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44 Nichtstun oder Petzen?!

Die beiden sind in zu erwartender Weihnachtsstimmung – Laura viel und Cornelius weniger. Zwei Themen haben sie sich aufgehoben und die haben es in sich! Wie dramatisch ist eine falsch versendete E-Mail und warum ist eigentlich immer das „Cover-up“ das Problem? Vielleicht sind ja Hilfssheriffs die Lösung. Laura hat auch daran viel zu meckern. Cornelius‘ ausgleichendes Wesen rettet aber die Stimmung.

00:00:00 Intro
00:01:18 Einleitung
00:02:57 Weihnachtszeit ist IT-Sicherheitszeit
00:04:25 Bußgeld fürs Nichtstun
00:06:47 Fehler sind menschlich!
00:08:48 Richtiges Verhalten hätte sicher vieles verhindern können
00:10:17 The scandal is the cover-up!
00:13:29 Die nächste Stufe des Meldesystems
00:15:49 Nichtstun ist im Datenschutz keine gute Idee
00:17:18 Jetzt reaktionär einfach alles melden??
00:18:55 Der Deutsche meldet gern!
00:21:34 Laura meckert!
00:23:05 Ist auch ohne Foto eine Option!? – TOM für Privatpersonen
00:24:34 Das Beweismonopol soll bei der Polizei liegen, nicht bei den Hilfssheriffs
00:26:37 Zivilcourage vs. Denunziantentum – Das ganze Ding ist sehr deutsch!
00:29:59 Outro

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  • Bei dem Beispiel mit den eingesendeten Fotos von Falschparkenden stellt sich mir die Frage, warum dies unter die DSGVO fällt. Hier ist keine Organisation, Institution, Unternehmen etc beteiligt. Meiner Meinung nach treten die Anzeigenden als Privatpersonen auf. Damit wären die Voraussetzungen für eine Anwendung der DSGVO nicht erfüllt. Auch frage ich mich, ob hier eine Verarbeitung in einem geordneten analogen oder digitalen System vorliegt??? Würde mich über einen Kommentar hierzu freuen.

    • Vielen Dank für die Frage und das aufmerksame Zuhören. Das BayLDA hat die beiden Anzeigensteller als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO eingestuft. Wie Sie richtig feststellen, wäre die DSGVO sonst gar nicht anwendbar. Das BayLDA vertritt hier offensichtlich einen dogmatischen Ansatz, da die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO nicht mehr greift. Entsprechend der Legaldefinition können selbstverständlich auch natürliche Personen unter die DSGVO als Verantwortlicher fallen. Die Regelungen gelten nicht nur für Organisationen, Institutionen oder Unternehmen.

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