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Fotos & DSGVO: Was gilt beim Datenschutz?

Fotos & DSGVO: Was gilt beim Datenschutz?

Das Erstellen von Fotos fällt unter die DSGVO, sobald Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind. Dieser Beitrag erklärt, wann die DSGVO bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen greift und welche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. Er beleuchtet zudem das Verhältnis der DSGVO zum Kunsturhebergesetz (KUG) und zur KI-VO sowie die Konsequenzen bei etwaigen Verstößen.

Ist das Fotografieren eine Datenverarbeitung?

Bei Fotografien von erkennbaren Personen handelt es sich immer um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Für die nach der Legaldefinition erforderliche Identifizierbarkeit der abgelichteten Person ist nicht entscheidend, ob der Fotograf sie selbst kennt, sondern allein die abstrakte Möglichkeit der Bestimmung. Bei digitalen Aufnahmen werden neben den abgebildeten Personen zudem oft Metadaten wie Ort und Zeit der Aufnahme gespeichert.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt bei digitalen Fotos automatisiert, weshalb die DSGVO gemäß Art. 2 Abs. 1 Anwendung findet. Bei der analogen Fotografie ist dies nicht automatisch der Fall. Sobald jedoch Abzüge in einem Ordner sortiert oder in ein Album geklebt werden, entsteht ein Dateisystem. Damit unterliegt auch die analoge Fotografie den Regeln der DSGVO, wenn keine Ausnahme besteht:

Wann die DSGVO bei Fotos keine Anwendung findet

Natürlich müssen sich jetzt nicht alle Leser/innen darüber Gedanken machen, Informationspflichten nachzukommen und Löschfristen einzuhalten. Denn: Die DSGVO gilt gemäß dem sogenannten Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO) nicht für Fotografien, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten angefertigt und genutzt werden.

Das bedeutet, die Bilder dürfen nur im (engen) privaten Kreis geteilt und nicht in sozialen Netzwerken mit unbeschränktem Zugriff veröffentlicht werden. Zudem muss ein persönlicher oder familiärer Bezug bestehen, wie bei Fotos von Angehörigen auf einer Familienfeier.

Das gezielte Fotografieren fremder Personen ist hingegen auch für rein private Zwecke unzulässig und fällt nicht unter die Haushaltsausnahme.

Werden Fotografien zu journalistischen Zwecken veröffentlicht, ist primär das Kunsturhebergesetz (KUG) anstelle der DSGVO maßgeblich – so urteilte das BGH bereits 2020 (Az.: VI ZR 246/19). Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten also u. a. für die journalistische Datenverarbeitung Ausnahmen von den Grundsätzen nach der DSGVO vorzusehen. Der BGH sieht die §§ 22 und 23 KUG als eine solche abweichende Regelung an.

Welche Regelungen trifft die DSGVO für Fotos?

Findet die DSGVO nun aber Anwendung, bedarf es wie bei jeder Datenverarbeitung auch für das Anfertigen von Fotos einer Rechtsgrundlage. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Person gezielt porträtiert oder nur als Teil einer Menschenmenge abgebildet wird.

Als Rechtsgrundlage kommen grundsätzlich in Betracht:

  • Erfüllung eines Vertrages: Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO ist die Anfertigung und ggf. auch Nutzung einer Aufnahme rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erstellung von Fotos selbst Vertragsgegenstand ist, beispielsweise bei der bezahlten Anfertigung von Bewerbungsfotos.
  • Überwiegende berechtigte Interessen: Häufig kann die Verarbeitung auf überwiegende berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Dies umfasst oftmals sowohl das Anfertigen der Aufnahme selbst als auch die nachträgliche Veröffentlichung. Künstlerische oder dokumentarische Zwecke, etwa bei Architekturaufnahmen mit Passanten als Beiwerk, können solche überwiegende Interessen sein. Auch bei Fotos von Veranstaltungen wird oft ein überwiegendes Interesse des Fotografen angenommen, insbesondere dann, wenn es sich um eine öffentlich zugängliche Veranstaltung handelt. Die Interessen der abgebildeten Personen können jedoch überwiegen, insbesondere bei einer Veröffentlichung in sozialen Netzwerken oder wenn Kinder fotografiert werden.
  • Einwilligung: Für Aufnahmen von Kindern ist stets die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Aber auch bei Fotos der eigenen Beschäftigten für die Unternehmens-Website oder interne Organigramme ist üblicherweise die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO) der Betroffenen erforderlich. Eine Einwilligung kann auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen, etwa durch Posieren für die Kamera. Im Zweifel muss der Fotograf jedoch die Einwilligung nachweisen können und die betroffene Person über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) informieren.

Neben dem Erfordernis einer tauglichen Rechtsgrundlage gelten auch alle weiteren Regelungen der DSGVO. Dazu gehören u.a. die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen, insbesondere über eine geplante Veröffentlichung. Bei großen Menschenmengen kann die individuelle Information unmöglich sein, weshalb Aufsichtsbehörden hier von einer Informationspflicht absehen (Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 1 DSGVO). Betroffenenrechte wie das Recht auf Löschung nach einem Widerruf der Einwilligung (Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO) müssen verantwortliche Stellen ebenfalls zu beachten.

Vergleich zum KUG

Bereits vor Inkrafttreten der DSGVO wurde das Recht am eigenen Bild durch das KUG geschützt. Und auch nach § 22 S. 1 KUG bedarf es in der Regel einer Einwilligung der abgebildeten Person, wenn eine Aufnahme veröffentlicht werden soll:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Verbreitung meint die Weitergabe von körperlichen Vervielfältigungsstücken (z. B. Bücher, Plakate), während die öffentliche Zurschaustellung die unkörperliche Wiedergabe in Medien wie dem Internet bezeichnet. Grundsätzlich ist also eine Einwilligung nötig, es sei denn, eine der Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 KUG greift:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht absolut. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG muss stets eine Interessenabwägung stattfinden, um sicherzustellen, dass keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden – ähnlich also dem Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Man spricht hier von einem abgestuften Schutzkonzept, bei dem Kriterien wie der Bekanntheitsgrad der Person und der Informationswert der Aufnahme eine Rolle spielen.

Sind KUG und DSGVO gemeinsam anwendbar?

Für Bildnisse, die unter das Medienprivileg fallen (journalistische, wissenschaftliche, künstlerische Zwecke), ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BGH weitgehend geklärt: Hier gelten die §§ 22, 23 KUG vorrangig.

Nicht ganz abschließend geklärt ist jedoch die Situation bei Veröffentlichungen, die nicht unter dieses Privileg fallen, wie beispielsweise Fotos für werbliche Zwecke oder die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und Vereinen.

Einige Stimmen argumentieren, dass die §§ 22, 23 KUG auch hier direkt anwendbar sein könnten. Soweit die Veröffentlichung auf berechtigte Interessen gestützt werden kann, ist der Streit aber eher akademischer Natur. Denn die Wertungen des § 23 KUG könnten in die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO einbezogen werden, was im Ergebnis kaum einen Unterschied macht.

Ein relevanter Unterschied zwischen den Gesetzen besteht jedoch bei der Einwilligung. Während die Einwilligung nach der DSGVO jederzeit frei widerrufbar ist (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), ist sie das nach dem KUG nur ausnahmsweise, da sie grundsätzlich bindend wirke. Überwiegend wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes gefordert, teilweise wird § 42 UrhG analog herangezogen. Um das Risiko eines Bußgeldes nach der DSGVO zu vermeiden, sollte man im Zweifel vorsichtshalber von der freien Widerrufbarkeit der Einwilligung ausgehen.

Der Einfluss von KI auf Fotos

Ein zunehmend wichtiger Aspekt beim Thema Fotos ist der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI). Viele KI-Dienste werten Fotos zu eigenen Zwecken aus (z. B. zur Erkennung von Personen, Emotionen oder Verhaltensmustern), sondern verwenden sie auch zum Training ihrer Modelle. Verantwortliche müssen deshalb sehr genau prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage solche Verarbeitungen beruhen, wie Betroffene darüber informiert werden und wie Auskunfts-, Widerspruchs- und Löschrechte umgesetzt werden können.

Hinzu kommt, dass die KI‑Verordnung (KI‑VO / AI Act) zusätzliche Transparenzpflichten vorsieht: Wer KI‑Systeme einsetzt, die Bild‑, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren und damit sog. „Deepfakes“ erstellen, muss klar kennzeichnen, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden (s. Art. 50 Abs. 4):

„Betreiber eines KI‑Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

KI-gestützte Bildmanipulationen („Deepfakes“) und realitätsnahe Fotomontagen berühren darüber hinaus das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie es u. a. durch das KUG geschützt wird: Täuschende oder rufschädigende KI-Bilder können nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch zivil- und strafrechtliche Folgen haben.

Wer heute mit Fotos arbeitet – ob im Unternehmen, in der Öffentlichkeitsarbeit oder im kreativen Bereich – sollte deshalb KI-Funktionen und -Dienste nicht als „neutrale Werkzeuge“ betrachten, sondern als Verarbeitungsvorgänge mit eigenständigen, oft erhöhten Datenschutzrisiken, die in die Planung, Dokumentation und Risikobewertung (z. B. durch eine Datenschutz-Folgenabschätzung) einbezogen werden müssen. Verantwortliche sollten daher genau prüfen, welche KI-Tools sie für die Verarbeitung von Fotos einsetzen, welche Datenflüsse damit verbunden sind und ob die gewählten Lösungen mit den Vorgaben der DSGVO oder auch der KI-VO vereinbar sind.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Verstöße können Sanktionen aus verschiedenen Gesetzen nach sich ziehen. Das Strafrecht ahndet bestimmte Handlungen besonders schwer. So bestraft § 201a StGB das Fotografieren von Personen in geschützten Bereichen oder hilflosen Lagen (der „Gaffer“-Paragraph) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Auch das sogenannte Upskirting und Downblousing ist nach § 184k StGB strafbar. In Planung steht außerdem eine Lücke für gezielte Aufnahmen in öffentlichen Bereichen, wie Saunen und Badeseen zu schließend und solche Aufnahmen ebenfalls unter Strafe zu stellen.

Zudem wird die unbefugte Verbreitung von Bildnissen entgegen der Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG gemäß § 33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen sieht die DSGVO empfindliche Sanktionen vor. Nach Art. 83 DSGVO können hohe Bußgelder verhängt werden, und Betroffene können nach Art. 82 DSGVO Ersatz für materielle sowie immaterielle Schäden fordern. Aus dem KUG und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben sich darüber hinaus zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz oder die Herausgabe und/oder Vernichtung der Aufnahmen.

Datenschutz bei Fotos: Die Rechtslage ist überschaubar

Wer erkennbare Personen fotografiert, verarbeitet stets (auch) personenbezogene Daten. Zwar passen die Anforderungen der DSGVO nicht immer ideal zum Prozess des Fotografierens, doch die Aufsichtsbehörden zeigen glücklicherweise pragmatische Lösungsansätze, etwa indem sie bei großen Menschenansammlungen von der individuellen Informationspflicht absehen.

Das Kunsturhebergesetz bleibt aufgrund der gefestigten Rechtsprechung für Veröffentlichungen im journalistischen Bereich vorrangig anwendbar. Außerhalb des Medienprivilegs, insbesondere in der Werbung, ist die Anwendbarkeit des KUG allerdings immer noch nicht abschließend geklärt. Stützt man sich jedoch auf berechtigte Interessen nach der DSGVO, führt die Abwägung nach den beiden Gesetzen im Ergebnis kaum zu Unterschieden. Bei der Einwilligung hingegen sollte entgegen dem KUG zur Sicherheit von deren freier Widerrufbarkeit ausgegangen werden.

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  • Sie schreiben: „Die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) kommt auch bei Mitarbeiterfotos in Betracht, die z.B. auf internen Organigrammen oder auf der Homepage veröffentlicht werden sollen.“ Schließen Sie die Anforderungen des § 26 BDSG bzgl. Einwilligungen bewusst aus oder sind Sie nur aus Platzgründen nicht näher auf diesen Aspekt eingegangen?

    • Wir hatten uns bewusst dagegen entschieden. In der Passage geht es um die infrage kommenden Rechtsgrundlagen der DSGVO und die Einwilligung allgemein und eben nicht nur im Arbeitsverhältnis. Um die Aufzählung nicht zu überfrachten, hatten wir uns dagegen entschieden, auch noch den § 26 Abs. 2 BDSG zu zitieren. Aber wir hatten dazu schon mal einen spezielleren Beitrag Fotografieren im Beschäftigungsverhältnis nach DSGVO geschrieben und beizeiten werden wir dem Thema Mitarbeiterfotos auch noch mal einen eigenen Artikel widmen.

  • Für mich ist nach wie vor ungelöst, inwiefern ich ein Auskunftsrecht habe, und damit einen kommerziellen Fotographen um seine Einnahmen bringen kann.
    So kann ich den Schulfotographen dazu bringen, mir das Klassenfoto im Rahmen des Auskunftsanspruches zu übergeben – das Löschen wird ausscheiden, weil er jenes Klassenfoto ja auch noch an andere Kunden verkaufen möchte. Das klappt insbesondere auch dann, wenn er das Klassenfoto zwecks Verteilung in der Klassengemeinschaft nur in ausgedruckter Form zur Verfügung stellen möchte.

    • Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch ist noch nicht so gefestigt, dass man Ihre Frage beantworten kann.

      Man kann aber wohl davon ausgehen, dass sich mit dem Auskunftsanspruch keine urheberrechtlichen Ansprüche aushebeln lassen. Ein Auskunftsanspruch gegen den Fotografen würde ein Gericht wohl als rechtsmissbräuchlich zurückweisen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

      Wenn es sich um ein Gruppenfoto handelt, müsste der Fotograf im Übrigen alle Personen außer dem Antragsteller unkenntlich machen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO), als Erinnerungsfoto wäre dann wohl wertlos.

  • Hallo liebes Team Dr. Datenschutz,

    Sie schreiben: „Die Teilnehmer von Feiern in Unternehmen oder Vereinen rechnen damit, dass fotografische Aufnahmen zumindest im Kreis der Teilnehmer veröffentlicht werden, etwa auf einem bestimmten Laufwerk.“

    Ist das wirklich so? Oder müsste hier nicht vielmehr eine Einwilligung eingeholt werden, z.B. durch Hinweise/Aufstellen eines Schildes etc.?

  • Hallo liebes Datenschutz-Team, soweit es in dem Beitrag mehrfach heißt, dass sich die Zulässigkeit von Foto-Veröffentlichungen im journalistischen Bereich nach KUG richtet, wollte ich darauf hinweisen, dass sich meines Erachtens – zumindest für die Print- und Online-Presse und Rundfunkveranstalter – die Datenverarbeitung nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. der jeweiligen Datenschutzvorschrift des jeweiligen Landespressegesetz (Print)/Landesmediengesetz bzw. § 23 MStV richtet. Denn diese regeln explizit die „Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken“ und gehen m.E. den allgemeinen Regeln des KUG vor.

    • Richtig ist, dass der journalistische Bereich in verschiedenen Vorschriften der Landespressegesetze, -datenschutzgesetze oder des Medienstaatsvertrags im Rahmen eines sog. Medienprivilegs von den meisten Vorgaben der DSGVO befreit wird.

      Anders als angedacht handelt es sich aber bei den §§ 22,23 KUG nicht um „allgemeine Regeln“, sondern auch um die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO ausfüllende Vorschriften, die speziell nur die Rechtmäßgikeit der Veröffentlichung von Fotos regeln. Vergleiche dazu auch die Ausführungen des BGH in dem im Beitrag angesprochenen Urteil, Rn. 11:

      „Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Datenschutz-Grundverordnung schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz; § 12 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespressegesetz NRW) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind.“

  • Hallo liebes Team Dr. Datenschutz!
    Ich habe eine Frage: wie lange soll ich die Einverständniserklärungen zu Foto- oder Filmaufnahmen gemäß Art. 13 DSGVO speichern? Im Papierform ist es ziemlich kompliziert zu lagern.
    Vielen Dank schon mal im Voraus

    • Einwilligungserklärungen müssen so lange gespeichert werden, wie sie als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung dienen sollen.

      Soweit eine Einwilligungserklärung widerrufen wurde und daher eine Foto- oder Filmaufnahme nicht mehr weiterverarbeitet werden darf, muss die Aufnahme entfernt werden. Dann benötigt man theoretisch auch nicht mehr die „alte“ Einwilligungserklärung und könnte diese eigentlich ebenfalls löschen. Es empfiehlt sich aber, diese „alte“ Einwilligungserklärung jedenfalls noch für 3 Jahre aufzubewahren, um sich ggf. später noch beweisen zu können, dass die damalige Datenverarbeitung rechtmäßig war. Es könnte ja sein, dass eine Behörde dies anzweifelt oder die betroffene Person Schadensersatzansprüche wegen angeblicher rechtswidriger Datenverarbeitung geltend macht. Die behördliche Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten als auch die Schadensersatzansprüche betroffener Personen verjähren nach 3 Jahren(vgl. §§ 194, 195 BGB). Die selben Erwägungen gelten auch für den Fall, dass Foto- oder Filmaufnahmen aus anderen Gründen nicht mehr weiterverarbeitet werden und daher die Einwilligungserklärung nicht mehr benötigt wird.

      Es empfiehlt sich daher, die Einwilligungserklärungen wie folgt (in Papierform oder digital) abzulegen:
      Es gibt einen Ordner mit aktuellen Einwilligungserklärungen für aktuell genutzte Foto- und/oder Filmaufnahmen. Und es gibt einen zweiten mit alten Einwilligungserklärungen, die jeweils nach 3 Jahren gelöscht werden

      Im Übrigen wäre es grundsätzlich möglich, die Einwilligungserklärung der in Papierform einzuscannen und in digitaler Form abzuspeichern. Es gibt insoweit kein Formerfordernis zu beachten. Es kann aber natürlich mal passieren, dass die Echtheit der Einwilligungserklärung angezweifelt wird und daher wäre das Original wiederum besser.

  • Liebes Dr. Datenschutz-Team
    Ist ein ausgedrucktes Fotobuch als Geschenk an Freunde von gemeinsamen
    Reisen/Veranstaltungen auch schon eine Veröffentlichung?
    Abgesehen davon das ich mir für die Kinder-Bilder die Einbverständniserklärung der Eltern besorgen muss
    Danke schon einmal im Voraus

  • Sehr geehrtes Dr. Datenschutz-Team,

    wie verhält es sich, wenn Fotos der bewohnten Wohnung im Auftrage des Vermieters durch einen Sachverständigen angefertigt wurde.
    Hat da der Mieter Anspruch im Rahmen eines Auskunftsersuchens im Sinne der DSGVO an den Sachverständigen und den Vermieter?
    Und wie sieht es dann aus, wenn der Sachverständige bereits eine Antwort auf das Auskunftersuchens erteilt hat, aber keine Belege/Fotos beifügte?

    Herzlichen Dank schon mal für Ihre Anregung und Aufklärung

    • Damit die DSGVO anwendbar ist und ein Auskunftsanspruch besteht, müsste es sich bei Fotos von Wohnungen um personenbezogene Daten handeln. Dafür müssten sich aus den Fotos Informationen ergeben, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Dies ist aber oft nicht der Fall und kann nur anhand des konkreten Fotos bewertet werden. Aber bei Fotos in vermieteten Wohnungen durch den Vermieter ist immer das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters tangiert. Dem Mieter können daher dagegen zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche zustehen.

      Mehr zu der Thematik finden Sie in unserem Beitrag: Fotos der Wohnung: Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre?

  • Sehr geehrtes Dr. Datenschutz-Team,
    gibt es eine Konstellation, bei der die Haushaltsausnahme von Bildaufnahmen auch bei Gafferfotos gilt? Also Fotos, die verletzte Personen zeigt? ZB wenn man mit dem Verletzten verwandt ist oder die Fotos nur im Familienkreis zeigt? (Vom Strafrecht jetzt mal abgesehen.)

    • Die Haushaltsausnahme gilt für alle Arten von Fotografien. Im Fall von sog. Gaffer-Fotos gilt sie allerdings nur in dem äußerst seltenen Fall von verletzten Angehörigen. Ob eine Aufnahme in der Absicht gemacht wird, sie später nur im Familienkreis zu zeigen, hat für die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO keine Relevanz. Beim Anfertigen einer solchen Fotografie wären alle Vorgaben der DSGVO zu beachten.

  • Sehr geehrtes Dr. Datenschutz-Team,
    folgender angenommener Fall: Herr XXX fertigt Lichtbilder von Falschparkern (nur die Pkws) und macht gleichzeitig Lichtbilder vom Fahrer (ob absichtlich aufgenommen, kann nicht gesagt werden) und sendet dann die Fotos per E-Mail an die zuständigen Behördern. Ist die Fertigung und Verbreitung der Lichtbilder des Fahrers zulässig? Kann gegen Herr XXX vorgegangen werden?

  • Hallo Dr-Datenschutz, bei der Suche nach einer Antwort auf meine Frage zum Datenschutz für Fotos, die schon seit vielen Jahren im Internet auf unserer Vereinsseite zur Verfügung gestellt wurden, habe ich auch hier keine Antwort gefunden. Wie sieht es denn damit aus? Wir haben Fotos von vielen Veranstaltungen im Internet auf unserer Vereinsseite veröffentlicht, schon lange bevor es das Datenschutzgesetz gab. Muss ich die Fotos von der Homepage entfernen? Oder was kann man hier tun?

  • Liebes Dr. Datenschutz-Team,
    wir haben ein Plakat für den Auftritt einer Künstlerin bei uns erstellt und dieses in sozialen Medien veröffentlicht. Hier ist ein Foto der Künstlerin eingebunden, das uns diese selbst zugesendet hat. Anfangs hatte sie das Plakat auch selbst noch verbreitet. Nun möchte die Künstlerin plötzlich, dass wir das Plakat löschen und beruft sich auf das Recht am eigenen Bild. Sind wir hier verpflichtet, das Plakat aus unserer Historie zu löschen? Hier möchten wir eigentlich alle unsere vergangenen Veranstaltungen dokumentieren.

    • Rechtsberatung in Einzelfällen können wir leider nicht leisten. Nur so viel: Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Plakate. Außerdem könnte relevant sein, ob zur Nutzung des Plakats etwas im Vertrag mit der Künstlerin vereinbart wurde.

  • Sehr geehrtes Dr. Datenschutz-Team,
    folgende Annahme: Ein Fotograf fertigt Aufnahmen von mir für ein Bewerbungsfoto an. Er verwendet anschließend eine dieser Aufnahmen auf seiner Website ohne meine Zustimmung. Ist das rechtens?

    • Grundsätzlich können wir eine Rechtsberatung in Einzelfällen leider nicht leisten. Zur Veröffentlichung von Fotos im Internet kann jedoch hervorgeben werden, dass grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. In vielen Fällen ist dies die Einwilligung. Ausnahmen bestehen etwa, wenn es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Als Betroffener haben Sie die Möglichkeit der Verwendung zu widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung zu widerrufen und können ggf. eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen oder Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Eine weitergehende Beratung hierzu sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

  • Kann mit der DSGVO nicht komplett ein Vertrag umgangen werden? Nehmen wir an, der Auftraggeber fordert gemäß Art. 15 Ziffer 3 DSGVO den Fotografen auf, alle gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen. Wenn jetzt per Vertrag geregelt ist, dass der Auftraggeber nur X Fotos erhält, kann er auf diesem Weg an ALLE Fotos kommen, und das auch noch gratis. Nice….

    • In einem solchen Fall dürfte es ausreichen, wenn der Fotograf nur ein Aufstellung der vorhandenen Bilder übermittelt oder Thumbnails, die nicht als Fotografie verwertbar sind. Ein Anspruch auf Herausgabe der originalen Fotodateien wäre wahrscheinlich rechtsmissbräuchlich.

      Aber eine interessante Konstellation! Wenn Sie es ausprobieren wollen, teilen Sie uns doch bitte mit, wie es ausgegangen ist…

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