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28 SommerDatenSchlussVerkauf

In dieser Folge verlassen Laura & Cornelius die DSGVO und erkunden einen neuen Paragrafen im BGB zum Verbraucherschutz. Manchmal geht es um die Ehre, den ernsthaften Cornelius und die unverbesserlich optimistische Laura. Im Fokus stehen jedoch die Anforderungen vom neuen – oder auch nicht so neuen – Konzept „Leistung gegen Daten“, es wird gelacht und viel erklärt. Alles wie immer!

00:00:00 Intro
00:00:55 Einleitung
00:02:10 Auf die Ehre der Franzosen – Superparagraf Ehre
00:04:45 Wie spricht man CNIL?
00:06:39 Zahlen mit Daten – geht das auch im Supermarkt?
00:10:04 Gurke: Nein, Digitale Inhalte: Ja
00:13:42 Verbraucherschutz: Gut oder schlecht?
00:17:16 Verbraucher im Fokus des Gesetzgebers
00:18:26 Kopplungsverbot ausgehebelt?
00:20:08 Dunkle Zukunftsvision von monströsen Vertragswerken
00:23:06 Everything is awesome, nobody is happy
00:24:39 Outro

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  • Liebe Laura, Lieber Cornelius,
    wieder ein Super Podcast. Ich habe mich mit genau diesem Thema auch schon im Rahmen meiner XING-Datenschutz-Sprechstunde beschäftigt. Dazu zwei Anmerkungen:
    Das BayLDA hat dazu folgende Argumentationskette aufgebaut: In dem Moment wo an der gleichen Stelle die Hergabe von Daten und die Zahlung eines Kaufpreises als Alternativen angeboten werden, besteht für die Entscheidung des Verbrauchers eine Alternative und die Entscheidung ist daher freiwillig. Die Bedingung des Koppelungsverbotes, dass die Einwilligung u.a. nicht freiwillig sei, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht nötig ist, greift dann ebenfalls nicht, da ja nach BGB § 327 die Daten dann die Funktion des Kaufpreises haben, also deren freiwillige Hergabe nötig ist, für die Erfüllung des Kaufvertrages.
    Im übrigen kann mich eurer Meinung in Bezuig auf die zunehmende Komplexität und damit „Verbraucher-Feindlichkeit“ nur anschließen. Leider wird das Thema jruistisch immer mehr pervertiert und verlässt damit den vorgeschriebenen Boden der „einfachen klaren Sprache und Verständlichkeit“. Ich arbeite daher gerne mit einem zweistufigen System. Für die normale Kommunikation setze ich gerne eine „Transparenzerklärung“ ein, die in tabellarische Form übersichtlich die Minimalanforderungen aus Art 15 und 12-22 erfüllt. und die auf eine komplexere Datenschutzerklärung verweist, mit der z.B. eine Webseite abgesichert ist. Die Transparenzerklärung läßt sich leicht in eine Email-Signatur einbauen und wird nach meiner heutigen Erfahrung auch eher gelesen, als eine 5-seitige juristisch perfekte Datenschutzerklärung. Die braucht man ja eigentlich nur im Schadensfall.

    Der Podcast war alles in allem wieder ein prima Beispiel, wie man Schwerverdauliches in leichte Kost verwandeln kann. Ich benutze bei vielen Geprächen dazu die Technik der Gebrüder Grimm, in dem ich Datenschutzprobleme in Märchenform als Schicksal einer durchschnittlichen Familie aufbereitet habe.

    Vielen Dank dafür
    der Datenschützer vom Ammersee
    Guido Feuerriegel

    • Herzlichen Dank für Ihr freundliches Feedback. Wir haben die Thematik um ein mögliches Kopplungsverbot bewusst nur kurz angerissen. Wir gehen davon aus, dass es hierzu sehr unterschiedliche Meinungen geben wird. Die Argumentation von BayLDA kennen wir und glauben (auch wenn die Argumentation schon älter und aus anderen Gründen motiviert ist), hier gut vertretbar ist.
      Bezüglich der Transparenz-Regelungen sind wir insgesamt nicht sehr optimistisch. Gefühlt könnte es so einfach sein, aber wir befürchten, dass sich komplizierte AGB-ähnliche Umschreibungen verfestigen werden, die dann im Ergebnis keiner lesen möchte.

      Danke, dass Sie sich Zeit nehmen und uns zuhören!

  • Hallo Cornelius, gibt’s echt nur 16 Aufsichtsbehörden in Deutschland, die Bußgelder verhängen können? LG, Christian

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