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Gutachten einer Immobilie ist ein personenbezogenes Datum

Gutachten einer Immobilie ist ein personenbezogenes Datum

Das Verwaltungsgericht Schwerin (Urteil vom 29.04.2021 – Az.: 1 A 1343/19 SN) hat entschieden, dass ein Beweissicherungsgutachten über eine Immobilie insgesamt ein personenbezogenes Datum darstellt. Zudem umfasse Art.15 Absatz 3 DSGVO auch die Herausgabe der vollständigen Kopie eines solchen Gutachtens an den Eigentümer. Den Sachverhalt und die genauen Hintergründe des Verfahrens lesen Sie hier.

Hintergrund des Urteils

Der Kläger beauftragte im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes einen Sachverständigen (Beigeladener zu 2.) mit der Erstellung eines Gutachtens über den bau-und funktionstechnischen Gebäudezustand im Hinblick auf vorhandene Schäden am Nachbargebäude. Das Nachbargebäude steht im Eigentum des Beigeladen zu 1. Bei der Objektbegehung zur Erstellung des Gutachtens war der Eigentümer anwesend. Im Nachgang wurde ein umfassendes Gutachten erstellt, welches dem Kläger vorliegt.

Anschließend verlangte der Eigentümer vom Kläger die Übersendung des erstellten Gutachtens. Sein Verlangen begründet er damit, dass er seine Zustimmung zur Erstellung des Gutachtens nur unter der Bedingung erteilt habe, dass er eine Kopie des Gutachtens erhalte.

Da der Kläger seinem Verlangen nicht nachkam, wendet sich der Eigentümer mit seinem Anliegen an die zuständige Aufsichtsbehörde (Beklagte). Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem der Kläger angewiesen wurde, dem Eigentümer eine Kopie des Gutachtens zur Zustandserfassung des Gebäudes zukommen zu lassen. Die Beklagte stütze den Bescheid auf Art.58 Absatz 2 lit.c) DSGVO und Art.15 Absatz 3 DSGVO.

Demnach verfügt die Aufsichtsbehörde über jegliche Abhilfebefugnisse, dies ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Recht zu entsprechen.

Der Bescheid wurde unter anderem damit begründet, dass es sich bei dem Gutachten um ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art.4 Nr.1 DSGVO handele. In dem Gutachten könne ein Personenbezug zum Eigentümer hergestellt werden. Das Recht auf die Übersendung der Kopie ergebe sich darüber hinaus aus Art.15 Absatz 3 DSGVO.

Vorbringen des Klägers

Der Kläger begründet seine Klage insbesondere damit, dass das Gutachten keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalte. Es sei ausschließlich eine Darstellung über den Gebäudezustand erfolgt, die keine Informationen enthalten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Da der Eigentümer in dem Gutachten nicht namentlich benannt wurde, sondern nur die Rede vom „Eigentümer“ ist, seien keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden. Darüber hinaus führt der Kläger aus:

„Zwar könne das Gutachten eindeutig einem Objekt zugeordnet werden; dass das Objekt – etwa durch Einholung eines Grundbuchauszugs – einem Eigentümer zugeordnet werden könne, führe jedoch nicht dazu, dass das Gutachten eine Verknüpfung mit personenbezogenen Informationen darstelle.“

Es lägen nur reine Sachdaten vor und der Eigentümer sei ohnehin bereits im Besitz der Informationen, die das Gutachten enthält.

Klageabweisung durch das VG Schwerin

Nach Auffassung des Gerichts ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage der Verfügung ist demnach Art .58 II lit.c iVm Art. 15 Absatz 3 DSGVO. Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass gegensätzlich der Auffassung des Klägers sehr wohl personenbezogene Daten des Eigentümers im Sinne von Art.4 Nr.1 DSGVO betroffen sind:

„Unter die Vorschrift fallen daher im Kontext verwendete persönliche Informationen, die sich direkt oder indirekt auf eine Person beziehen. Darunter zählen Identifikationsmerkmale (zum Beispiel: Name, Anschrift, IP-Adresse etc.), äußere Merkmale (zum Beispiel: Größe, Haarfarbe, etc.), innere Zustände (zum Beispiel: Gedanken, Gefühle, etc.) sowie sachliche Informationen zu Vermögens- und Eigentumsverhältnissen, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie alle Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt.“

Demnach stellen Fotos vom Inneren eines Gebäudes personenbezogene Daten dar. Den durch solche Bilder werden Einblicke in den privaten Lebensbereich der betroffenen Person gegeben:

„Fotos vom nichtöffentlichen Gebäudeinneren stellen ebenfalls personenbezogene Daten dar. Durch sie werden Einblicke in teils private Lebensbereiche, Wohnsituation und auch die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen gegeben, welche sonst nicht und allenfalls – wenn überhaupt – von wenigen Personen vor Ort eingesehen werden könnten. Sie werden tendenziell der Privatsphäre und somit einem besonders schützenswerten Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zugeordnet.“

Das Gericht stellt klar, dass es im konkreten Fall, nicht um reine Sachdaten geht. Sachdaten sind Informationen, die sich ausschließlich auf eine Sache beziehen und keinerlei Zusammenhang zu einer Person aufweisen. Aber auch Informationen über Sachen können aufgrund bestimmter Identifikationsmerkmale einen Bezug zu einer Person aufweisen. Im vorliegenden Fall kann aber nicht die Rede von einem reinen Sachdatum sein.

Ein Personenbezug kann nach dem Europäischen Gerichtshof grundsätzlich aus einem Ergebnis-, Inhats- oder Zweckelement, aus einer Kombination einzelner Elemente oder der Verwirklichung aller Element resultieren.

Ein Inhaltselement ist beispielsweise dann verwirklicht, wenn eine Aussage über den Wert einer Immobilie getroffen wird. Diese Wertangabe bezieht sich zwar auf die Immobilie selbst. Jedoch besteht auch ein Bezug zum Eigentümer, da die Information mit einer Kennziffer in Form der Georeferenzierung versehen ist. Dadurch ist es möglich, einen Bezug zum Lebensbereich einer Person herzustellen.

„Indem detailliert der individuelle und einzigartige Zustand des Eigentums des Beigeladenen zu 1. erfasst und mit seiner Adresse verknüpft wird, liegt eine indirekte personenbezogene Information vor. Durch diese werden Rückschlüsse auf die konkreten vermögens- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 1. ermöglicht.“

Da das Gutachten auch Bilder enthält, können Rückschlüsse auf Kaufvorlieben und den Wert der Gegenstände und dadurch Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des Beigeladenen gezogen werden.

Rechtmäßiger Bescheid der Aufsichtsbehörde

Nach Auffassung des Gerichts war es der Aufsichtsbehörde gestattet, den Kläger anzuweisen, dem Verlangen des Eigentümers nachzukommen, da ein vorheriger Antrag des Eigentümers zuvor abgelehnt wurde und dieser sich an die Beklagte gewandt hatte, vgl. Art .58 Absatz 2 lit.c DSGVO.

Der Eigentümer hat im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Herausgabe der Kopie gemäß Art.15 III DSGVO. Diesem Verlangen ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Anspruch umfasst die Herausgabe des gesamten Gutachtens:

„Unter Anwendung der dargelegten Auffassung ist es gerechtfertigt, das Gutachten in seiner Gesamtheit vom Anspruch auf Kopie erfasst anzusehen. Dieses stellt in seiner Summe sowie in seinen einzelnen Bestandteilen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. dar.“

Kein Ausschluss des Anspruchs

Unter anderem geht das Gericht auch auf den Erwägungsgrund 62 der DSGVO ein. Dieser stehe dem Auskunftsanspruch nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen. Demnach entfällt die Auskunftspflicht, wenn die betroffene Person, die Informationen bereits hat:

„Diese Erwägung kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn die gewünschte Information in der konkret begehrten Form dem Auskunftsersuchenden bekannt ist.“

Dass sich der Eigentümer vom Zustand selbst überzeugen kann, steht seinem Anspruch nicht entgegen. Es kommt nämlich vielmehr auf die Informationen an, die im Gutachten verarbeitet wurden.

„Selbst wenn unterstellt werden würde, dass der Beigeladene zu 1. die vollständigen Informationen des aufgezeichneten Diktats des Beigeladenen zu 2. vernommen habe und dies ausreichend sei, eine Kenntnis der Informationen anzunehmen, wären diese Informationen jedoch nicht identisch mit dem streitgegenständlichen Gutachten. In dem Gutachten wurden Fotos und Beschreibungen in einem Gesamtwerk aus verschiedenen Quellen (Fotoapparat und Diktataufzeichnung) zusammengefasst. Dies stellt wiederum eine eigenständige Verarbeitung i.S.d. DS-GVO dar, von deren Ergebnis der Beigeladene zu 1. keine Kenntnis hat.“

Bedeutung des Urteils

Das Urteil geht umfassend auf viele datenschutzrechtliche Aspekte ein. Interessant ist hierbei insbesondere die Differenzierung zwischen Sachdaten und Personendaten. Es wird verdeutlicht, dass eine Identifizierbarkeit für einen Personenbezug ausreichend ist. Bei einem unberechtigten Nichttätigwerden, kann die Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen, dessen Vollzug sie auch mit einem Zwangsgeld androhen kann.

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  • Ich glaube das gerichtliche Aktenzeichen gehört zu einem anderen Urteil. Vielleicht könnte das noch korrigiert werden. Ansonsten sehr interessanter Beitrag!

  • Wenn ich es richtig verstehe, wird der Personenbezug vor allem über die „Kennziffer in Form einer Georeferenzierung“ hergestellt. Von dieser Kennziffer habe ich noch nie etwas gehört. Wem ist diese bekannt? Wie kann das personenbezogen sein? Oder ist das eine öffentlich einsehbare Kennziffer?

    • Es geht um die Abgrenzung zwischen Sachdatum und personenbezogenem Datum. Bezüglich der Georeferenzierung führt das Gericht Folgendes aus:
      „Ein direkter Personenbezug besteht, wenn Aussagen über eine Person getroffen werden, der indirekte Personenbezug ist anzunehmen, wenn Beziehungsaussagen getätigt werden; zum Beispiel bei einer Aussage über den Wert einer Immobilie. Hier bezieht sich die Aussage formal auf das Objekt, sie bezieht sich aber zugleich auf den Eigentümer des Objekts, da die originär sachbezogene Information mit einer Kennziffer in Form der Georeferenzierung versehen ist. Dadurch wird ein Bezug zu dem Lebensbereich einer konkreten Person hergestellt.“
      Unter dem Vorgang der Georeferenzierung versteht man die Zuweisung raumbezogener Informationen, der Georeferenz, zu einem Datensatz. Dabei kann zum Beispiel die Zuweisung zu einer Postanschrift gemeint sein.

  • Danke für den informativen Beitrag, hat mir sehr geholfen. Super!

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