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Geiz ist geil… auch im (Gesundheits-) Datenschutz!

Geiz ist geil… auch im (Gesundheits-) Datenschutz!

Im Datenschutzrecht gelten die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Es sollen also nach Möglichkeit keine personenbezogenen Daten oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich verwendet werden. Dies ergibt sich aus § 3a BDSG und im Rahmen des Sozialdatenschutzes aus § 78b SGB X.

Veränderte Art der Datenübermittlung bei Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen

Nunmehr wurde bei Abrechnungen ambulanter ärztlicher Leistungen gemäß § 295 SGB V die bisherige Datenübermittlung unmgestaltet. An die Stelle der fallbezogenen Datenübermittlung trat eine arzt- und versichertenbezogene Datenübermittlung (so genannte Einzelfallnachweise).

Grundsätze Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind erfüllt

In der Unterrichtung durch die Bundesregierung wird darauf hingewiesen, dass der Bewertungsausschuss zu dem Ergebnis gelangt, dass beiden Grundsätzen Rechnung getragen wird. Der Bericht soll dem Deutschen Bundestag Erkenntnisse liefern über die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vergütungsreform gesetzlich vorgesehenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten an die Krankenkassen sowie an die Selbstverwaltungspartner auch mit Blick auf die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten (BT-Drucks17/4412, S. 2).

Hintergrund hierfür waren Befürchtungen des damaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Hinblick auf die Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen.

Der Bewertungsausschuss führt die Einhaltung beider Grundsätze im vorliegenden Fall darauf zurück, dass weitestgehend auf bereits bestehende, nicht personenbezogene Datengrundlagen zurückgegriffen worden sei und die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten bislang nicht ausgeschöpft werden mussten.

Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gelten auch für Privatunternehmen

Wie § 3a BDSG zeigt, gelten beide Grundsätze auch für Privatunternehmen. Das Sprichwort

Wer nicht neugierig ist, der erfährt auch nichts. (J.W. von Goethe)

gilt daher nur bedingt für Privatunternehmen. Denn bei der Verwendung von Daten gilt in der Regel, dass diese Verwendung auch erforderlich sein muss, weshalb die Verwendung andernfalls unzulässig ist.

Eine Einstellung à la

Die Öffentlichkeit hat eine unstillbare Neugier, alles zu wissen, nur nicht das Wissenswerte. (Oscar Wilde)

kann für Unternehmen sogar teuer werden, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, der kann mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,- EUR belegt werden (§ 43 II Nr. 1, III BDSG).

Im Zweifelsfall sollten Sie daher lieber vorher Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten konsultieren.

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