Laura und Cornelius tauchen in die Schnittmenge von Datenschutz und Wettbewerbsrecht ein, weil auf Grund mangelnder Einwilligungen auch im Bereich der Werbung erhebliche Sanktionen drohen können. Die beiden besprechen, was geht, was nicht geht und wie sie die Marketing-Strategie der Cornelius-GmbH ausbauen wollen. Eine Folge zwischen Lach-Flash und sehr pragmatischen Tipps.
00:00:00 Intro
00:01:00 Einleitung
00:02:45 Datenschutz-Basics mit einem kleinen Ausflug ins UWG
00:05:15 Wo kriege ich die Leute denn eigentlich her???
00:09:46 Vielleicht hast du deine Daten aber auch gekauft!?
00:13:53 Immer diese Einwilligung – unser alter Freund
00:15:15 Das „Werbeblättle“
00:19:45 Darf ich die jetzt einfach anrufen, Frau Laura?
00:21:15 Ist das etwa eine mutmaßliche Einwilligung!?
00:26:01 Mein letzter Lead die E-Mail
00:28:39 Der Use Case Leonard – Hürden und Fallstricke
00:33:20 Outro
00:34:02 Piep Piep Nachtrag
Liebe Laura, lieber Cornelius,
herzlichen Dank für diesen interessanten Beitrag.
In dem Potcast kam kurz das Thema „Auslesen von Adressdaten aus dem Impressum“ zur Sprache. Dazu eine kurze Ergänzung aus der „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung“:
Nicht zulässig ist hingegen das Auslesen der Daten aus einem Online-Impressum zum Zweck der werblichen Nutzung. Zwar sind diese Daten allgemein zugänglich, sie werden jedoch nicht freiwillig, sondern aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gem. § 5 TMG bzw. § 55 Abs. 2 RStV veröffentlicht. Mangels Freiwilligkeit der Veröffentlichung führt die Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO regelmäßig dazu, dass die werbliche Nutzung so erhobener Daten unzulässig ist. Zur Vermeidung einer werblichen Ansprache mit diesen Daten kann ein Anbieter einer Internetseite vorsorglich einen Werbewiderspruch in sein Impressum aufnehmen.