Machen wir uns nichts vor, die Angst vor hohen Bußgeldern und Abmahnwellen sind der Hauptantrieb für Unternehmen, sich an die Umsetzung der DSGVO zu machen. Bei allem Elan dürfte es für viele dennoch schwierig werden, alle Anforderungen fristgemäß zu erfüllen. Was also tun, wenn ab dem 25. Mai tatsächlich Post von den einschlägig bekannten Kanzleien ins Haus geflattert kommt?
Der Inhalt im Überblick
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind umstritten
Die Frage, ob Konkurrenten einen Anspruch auf Unterlassen auf Grund von Vorschriften aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben, richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht, ist hoch umstritten und keinesfalls richterlich geklärt. Zu den einzelnen rechtlichen Fragestellungen hat die Kanzlei Löffel Abrar einen hervorragenden Blogbeitrag geschrieben.
Bevor Sie also in einem Anflug von Panik eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die Anwaltskosten der gegnerischen Seite sowie Schadensersatz leisten, sollten Sie sich folgende Überlegungen vor Augen führen:
1. Die DSGVO ist Neuland
Wir befinden uns auf neuem Rechtsgebiet. Egal wie selbstsicher die Abmahnungen klingen mögen, seien sie sich bewusst, dass die Gegenseite nur behauptet einen Anspruch zu haben. Ob dieser Anspruch wirklich besteht, müssen ein oder mehrere Gerichte entscheiden. Genauso wie Sie überlegen müssen, ob Sie die Unterlassungserklärung abgeben, muss die Gegenseite entscheiden, ob sie den Fall wirklich vor Gericht bringen will. Im schlimmsten bzw. besten Fall entscheiden nämlich die Gerichte, dass es keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Grund von DSGVO-Verstößen gibt und dann ist das ganze schöne neue Geschäftsmodell der Abmahnkanzleien zum Teufel. Sie können sich also sicher sein, dass die Gegenseite mindestens genauso viel zu verlieren hat wie Sie. Denken Sie auch daran, dass Richter in den meisten Fällen auch Menschen sind und denkbar ungehalten werden können, wenn Sie das Gefühl bekommen, dass die Gerichte für unlautere Ansprüche instrumentalisiert werden sollen. Wenn Sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Ansprüche der Gegenseite definitiv ungerechtfertigt sind, ließe sich sogar über eine Gegenabmahnung nachdenken.
2. Ruhe bewahren
Wichtig ist vor allem: bewahren sie Ruhe. Diese Devise sollte im Übrigen bei allen DSGVO-bedingten Umsetzungsmaßnahmen gelten.
3. Anwalt kontaktieren
Um einen letzten Ratschlag im Falle einer Abmahnung kommen wir allerdings trotzdem nicht herum: Reden Sie mit einem Anwalt. Möglichst einen mit Expertise im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Denn ob ein Anspruch gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, kann eben am besten doch ein Rechtsanwalt entscheiden.
Anwalt kontaktieren. Da ist doch das Problem: Das mag für große, gewerbliche Blogger mit entsprechenden Werbeeinnahmen/Sponsoren ein Weg sein, aber der kleine Verein aus Hintertupfing oder Opa Hubert mit seinem Streichholzschiffchenhobbyblog haben weder die Erfahrung noch genügend Geld in der Portokasse um „auf Verdacht“ einen Anwalt einzuschalten.
Ich möchte nicht der erste sein, der eine Abmahnung bis zur letzten Instanz gerichtlich klären lassen muss. Da würde ich mich bereits nach einem Monat aufknüpfen, denn dann wäre ich pleite.
„Die Frage, ob Konkurrenten einen Anspruch auf Unterlassen auf Grund von Vorschriften aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben, richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht, ist hoch umstritten und keinesfalls richterlich geklärt.“
Warum sollte ich mich also im Falle einer Abmahnung, welche auf einen Verstoß gegen die DSVGO gründet, an einen Anwalt wenden? Der Anwalt wird mir in dem Fall auch nur das sagen können, was bereits im Eingang dieses Beitrags angemerkt wurde (sihe mein Zitat oben).
Solange die Rechtsprechung zur DSVGO nicht in die eine oder andere Richtung tendiert, sehe ich nur zwei sinnvolle Möglichkeiten des Handelns: (Ggf. modifizierte) UE abgeben, Faust in der Tasche machen und zahlen ODER die Abmahnung vollumfänglich zurückweisen (optional: Negative Feststellungsklage) und schauen, wie überzeugt die Gegenseite von ihrer Position ist.