVO als Marktverhaltensregeln zu klassifizieren und eine spürbare Beeinträchtigung darzulegen. Ziel der datenschutzrechtlichen Regelungen ist es primär natürliche Personen vor Datenschutzverletzungen zu schützen, nicht aber unlauteres Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb zu sanktionieren.
Nationale Regelung, um den Abmahnmissbrauch zum Versiegen zu bringen
Abzuwarten bleibt, welche Schritte der Gesetzgeber künftig unternimmt und ob diese zu einer Klarstellung der Anwendung führen.
„Wir wollen den Missbrauch des bewährten Abmahnrechts verhindern“
heißt es auf S. 124 des Koalitionsvertrags von 2018. Einen Gesetzesvorschlag zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch will die Bundesregierung bis zum 01.09.2018 vorlegen. Während der Bundestag also noch auf einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs wartet, prescht der Freistaat Bayern bei der Bekämpfung von missbräuchlichen Abmahnung vor.
Der „Entwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutzgrundverordnung“ (26.06.2018, BR-Drs. 304/18) zielt drauf ab, insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche von Verbänden wegen der Verletzung von Datenschutzrecht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des UWGs herauszunehmen, um der rechtswidrigen Abmahnpraxis entgegenzuwirken. Im nächsten Schritt müsste sich im Bundesrat eine Mehrheit für den Gesetzesentwurf finden.
Endlich ein Aufatmen für die Unternehmen?
Nach wie vor gilt, obwohl teilweise das Gefühl vermittelt wird die Abmahnung hinge wie das Damoklesschwert über Unternehmen, der Fall einer Abmahnung ist eher die Ausnahme und wird zudem häufig missbräuchlich eingesetzt. Selbst DSGVO konformes Verhalten eines Unternehmens schützt daher nicht vor dem lästigen Missbrauch von Abmahnungen. Im Ernstfall gilt es daher, besonnen zu reagieren und die im Beitrag DSGVO: Wenn jetzt wirklich Abmahnungen kommen aufgeführten Ratschläge zu beherzigen.
Um den missbräuchlichen Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen endgültig einen Riegel vorzuschieben, wäre es dennoch wünschenswert, dass der nationale Gesetzgeber endlich aktiv wird und Regelungen trifft, die abschließend klarstellen, dass Datenschutzrechtsverstöße nicht dem Anwendungsbereich des UWG unterfallen.