Wenn es etwas gibt, das man bei der Berufswahl stets beachten sollte, ist es die Frage, ob der Beruf ein solcher ist, bei dem man sich per se mit einem Bein im Gefängnis befindet. Wenn dem so ist und man sich dennoch zur Ausübung desselbigen entscheidet, dann sollte eines in keinem Fall vergessen werden: Dass man sich eben per se mit einem Bein im Gefängnis befindet…
Der Inhalt im Überblick
Mit einem Bein im Gefängnis
Es gibt bestimmte Berufe, bei denen es hinlänglich bekannt ist, dass diese einer gewissen Verschwiegenheit unterliegen, wie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte. Doch dies sind bei weitem nicht die einzigen, die sich zweimal überlegen sollten, wem sie welche Informationen weitergeben.
Denn auch weniger offensichtliche Berufe unterliegen der gleichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB, wie etwa
- Tierarzt, Apotheker, Angehörige eines Heilberufes,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle,
- Mitglied oder Beauftragter einer anerkannten Beratungsstelle (§§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes),
- staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen,
- Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung, wozu nach der Rechtsprechung des BGH auch selbständige Versicherungsvertreter gehören,
- Angehöriger einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle oder
- Datenschutzbeauftragte.
Außerdem kommen noch einige Berufe aus dem öffentlichen Bereich dazu.
Dummheit schützt vor Strafe nicht
Auch wenn wir bereits an der einen oder anderen Stelle über das Bestehen der Schweigepflicht berichtet hatten und dass Thema an sich auch nicht gänzlich neu ist, scheint es dennoch nicht so wirklich bei den jeweiligen Berufsgruppen angekommen zu sein.
Das Problem ist, dass bei den entsprechenden Berufsgruppen vorausgesetzt wird, dass sie ihre Pflicht zur Verschwiegenheit kennen. Wer dennoch Informationen unberechtigt weiter gibt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Das Damoklesschwert
Dass das Damoklesschwert also direkt über einem hängt, kann man leider nicht verhindern, dass es runter fällt aber schon. Dazu müssen die Mitarbeiter aber auch wissen, was bereits strafbare Handlungen sind und wie sie sich davor schützen können.
Denn im Gegensatz zur Datenweitergabe kommt es bei der Offenbarung von Geheimnissen nicht darauf an, ob sie an „Dritte“ weitergegeben werden. Auch gegenüber Angehörigen desselben Berufes besteht die Pflicht. Und so muss (auch diesen gegenüber) eine Offenbarung stets „befugt“ erfolgen, um der Strafbarkeit zu entgehen.
Auf Messers Schneide
Die Befugnis kann entweder aus einer wirksamen Schweigepflichtentbindungserklärung oder einer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung herrühren. Erstere kann unter Beachtung bestimmter Anforderungen wirksam erteilt werden, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Schweigepflichtentbindung einzelfallabhängig erfolgt. Dies gilt ebenso für die gesetzliche Verpflichtung zur Informationsweitergabe, die sich – je nach Sachverhalt – in unterschiedlichen Gesetzen finden kann.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, dass eine Offenbarung aus Notwehr- oder Notstandrechtlichen Aspekten notwendig sein kann. Diese Konstellation wird sich vor allem im Bereich des Verdachtes auf Kindswohlgefährdungen finden lassen. Da die Entscheidung hierüber tatsächlich äußerst schwierig sein kann, empfiehlt sich hier die Kontaktierung eines spezialisierten Rechtsanwaltes.
Wissen ist Macht
Die Mitarbeiter sollten aber so oder so in jedem Fall wissen, dass sie der jeweiligen Verschwiegenheit unterliegen und was sie tun müssen, um der drohenden Strafbarkeit zu entgehen. In diesem Fall hilft nur Aufklärung und Sensibilisierung in Verbindung mit den jeweils passenden Dokumenten, um die Offenbarung zu legalisieren. Hierfür ist der Datenschutzbeauftragte der richtige Ansprechpartner – gut also, wenn Sie einen haben…
Es fehlt noch der Mediator, der gemäß § 4 des Mediationsgesetzes ebenfalls der Schweigepflicht unterliegt.
Hallo, ich bin daran interessiert wie das Verhältnis von Schweigepflicht und Datenschutz zu Instant Messaging Programmen steht. Wenn ich also mit einer Person per WhatsApp kommuniziere und der Inhalt der Schweigepflicht unterliegt, ist meines Wissens nach, kein Datenschutz gegeben, da Meta-Daten bei WhatsApp in den USA gespeichert werden. Wenn ich die Person davor darüber Informiere und mein Einverständnis für die Kommunikation per WhatsApp einholen, ist das die Schweigepflicht und der Datenschutz von meiner Seite aus gewährleistet?
Vielen Dank schonmal!
Hallo, zunächst bitten wir um Beachtung, dass wir in diesem Rahmen keine Rechtsberatung im Einzelfall vornehmen dürfen.
Generell kann gesagt werden, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten stets auch die Datensicherheit und damit auch die Sicherheit des Kommunikationsweges zu beachten ist. Dies gilt für alle Kommunikationswege und daher auch für WhatsApp. Die Nutzung eines bestimmten Kommunikationsweges kann allerdings mit Einverständnis des Betroffenen erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass der Betroffene bei seiner Einwilligung über den Umfang seiner Einwilligungserklärung ausreichend aufgeklärt ist. Dies betrifft auch mögliche Risiken des Kommunikationsweges.