Im Datenschutzrecht gelten die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Es sollen also nach Möglichkeit keine personenbezogenen Daten oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich verwendet werden. Dies ergibt sich aus § 3a BDSG und im Rahmen des Sozialdatenschutzes aus § 78b SGB X. Weiterlesen