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Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 28.06.2017 (Az. 24 K 7563/16) bestätigt. Das VG Köln hatte entschieden, dass der Betreiber einer Onlineplattform, auf der Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden, verpflichtet werden kann, Auskunft über die bei ihm registrierten Anbieter gegenüber der Stadt Köln zu erteilen. Was genau die Hintergründe dieses Auskunftsverlangens sind und warum sich der Kläger dagegen wehrte, lesen Sie hier.

Auskunftsverlangen der Stadt Köln

Die Stadt Köln (Beklagte) erhebt auf Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014“ eine Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) als Aufwandsteuer.

Die Klägerin ist Betreiberin eine Internetplattform und vermittelt über ihr Onlineportal private Übernachtungsmöglichkeiten. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Bescheid auf, ihr schriftlich nachstehende Daten aller Beherbergungsbetriebe (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff) im Stadtgebiet Köln, die von der Klägerin vermittelt wurden, mitzuteilen. Die Mitteilung wurde zum Zwecke der Steuererhebung verlangt. Konkret verlangte die Beklagte von der Klägerin, die folgenden Daten:

  • Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin
  • Anschrift des Beherbergungsbetriebes,
  • den jeweiligen Zeitpunkt, seitdem die Beherbergungen angeboten werden.

Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und erhob Klage. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass alle für die Besteuerung notwendigen Daten beim Steuerschuldner zu erheben seien. Auch sei das Verlangen unverhältnismäßig, da die Beklagte zunächst eigene Ermittlungen aufnehmen müssen, um die geforderten Daten zu ermitteln. Es müssten datenschutzrechtliche Belangen Dritter berücksichtigt werden:

„Es würden im großen Umfang Daten auch von solchen Betrieben erfasst, die gegebenenfalls überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich der KfA-Satzung fielen oder die Steuer ordnungsgemäß entrichteten. Die von der Beklagten angeforderten Daten unterlägen als personenbezogene Daten dem besonderen Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Weitergabe komme danach nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Betracht, welche nicht vorliege. Im Hinblick darauf sei der Klägerin nicht zuzumuten, die erbetenen Auskünfte zu erteilen.“

Entscheidung des VG Köln

Das VG Köln wies die Klage der Klägerin ab und entschied, dass der Betreiber einer Online-Plattform auf den Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden, verpflichtet werden kann, Auskunft über die bei ihm registrierten Anbieter zu erteilen. Das Auskunftsersuchen der Beklagten sei rechtmäßig. Hierzu führte das Gericht unter anderem aus:

„Bei dem Auskunftsersuchen der Beklagten handelt es sich um ein so genanntes „Sammelauskunftsersuchen“, das dadurch gekennzeichnet ist, dass über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilt werden soll. Ein Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, wenn die anordnende Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. Es müssen über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen.“

Die Beklagte habe nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die Identität der Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet in einem wesentlichen Umfang nicht bekannt sei.

„Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist.“

Den Entscheidungsgründen des Urteils ist zu entnehmen, dass das Auskunftsersuchen sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Umfangs der Daten verhältnismäßig sei. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen sei notwendig und erforderlich.

Das Gericht geht hierbei insbesondere darauf ein, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden konnte, eigene Ermittlungen anzustellen, um die erforderlichen Daten entsprechend zu beschaffen:

„Die Beklagte kann die angeforderten Informationen weder durch eigene Ermittlungen noch auf andere oder die Klägerin weniger belastende Weise erlangen. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne, weil sie über die Internetseite der Klägerin Kontakt mit den Vermietern aufnehmen könne. Dem steht schon entgegen, dass sich das Auskunftsersuchen auf alle bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses registrierten Vermieter bezieht, während bei einer Recherche nur die an diesem Tag angebotenen Unterkünfte ermittelt werden können. Hingegen sind die Angebote, die nicht mehr oder noch nicht zur Verfügung stehen, nicht erkennbar.“

„Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt.“

Der Klägerin sei es zumutbar, dem Auskunftsersuchen nachzukommen. Auch, wenn die vom Auskunftsersuchen betroffenen Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehen seien, ist das Gericht davon überzeugt, dass das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben, auch Eingriffe in das geschützte Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtfertigt.
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass solche Informationen einem besonderen Schutz unterliegen:

„Zudem sind die ggf. betroffenen Geschäftsgeheimnisse in besonderer Weise geschützt, weil die Finanzbehörden zur Wahrung des Steuergeheimnisses, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO Geschäftsgeheimnisse umfasst, verpflichtet sind.“

Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Regelungen des Datenschutzes dem Auskunftsersuchen der Beklagten nicht entgegenstehen.

OVG Münster hat das Urteil des VG Köln nun bestätigt

Das OVG hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach Angaben in der Pressemitteilung wurde zur Begründung des Beschlusses, unter anderem ausgeführt, dass das VG Köln zu Recht angenommen habe, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei. Auch sei davon auszugehen, dass eine hohe Anzahl von Anbietern, die von ihnen gegen Entgelt angebotenen Unterkünfte, nicht versteuern.

Die Beklagte habe die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Daten der Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im streitgegenständlichen Stadtgebiet mitzuteilen. Die Aufforderung der Stadt, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichketen im Gebiet der Stadt Köln mitzuteilen, um auf diesem Weg, diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hatten, sei legitim.

Zudem sei die Beklagte wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands auch nicht darauf zu verweisen, die privaten Unterkunftsanbieter auf eine andere Weise zu ermitteln. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG ging es hierbei um ca. 300 Anbieter.

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