Wenn eine betroffene Person ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ausübt, muss der Verantwortliche über alle Daten, die über die betroffene Person vorliegen, Auskunft erteilen. Dass hiervon auch vorher anderweitig an die betroffene Person mitgeteilte Informationen erfasst sein können, hat das LG Bonn in einem kürzlich ergangenen Hinweisbeschluss klargestellt. Weiterlesen