Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erlaubt jeder Person, von Unternehmen oder Behörden Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. In diesem Artikel widmen wir uns dem Thema, ob und inwieweit ein Auskunftsanspruch auch gegenüber der Polizei geltend gemacht werden kann.
Der Inhalt im Überblick
Die Polizei und das Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist von zentraler Bedeutung, da es Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person schafft. Darüber hinaus ermöglicht das Auskunftsrecht für die betroffene Person die Kontrolle über ihre eigenen Daten.
Neben den Unternehmen aus der Privatwirtschaft, erheben und nutzen auch die staatlichen Institutionen große Mengen an personenbezogenen Daten der Bürger. Da ist es naheliegend sich zu fragen, welche Daten die Polizei da nun genau gespeichert hat. Ob nach einem Verkehrsverstoß, einer Anzeige oder anderen polizeilichen Vorgängen – jeder kann in Situationen kommen, in denen die Polizei personenbezogene Daten zu einer Person speichert.
Nach welchem Gesetz richtet sich der Auskunftsanspruch?
Viele Menschen wissen inzwischen, dass sie bei Unternehmen und Behörden auf Grundlage der DSGVO Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen können. Weniger bekannt ist jedoch, dass die DSGVO nicht gilt, wenn Daten zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung verarbeitet werden. In solchen Fällen richtet sich das Auskunftsrecht nach Landesrecht (z. B. § 33 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)) oder im Falle des BKA nach § 84 BKAG i. V. m. §§ 57, 58 BDSG. Diese Rechtsgrundlage gilt auch dann, wenn Landesbehörden die Daten im polizeilichen Informationssystem (INPOL) eingegeben haben.
Auskunftsberechtigte Personen
Klar ist jedoch, dass sowohl Beschäftigte als auch Bürger*innen gegenüber der Polizei ein Recht auf Auskunft haben. Den Antrag kann die betroffene Person selbst stellen, aber auch eine von ihr bevollmächtigte Person, wie beispielsweise ein Rechtsanwalt, oder – bei Kindern unter 14 Jahren – ein gesetzlicher Vertreter. Bei Minderjährigen ab 14 Jahren kann die Auskunft direkt an sie selbst erteilt werden, sofern sie über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen.
Wie sieht Antrag auf Auskunft aus?
Ein Antrag auf Auskunft ist formlos möglich. Es wird jedoch empfohlen, ihn schriftlich zu stellen. Ein Antrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen, die Adresse und gegebenenfalls das Geburtsdatum,
- einen Vermerk, dass die betroffene Person Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten wünscht,
- sowie – falls sie gezielte Informationen zu bestimmten Daten, Vorgängen oder Ereignissen anfordern möchte – eine entsprechende Konkretisierung im Antrag.
Der Antrag muss nicht begründet werden, die betroffene Person muss also der Polizei nicht mitteilen, warum sie die Informationen haben möchte. Die Polizei ist verpflichtet, die Auskunft auch ohne Begründung zu erteilen.
Nachweis der Identität
Die Polizei muss sicherstellen, dass sie die Informationen an die richtige Person herausgibt. Häufig wird daher eine Kopie des Personalausweises verlangt.
Dabei können nicht notwendige Daten, wie zum Beispiel die Seriennummer oder das Lichtbild, geschwärzt werden. Für die Feststellung der Identität benötigt die Polizei in der Regel nur folgende Angaben: Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer und Geburtsort.
Die Polizei darf die Kopie nur zur Bearbeitung des Antrags nutzen und muss sie anschließend löschen.
Umfang des Anspruchs auf Auskunft
Wie bereits erwähnt, hat eine betroffene Person Anspruch auf alle personenbezogenen Daten, die bei der Polizei gespeichert sind. Dafür hat die Polizei ihr eine Übersicht aller Vorgänge und Daten zu der Person zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören folgende Informationen:
- die Zwecke der Datenverarbeitung,
- der Zeitpunkt der Speicherung und Löschfristen,
- Übermittlungen an andere Stellen.
Daten Dritter, die mit den Informationen verknüpft sind, sollten von der Polizei geschwärzt oder ausgeschlossen werden, denn diese Informationen stehen der antragsstellenden Person nicht zu.
Die Landespolizei muss der betroffenen Person Auskunft über Daten geben, die sie selbst in Systeme wie INPOL (das Informationssystem der Polizei) oder PIAV (Polizeilicher Informations- und Analyseverbund) eingestellt hat. Für Daten, die von anderen Behörden gespeichert wurden, sind diese selbst zuständig.
Die Polizei muss die Informationen in verständlicher Sprache und in einer klaren Form mitteilen. Dazu gehört auch, dass Fachbegriffe oder Verweise auf Systeme (wie z. B. INPOL oder PIAV) erklärt werden.
Frist für die Bearbeitung des Auskunftsanspruches
Im Gegensatz zur DSGVO legen manche Landesdatenschutzgesetze keine konkrete Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens fest. Dennoch sollte die Polizei das Anliegen möglichst zeitnah bearbeiten. Bei besonders komplexen Anfragen kann die Bearbeitung jedoch auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Auskunftsanspruch einfach geltend machen
Die Polizei erhebt und speichert personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Gründen. Sie haben als betroffene Person das Recht zu erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind. Einen Auskunftsantrag können Sie einfach, grundsätzlich ohne Kosten und ohne großen Aufwand stellen.
Heißt aber letztendlich, wenn ich wissen will, ob und was die Polizei (Deutschland insgesamt) von mir gespeichert hat, muss ich 18 Auskunftsersuchen machen. Nicht schlecht.
Für den polizeilichen Informationsverbund stellt das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) sicher, dass sich die betroffene Person zur Geltendmachung ihrer Rechte lediglich an eine zentrale Stelle wenden muss und nicht an die Vielzahl der beteiligten Behörden (BKA, Bundespolizei, Zollkriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundestag sowie die 16 Landespolizeien). Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 BKAG übernimmt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der jeweils verantwortlichen Stelle die Auskunftserteilung. Ergänzend gewährleistet § 85 BKAG, dass Betroffene ihre Auskunftsrechte auch dann wirksam geltend machen können, wenn ihnen die verantwortliche Stelle nicht bekannt ist. In einem solchen Fall sind alle beteiligten Stellen verpflichtet, das Anliegen der betroffenen Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten und über diese Weiterleitung zu informieren.
Vielen Dank für die Information.
In Bayern wird aus dem AuskunftsRecht eine „Entscheidung des Verantwortlichen“, da können dann schon mal 2 der 18 wegfallen…
Datenschutzrechtliche Regelungen können den Auskunftsanspruch in der Praxis mitunter erschweren und den Zugang zu Auskünften unpraktikabel gestalten. So ist beispielsweise die Vorlage von Personalausweis oder Reisepass zum Nachweis der Identität stets unter Beachtung der Vorschriften des Personalausweisgesetzes (PAuswG) sowie des Passgesetzes (PassG) vorzunehmen. Danach dürfen Anfragen zur Identitätsprüfung ausschließlich auf Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Die Polizei kann solche Anfragen daher nur als eine von mehreren zulässigen Alternativen, etwa neben der Vorlage einer Meldebescheinigung, einsetzen.
In der Praxis wird häufig allein die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis verlangt. Dies wird von Antragstellern im Regelfall akzeptiert.
Vielen Dank, das ist sehr interessant!
Gilt dies auch für das Innenministerium oder den Staatsschutz?
Ich frage für einen Freund :)