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Auskunftsersuchen ja, aber bitte nur konkret

Auskunftsersuchen ja, aber bitte nur konkret

Das OLG Karlsruhe macht mal wieder deutlich: Ein Auskunftsersuchen findet schnell seine Grenzen, wenn es nicht konkret genug gestellt wird. So wurde in zweiter Instanz einem Versicherungsnehmer die Auskunft über die Berechnungsgrundlagen zu den erfolgten Beitragsanpassungen des Versicherers versagt.

Kommt Ihnen der Fall bekannt vor?

Genau, ein ähnlich gelagerter Fall wurde letztes Jahr vom BGH entschieden. Wir haben damals dazu berichtet. Es ging inhaltlich auch um Vertragsanpassung und einen geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Sie sehen, das Thema beschäftigt weiterhin die Gerichte.

Verkürzte Darstellung des Urteils:

Im Wege der Stufenklage machte der Kläger Rückerstattungsansprüche nach Beitragserhöhungen in einer Krankheitskostenversicherung geltend.

Der Kläger forderte ergebnislos die Krankenkasse auf, ihm Unterlagen zu Beitragsanpassungen in den Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung von Erhöhungsbeiträgen, die auf unwirksame Prämienanpassungen gezahlt worden seien.

Die Versicherungsbedingungen enthalten eine Beitragsanpassungsklausel. Diese sei nach Vortrag des Klägers in erster Instanz materiell unwirksam. Die vom Versicherer vorgenommenen Prämienneufestsetzungen seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Insbesondere seien bei der Nebenrechnung nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt worden. Die maßgeblichen Nachträge zum Versicherungsschein habe der Kläger nicht mehr, weshalb er Auskunftsansprüche über die Beitragsänderungen der Jahre 2019 und 2020 aus Art. 15 DSGVO, § 242 BGB und § 810 BGB (analog) geltend macht.

Was wollte der Kläger?

Der Kläger hat beantragt,

„den Beklagten – im Wege der Stufenklage – zu verurteilen, Auskunft über alle Beitragsanpassungen der Jahre 2019 sowie 2020 zu erteilen, hierzu die entsprechenden Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen und die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Prämienneukalkulation seit dem 01.01.2019 mitzuteilen […].“

Was ist eine Stufenklage? Nach § 254 ZPO ist eine Stufenklage im zivilgerichtlichen Verfahren immer dann sinnvoll, wenn zunächst die Erteilung einer Auskunft verlangt werden, um dann ein darauf basierendes Leistungsverlangen geltend zu machen.

Wie hat das OLG entschieden?

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil die Berufung des Klägers für zulässig, aber unbegründet erachtet […].

Die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen sparen wir an dieser Stelle aus. Interessant für uns ist die Begründung zum Anspruch aus Art. 15 DSGVO. Das Ergebnis vorweg: Das Auskunftsbegehren rechtfertige sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.

Das Gericht führt aus:

„Bei den Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten diese Dokumente jeweils nur einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers und der ggfs. weiteren Versicherten (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 27.09.2023 – BGH Aktenzeichen IVZR17722 IV ZR 177/22, WM 2023, WM Jahr 2023 Seite 2043 Rn. WM Jahr 2023 Seite 2043 Randnummer 46-WM Jahr 2023 Seite 2043 Randnummer 49 m.w.N.). Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Auskunftsantrags hat der Kläger indessen nicht vorgenommen.“

Auch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Daten. Zwar sei die Norm teilweise als eigenständige Rechtsgrundlage anzusehen. Das Gericht versteht diesen Anspruch auf Herausgabe einer Datenkopie aber vielmehr als zusätzlichen Antrag zu Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.2023 könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt.

Und was wird mal wieder deutlich?

Im Urteil wird wieder deutlich, dass zum einen ein Auskunftsanspruch grundsätzlich konkretisiert werden muss. Ein genereller Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat vor Gericht eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg.

Einleuchtend ist hier außerdem, dass sich das Recht auf Kopie aus dem Umfang aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gemachten Auskunftsanspruch ableitet, da der Art. 15 Abs. 3 DSGVO inhaltlich nichts zum Umfang des Ersuchens aussagt. Die Systematik des Artikels spricht außerdem auch dafür.

Kleine Kritik am Rande

Wirklich überzeugend argumentiert und subsumiert ist die Versagung des Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO leider nicht. Das Gericht sagt zwar, dass die Versicherungsscheine und die Nachträge zum Versicherungsschein jeweils in ihrer Gesamtheit keine personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers seien (Wortlaut identisch mit BGH Urteil vom 27.9.2023 – IV ZR 177/22). Das OLG macht aber keine Ausführungen zum konkreten Fall.

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