Wer Fotos von Veranstaltungen und Events veröffentlichen möchte, sollte die Vorgaben aus der DSGVO beachten. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen für das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern und zeigt auf, unter welchen Umständen man auf Einwilligungen verzichten kann.
Der Inhalt im Überblick
- Diese Grundsätze gelten beim Fotografieren auf Veranstaltungen im Hinblick auf Datenschutz und DSGVO
- Welche Rechtsgrundlagen der DSGVO sind für das Fotografieren und Veröffentlichen auf Events relevant?
- Wie ist mit Fotos auf geschlossenen Veranstaltungen umzugehen?
- Erfüllung der Informationspflichten bei Eventfotos
- Was ist beim Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos von Kindern auf Veranstaltungen zu beachten?
- Die aktuelle Einordnung zum Datenschutz bei Fotos auf Veranstaltungen prüfen
Diese Grundsätze gelten beim Fotografieren auf Veranstaltungen im Hinblick auf Datenschutz und DSGVO
Sobald Fotos auf Veranstaltungen gemacht werden, sind die Vorgaben aus der DSGVO maßgeblich. Fotos aus dem privaten, familiären Umfeld (Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO) sind ausgenommen, sofern sie z. B. in geschützten Gruppen (bspw. WhatsApp) oder Foren geteilt werden. Bei Unternehmensveranstaltungen und anderen offiziellen Events muss der Datenschutz beachtet werden.
Für journalistisch-redaktionelle Zwecke gelten außerdem weiterhin die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG), insbesondere §§ 22, 23 KUG, aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Der BGH hat dies mit Entscheidung vom 07.07.2020 (VI ZR 246/19) bestätigt. Journalisten benötigen grundsätzlich eine Einwilligung der abgebildeten Personen, es sei denn, es greifen Ausnahmen wie bei Bildern von Personen der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von Versammlungen.
Wann gelten die DSGVO oder das KUG für Fotos auf Veranstaltungen?
Bei Unternehmensveranstaltungen steht die Verarbeitung von Fotos zu gewerblichen Zwecken im Vordergrund. Die Frage, ob das KUG oder die DSGVO vorrangig ist, ist weiterhin umstritten. Praktisch ist dies jedoch selten relevant, da bei einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Wertungen des KUG einfließen. In der Regel kommt man daher zu ähnlichen Ergebnissen, wenn man die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beurteilt und prüft, ob man eine Einwilligung einholen muss.
Welche Rechtsgrundlagen der DSGVO sind für das Fotografieren und Veröffentlichen auf Events relevant?
Die DSGVO verlangt für das Fotografieren und Veröffentlichen von Veranstaltungsfotos eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ohne Einwilligung oder andere Rechtfertigung dürfen Sie Personen auf Veranstaltungen nicht fotografieren.
Ein Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Veranstalter (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) reicht als Rechtsgrundlage nicht aus, da der Fotograf keinen Vertrag mit der abgebildeten Person schließt.
Eine gängige Rechtgrundlage für das Fotografieren und das spätere Veröffentlichen von Fotos ist das berechtigte Interesse des Veranstalters (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Hierfür ist eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Veranstalters (oder eines Dritten) und denen der Teilnehmer erforderlich. Wenn die Interessen der Betroffenen überwiegen, kann der Veranstalter noch die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) als Rechtsgrundlage einholen.
Zu beachten ist dabei, dass sich die Einwilligung auf ein konkretes Event beziehen und die Person sie freiwillig erteilen muss. Bei Minderjährigen müssen beide Sorgeberechtigten in die Datenverarbeitung einwilligen.
Der Veranstalter sollte außerdem bedenken, dass abgebildete Personen ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Planungssicherheit ist daher nur begrenzt gegeben.
Im Rahmen der Informationspflichten sollten die betroffenen Personen außerdem über den Umfang der Veröffentlichung aufklärt werden. Dabei sollte der Veranstalter nach Möglichkeit auch die Links zu den Social-Media-Auftritten und Webseiten auflisten, auf denen er eine Veröffentlichung plant.
Wann darf man Fotos auf Grundlage des berechtigten Interesses veröffentlichen?
Das Ergebnis der Interessenabwägung entscheidet darüber, ob Veranstalter oder Unternehmen Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen dürfen. Diese Abwägung muss die individuellen Umstände des jeweiligen Events berücksichtigen. Entscheidend ist dabei die Erwartungshaltung der Teilnehmer, die Art der Veranstaltung, die Anzahl der abgelichteten Personen und die Art der Veröffentlichung:
- Bei großen, öffentlichen Events können Teilnehmer davon ausgehen, dass der Veranstalter Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht. Bei internen Veranstaltungen (z. B. einer Weihnachtsfeier) erwarten die Teilnehmer eine externe Veröffentlichung von Fotos eher nicht. In solchen Fällen sollten Veranstalter eine Einwilligung einholen.
- Wenn Sie bloße Menschenmengen fotografieren, reicht das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage aus.
- Je kleiner die Personengruppe ist, desto eher benötigen Sie eine Einwilligung.
Welche Kriterien sprechen gegen ein berechtigtes Interesse beim Veröffentlichen von Fotos?
Es gibt allgemein besondere Kriterien, die bei der Interessenabwägung regelmäßig für das Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen sprechen. Einwilligungen sind insbesondere erforderlich, wenn:
- Die Darstellung zur Diskreditierung oder Diskriminierung führen kann.
- Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten möglich sind.
- Arbeitnehmer im Beschäftigungskontext fotografiert werden.
- Fotos zu Werbezwecken genutzt werden.
- Kinder unter 16 Jahren abgebildet werden.
- Die Veröffentlichung im Internet erfolgt (externe Veröffentlichung).
Wie ist mit Fotos auf geschlossenen Veranstaltungen umzugehen?
Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen sollten Unternehmen grundsätzlich eine Einwilligung einholen. Bei größeren Events kann man dagegen argumentieren, dass die Teilnehmer eine interne Veröffentlichung (z. B. im Intranet) erwarten, für externe Veröffentlichungen (z. B. auf Social-Media-Profilen) sollten Veranstalter jedoch weiterhin eine Einwilligung erfragen.
Erfüllung der Informationspflichten bei Eventfotos
Abgebildete Personen müssen vor der Aufnahme über die Datenverarbeitung informiert werden (Art. 13, 14 DSGVO). Im Idealfall informiert man die Teilnehmer schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Veranstaltung darüber, dass Fotos gemacht werden. Außerdem können Veranstalter am Tag der Veranstaltung mit Aushängen arbeiten und Bereiche in denen fotografiert wird, entsprechend kennzeichnen.
Was ist beim Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos von Kindern auf Veranstaltungen zu beachten?
Fotos von Kindern unterliegen einem besonders strengen Schutz. Nach Art. 8 DSGVO ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern unter 16 Jahren die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Veröffentlichung von Kinderfotos auf Veranstaltungen sollte daher nur mit ausdrücklicher, dokumentierter Einwilligung erfolgen. Auch die Veröffentlichung von Mannschaftsfotos ist einwilligungsbedürftig.
Selbst bei einer Veröffentlichung von Fotos auf einer privat genutzten aber dennoch frei zugänglichen Webseite hat der EuGH im Fall Lindqvist am 06.11.2003 entschieden, dass keine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit vorliegt. Eine solche Webseite müsste man daher über ein Passwort schützen.
Bei Schul– oder Vereinsveranstaltungen sollten Eltern vorab umfassend informiert und ihnen eine einfache Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt werden.
Die aktuelle Einordnung zum Datenschutz bei Fotos auf Veranstaltungen prüfen
Bevor Veranstalter Personen auf Firmenevents oder Messen fotografieren, sollten sie sich sich mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen auseinandersetzen. Sie sollten die Umstände des Einzelfalls in ihre Bewertung mit einbeziehen. Unternehmen sollte den Betroffenen detaillierte Informationen zum geplanten Umfang der Datenverarbeitung geben, damit diese entscheiden können, ob sie fotografiert werden möchten. Zudem sollten sie die Entscheidungsprozesse dokumentieren und transparent mit den Teilnehmern kommunizieren, um Bußgelder und rechtliche Risiken zu vermeiden.





Danke für diesen ausführlichen Beitrag zum Thema Fotografie auf Events/ Veranstaltungen. Aus eigener langjähriger Erfahrung gibt es im professionellen Bereich selten Probleme mit dem Handling der Fotos und abgelichteten Personen. Als Profi löscht man einfach bei einem Widerspruch. Das braucht keine Diskussion. ….Ganz anders sieht es heute mit den Privatpersonen aus die Videos und Fotos mit ihrem Mobile fertigen und größtenteils sofort live hochladen ins Netz. Man wähnt sich durch Zahlung des Eintrittsgeldes zu Allem berechtigt. Hier fehlen bisher entsprechende Hinweise von Seiten der Veranstalter. Die Nutzung der Mobiles zu verbieten während der Teilnahme würde Rechtssicherheit schaffen. Inzwischen hat es häufiger Reaktionen von Künstlern gegeben, bis hin zu Veranstaltungsabbrüchen, zu Recht wie ich finde.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Evtl. einmal die analogen Links zum KUG einfügen.
Guten Abend, unter „Art der Veranstaltung“ ist relativ deutlich beschrieben wie es sich auf öffentlichen Veranstaltungen verhält, wenn die Darstellung der Ereignisse im Vordergrund stehen. Meine Frage: wie verhält es sich bei sogenannten Fotoboxen auf Veranstaltungen (private & öffentliche)? Diese ist klar als Fotoapparat erkennbar, man positioniert sich davor, mit einer Berührung auf dem Touchscreen wird ein Countdown ausgelöst und man lässt sich fotografieren. Gewissermaßen ein sogenanntes Selfie mit einer fremden Kamera. Nun werden im Anschluss an die Veranstaltung, die Fotos in einem Album dem Veranstalter zur Verfügung gestellt, der diese veröffentlichen und weiter verarbeiten kann. Gibt es rechtliche Probleme für den Betreiber/ Vermieter der Fotobox?
Aufgrund der Komplexität des Themas kann hier nicht voll umfänglich zu der Anfrage Stellung genommen werden, noch dazu ist uns hier Rechtsberatung nicht gestattet. Ganz grob lässt sich jedoch wie folgt zusammenfassen:
Kritisch wird es mit Fotoboxen vor allem dann, wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt bzw. die Fotos im Nachgang zur allgemeinen Veröffentlichung benutzt werden sollen. Davon muss dringend abgeraten werden – jedenfalls, solange keine entsprechende, DSGVO-konforme Einwilligungserklärung der Betroffenen vorliegt.
Aber bereits die Weitergabe der Fotos durch den Vermieter der Fotobox an den Veranstalter ist datenschutzrechtlich (je nach Konstellation) mehr als problematisch. Grundsätzlich ist nicht nur dem Veranstalter, auch dem Vermieter der Fotobox von der angesprochenen Vorgehensweise abzuraten.
Wie steht es denn um die Fotografie von Kindern? Kinder sind ja „besonders schützenswert“. Wenn ich nun auf einem *Kinderfest* eine große Gruppe Kinder fotografiere (hier geschehen: bei einem Umzug, mit Musik, Seifenblasen und Konfettikanone, unzählige Kinder deutlich unter 16 Jahren liefen dem anführenden Musik-PowerTower hinterher, aber auch Erwachsene/Eltern waren dabei) – muss ich die Kinder verpixeln oder gilt das gesagte (§23 KUG) ?
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Rahmen unseres Blogs keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen können. Wie bereits im Artikel erwähnt, wird bei der Ablichtung von unter 16-Jährigen eine Einwilligung erforderlich sein, da die Interessenabwägung in diesem Fall grundsätzlich zu Lasten des Fotografierenden ausfällt. Liegt eine erforderliche Einwilligung nicht vor, wäre eine Anonymisierung erforderlich.
Guten Tag,
wie verhält es sich mit den Löschfristen von Bildern von Dritten/ Externen, die beispielsweise auf Firmenveranstaltungen gemacht wurden? Wann muss ich diese spätestens löschen? Welche Rechtsgrundlagen für eine längere Aufbewahrung gibt es?
Danke und Gruß Jens F.
Starre Fristen gibt es nicht. Natürlich muss gelöscht werden, wenn der Betroffene erfolgreich einen Widerruf seiner erteilten Einwilligung ausspricht oder wenn einem Widerspruch für den Fall nachzukommen ist, dass die Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen erfolgte (Art. 17 Abs. 1 lit. b und c DSGVO).
Unabhängig davon muss nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO auch immer dann gelöscht werden, wenn der Zweck, für den die Datenverarbeitung stattfand, entfallen ist. Insofern hängt die zulässige Speicherdauer immer von dem Zweck ab, der u.a. auch in der Datenschutzerklärung für die Verarbeitung beschrieben werden muss. Ist z.B. eine Fotoaktion befristet gewesen und als solche beschrieben worden, dann sind die Fotos im Anschluss im beschriebenen Umfang zu löschen.
Auch wenn wir hier keine Rechtsberatung geben dürfen – soweit die Datenverarbeitung auf der Grundlage der berechtigten Interessen stattgefunden hat, kann der Betroffene auch dann Widerspruch einlegen, wenn er die Bilder mittlerweile nicht mehr veröffentlicht haben möchte, sprich wenn sich die „bestimmenden Parameter“ der durchzuführenden Interessenabwägung seines Erachtens inzwischen geändert haben (EG 69). Ob Fotos oder Videos dann tatsächlich zu löschen sind, hängt natürlich wiederum vom Einzelfall ab. Jedenfalls legt der aus EG 69 hervorgehende Gedanke nahe, die festzulegende Speicherdauer von Fotos auf Seiten des Unternehmens auch abhängig zu machen von der zu erwartenden weiteren Aktualität der Bilder.
Eine verlängerte Aufbewahrungsfrist gem. Art. 17 Abs. 3 DSGVO käme ja nur in Betracht, wenn die eigentliche Speicherdauer bereits abgelaufen wäre. Daher kann es sein, dass man in dem vorliegenden Fall mit dieser Vorschrift nicht viel weiterkommt.
Was, wenn die verantwortliche Stelle sagt: „Wer nicht will, dass auf der Betriebsfeier Fotos geschossen (und diese dann im Intranet veröffentlicht) werden, soll halt nicht teilnehmen“ und die Mitarbeiter darüber vorher angemessen informiert werden?
Wäre ein solcher Ausschluss überhaupt verhältnismäßig und noch zulässig?
Wenn man das Vorgehen auf eine Einwilligung stützt, wäre das rechtswidrig. Einwilligungen müssen freiwillig erteilt werden. Die Mitarbeiter dürfen nicht unter Druck gesetzt werden, ihre Einwilligung zu erteilen.
Inwieweit das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage hier greift, lässt sich aufgrund der begrenzten Informationen nicht verlässlich beurteilen. Die Interessen des Arbeitgebers, Fotos von der Betriebsfeier zu machen, könnten jedoch auch gewahrt werden, indem sichergestellt wird, dass Mitarbeiter, die nicht fotografiert werden möchten, dennoch problemlos an der Feier teilnehmen können.
Eine mögliche Lösung wäre, einen Bereich einzurichten, in dem keine Fotos gemacht werden, oder die Mitarbeiter aktiv darauf hinzuweisen, dass sie den Fotografen ansprechen können, falls sie keine Aufnahmen wünschen.
Ohne Lösung für das Problem der Personen, die Brillentragen, macht dieses Thema den Datenschutz unbeliebt.
Und wie kann ein Bild ohne Einwilligung auf Social Media landen? Zumal regelmäßig mit der Nutzung ja bereits eine Werbeeinwilligung gegeben wird.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe. Ohne Einwilligung sollten Fotos, die Personen eindeutig identifizierbar darstellen, nicht auf Social Media veröffentlicht werden.
Sie können Ihr Anliegen gerne konkretisieren, wenn noch Punkte unklar sind.