Der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse daran, sich vorab ausführlich über die Personen zu informieren, die er sich „ins Haus holen“ will. Oftmals reichen Zeugnisse nicht aus, um die für ihn relevanten Informationen zu erhalten. Eine Auskunft beim ehemaligen Arbeitgeber könnte Abhilfe verschaffen – aber ist das überhaupt zulässig?
Bedürfnis nach einer Arbeitgeberauskunft
Arbeitszeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen, d.h. die Beurteilung des Arbeitnehmers ist nach objektiven Gesichtspunkten wahrheitsgemäß vorzunehmen. Sie sind jedoch häufig relativ formell und unpersönlich. Zudem sind sie je nachdem, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis erteilt wurde mehr oder weniger aussagekräftig.
Gerade wenn es um die Besetzung leitender Positionen oder Positionen mit besonderer Verantwortung geht, möchte der Arbeitgeber sich jedoch ein reelles Bild von dem zukünftigen Arbeitnehmer machen, dass sein Verhalten im Alltag widerspiegelt. Fraglich ist jedoch, inwieweit der Ex-Arbeitgeber überhaupt Auskünfte über den ehemaligen Arbeitnehmer geben darf.
Datenschutz vs. Arbeitgeberauskunft
Die Einholung einer Auskunft beim ehemaligen Arbeitgeber begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken. Zum einen stellt diese Vorgehensweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Direkterhebung dar, § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG:
Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. […]
Zum anderen steht es dem Arbeitnehmer frei, zu entscheiden ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für seine Bewerbung anfordert (vgl. §§ 630 BGB, 109 Abs. 1 GewO), er entscheidet mithin selbst, wie detailliert er seinem zukünftigen Arbeitgeber Auskunft geben möchte. Diese Entscheidungsfreiheit würde durch eine Auskunftsanfrage beim ehemaligen Arbeitgeber unterlaufen.Zudem besteht bei einer mündlichen Auskunft – obwohl diese ebenfalls der Wahrheitspflicht unterliegt – eher die Gefahr, dass für den Arbeitnehmer nachteilige Dinge erwähnt werden.
Im Übrigen sind dem ehemalige Arbeitgeber bei der Weitergabe von Informationen ebenfalls rechtlichen Schranken gesetzt. Er unterliegt selbst dem Datengeheimnis des § 5 BDSG und ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet in Bezug auf seine ehemaligen Beschäftigten Vertraulichkeit bewahren.
Dementsprechend bedarf die Erteilung der Auskunft bzw. die Anfrage einer solchen einer sorgfältigen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers.
Umsetzung in der Praxis
In Anbetracht des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers spricht vieles dafür, die Arbeitgeberauskunft von der Einwilligung des Betroffenen abhängig zu machen, um seinem Selbstbestimmungsrecht gerecht zu werden.
In jedem Fall sollte man die folgenden Dinge beachten:
- Unabhängig von einer zuvor erteilten Einwilligung dürfen nur solche Informationen abgefragt bzw. weitergegeben werden, die ohnehin von dem Fragerecht des Arbeitgebers erfasst sind.
- Auskünfte sollten nur von dem jeweils letzten Arbeitgeber eingeholt bzw. durch den vorherigen Arbeitgeber erteilt werden.
- Bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind Auskunftsanfragen grundsätzlich zu unterlassen.
- Bei der Auskunft müssen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Grundsatz der Vertraulichkeit seiner Personalakte berücksichtigt werden.
- Bei der Weitergabe von Auskünften sollte berücksichtigt werden, ob der Arbeitnehmer ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis angefordert hat.
Im Zweifel fragen sie am besten Ihren Datenschutzbeauftragten.
wie soll ein neuer Arbeitgeber ein durch den Arbeitnehmer selbst verfasstes Arbeitszeugnis werten, zu dem der vorherige Arbeitgeber quasi durch ein Arbeitsgericht genötigt wird. Einerseits soll im Arbeitszeugnis nur die Wahrheit über den Mitarbeiter stehen, andererseits darf man nichts Nachteiliges schreiben, wie: er war anmaßend, nicht teamfähig, hat Großes angekündigt ( Leistung, Erfolg ) – kam aber wenig dabei heraus,…Auskunft geben darf man auch nicht bei Anfrage. Nicht einmal den bereits vollständig genommenen Urlaub vor Ende Juni kann man zur Kenntnis geben – und der Mitarbeiter tut es ganz bestimmt in der neuen Firma :-). Deutsche Rechtsgrundlagen sind da echt ein Witz. Nur die miesen Typen haben etwas davon, die Guten landen erst gar nicht vor dem Arbeitsgericht! Die bleiben!
Sehe ich nicht so. Es gibt nämlich OFT genug den Fall, dass der alte Arbeitgeber ein persönliches Problem mit dem Arbeitnehmer hat. Wenn er will, kann er ihn immer rausekeln. Habe genügend Bekannte und ehemalige Kolleginnen, denen das widerfahren ist. Kommt viel häufer vor als man denkt. Ebenso, dass der Chef gar nicht mitbekommt, was man überhaupt an Aufgaben hat. Fragt man meinen Chef, was ich alles mache, kann er von all dem höchstens ein Drittel aufzählen… Traurig aber wahr. Ich bin absolut der Meinung, selbst wenn jemand vielleicht nicht so gute Arbeit gemacht hat, er verdient doch eine zweite Chance! Wenn er auch das beim nächsten Arbeitgeber versaut und schnell wieder von der Bildfläche verschwindet und dann wieder beim Nächsten, hat er viele sehr kurze Stationen im Lebenslauf… Das ist dann seine „Strafe“, denn gut kommt sowas sicher nicht an. Und einfach zu erklären ist es sowieso nicht.
Was für ein beschissenes System im deutschen Arbeitsrecht herrscht ist nahezu Ausbeutung und Zermürbung der Arbeitgeber auf höchstem Niveau!!!! Teilweise auch für kleinere Betriebe womöglich das aus der aufgebauten Existenz. Da Kriminelle durch den Datenschutz in Schutz genommen werden, was für eine Ironie!!!
Eigene erlebte Szenarien als Arbeitgeber in der Telekommunikation:
Mitarbeiter möchte seine Provisionskasse aufbessern und gibt verschleiert innerhalb von 2 Monaten über 100 Fake Verträge ein. Da der Mitarbeiter alte Kundendaten zusammengewürfelt hat, sahen die Verträge vertrauenswürdig aus da keine Fehlermeldung kam. Mit einem bis zwei Monate unterschied bemerkte der Anbieter das diese Kunden gar nicht existieren und hat kurzerhand und verständlicher weise die geworbenen Kunden nicht verprovisioniert und an die 17.000€ nicht ausgezahlt und ich hatte nicht mal eine Chance den schaden durch Aktionen oder Verkaufsfördernde Maßnahmen entgegen zu wirken da ich mit der Provision von den Fake Verträgen fest gerechnet habe und die arglistige Täuschung anfangs nicht auffiel. Ende vom Lied durch diese arglistige Täuschung konnte ich seinerzeit nicht rechtzeitig darauf reagieren und habe für zwei Monate kaum Geld ausgezahlt bekommen so das ich meine Kosten wie andere Mitarbeiter, Mieten und andere wichtige Sachen nicht mehr decken sowie zahlen konnte und kurz vor dem aus stand.
Nachdem ich den Mitarbeiter zur rede stellte im Verkaufsraum selber wo eine Kamera lief, gab er alles zu und wurde von mir Fristlos gekündigt. Bei der Polizei habe ich dann Anzeige erstattet und bin zu meinem Anwalt gegangen wegen Schadensersatz. Daraufhin hat der Mitarbeiter sich direkt Krankschreiben lassen.
Jetzt kommt der Oberhammer!!!!
Trotz schilder im Verkaufsraum, das der Shop Innenraum gem. Art 13 DS-GVO Videoüberwacht wird und jeder der sich darin aufhält damit einverstanden ist sowie auch eine Audioaufnahme für den Fall einer Kriminellen Handlung verwendet werden darf, heißt es: „Nein, aus Datenschutzgründen darf die Aufnahme wo er alles zugibt nicht als Beweis verwendet werden.
Kein Ton … OK.
Die Kunden mit denen Datenmissbrauch von dem Mitarbeiter getrieben wurde, dürfen wegen Datenschutz von mir nicht kontaktiert werden…. Alles klar auch Ok,
Dem neuen Arbeitgeber der paar Straßen von meinem Laden entfernt ist der auch mit Telekommunikation arbeitet und mich diesbezüglich kontaktiert, darf ich auch keine Auskunft geben oder Warnen das er Kriminell ist…. WTF, im ernst!!
Außerdem, hat mein Anwalt gesagt das ich Ihn nicht Fristlos kündigen kann trotz Betruges, Datenmissbrauch und arglistige Täuschung sowie ergaunern von Provisionen und musste dem sogar noch einen Monat länger sein Gehalt bezahlen während der zuhause Eier geschaukelt hat.
Leute geht es noch? Bis die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei zu Potte kommt, hat er in seinem neuen Job wieder zugeschlagen und ich konnte nicht mal ne Warnung wegen Datenschutz aussprechen oder meine Erfahrung teilen.
Es sollte in solchen fällen eher möglich sein das der Ex Arbeitgeber sich dazu äußern darf und wenn der Ex-Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist er sich dagegen wehren kann. So hätten mehr Arbeitnehmer Respekt und eine größere Hemmschwelle keine scheiße zu bauen.
Deutschland, Paradies für Kriminelle und die Arbeitgeber sind immer die Idioten.
Man erschaft immer mehr Gesetze und Regeln, an denen man doch letztendlich scheitert. Schlechte und unehrliche Arbeitnehmer oder „böse“ Chefs haben wir unserer homogenisierten und steifen Gesellschaft und ihrer beschissenen Wertesystem zu verdanken.