Ist ein Arbeitnehmer jährlich länger als 6 Wochen krankheitsbedingt abwesend, kann dies eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zur Folge haben. Möchte der Arbeitgeber sodann zur Maßnahme der ordentlichen Kündigung greifen, muss geprüft werden, ob eine solche sozial gerechtfertigt wäre und in diesem Rahmen zunächst ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vom Arbeitgeber angeboten werden. Welche Auswirkungen in diesem Rahmen fehlende Datenschutzhinweise auf die ordnungsgemäße Einleitung des BEM-Verfahrens haben, zeigt uns das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2021. Weiterlesen