Arbeitgeber sollen zukünftig dazu angehalten werden, Systeme einzurichten, mit denen die täglich geleisteten Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zuverlässig gemessen werden können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Az: C-55/18). Lesen Sie hier, welche datenschutzrechtlichen Implikationen sich daraus ergeben.
Der Inhalt im Überblick
Der Sachverhalt
Die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) erhob vor dem Nationalen Gerichtshof in Spanien Klage auf Feststellung einer Verpflichtung eines Ablegers der Deutsche Bank, ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit einzurichten. Nur so könne die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten zuverlässig überprüft werden. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Systems ergebe sich nicht nur aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie.
Dem hielt die Deutsche Bank entgegen, dass das spanische Recht keine solche allgemeingültige Verpflichtung vorsehe. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden sei, sei nur die Aufzeichnung der geleisteten Überstunden sowie deren Übermittlung zum jeweiligen Monatsende an die Arbeitnehmer und ihre Vertreter vorgesehen.
Die Entscheidung des EuGH
Der Rechtsstreit wurde dem EuGH vorgelegt, welcher die Auffassung der Gewerkschaft bestätigte. Dies folge aus der Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, das in der Charta Grundrechte der Europäischen Union verbürgt und durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Um die hieraus resultierenden Rechte zu gewährleisten
„müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“
In Deutschland ist bisher lediglich vorgesehen, dass Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, dokumentiert werden müssen.
Bedeutung der systematischen Zeiterfassung für den Datenschutz
Der Einsatz von Zeiterfassungssystemen ist bei Beachtung bestimmter Grundsätze datenschutzrechtlich zulässig und wird von viele Unternehmen bereits praktiziert. Datenschutzrechtlich hat der Einsatz solcher Systeme unter verschiedenen Gesichtspunkten Bedeutung.
Häufig werden für die Zeiterfassung Systeme externer Dienstleister eingesetzt. Sofern diese Dienstleister die in den Systemen verarbeiteten personenbezogenen Daten einsehen können, sind stets zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Insbesondere sollten solche Dienstleister stets sorgfältig ausgewählt werden.
Daneben sollten Zugriffsrechte, Funktionalitäten und Zwecke des Systems konkret definiert und in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Zudem ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten.
Am besten Sie lassen sich hierbei durch Ihren Datenschutzbeauftragten beraten.