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Reden ist Silber, schweigen ist Gold – Datenschutz im Strafgesetzbuch

Reden ist Silber, schweigen ist Gold – Datenschutz im Strafgesetzbuch

Dass es bestimmte Vertragsverhältnisse gibt, die einer gewissen Vertraulichkeit unterliegen, ist der großen Masse noch bewusst. Dies gilt insbesondere für Ärzte und Anwälte. Dass die gleiche Verpflichtung allerdings auch weitere Berufsgruppen trifft, wissen häufig nicht mal die Akteure selbst. Blöd, wenn dann noch ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann…

Grundsätzliches zur Schweigepflicht

Neben der grundsätzlichen Verpflichtung, das Datengeheimnis nach § 5 BDSG zu wahren, gibt es für sogenannte Berufsgeheimnisträger noch eine besondere Verschwiegenheitspflicht nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Zu diesen Berufsgeheimnisträgern gehören nicht nur Ärzte, Anwälte und Psychologen sondern etwa auch

  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen

Gemäß § 203 StGB machen sich diese demnach strafbar, wenn sie

„unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbaren.“

Die Strafbarkeit liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Der Verstoß und seine Vermeidbarkeit

Ein Verstoß gegen die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung liegt vor, wenn ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart wird.

Offenbaren ist dabei als eine Weitergabe der Informationen, unabhängig davon auf welchem Wege (mündlich, schriftlich, Einsichtnahme) diese geschieht, zu verstehen. Dabei ist besonders zu beachten, dass die Offenbarung eines Geheimnisses auch unter Berufskollegen – also Anwalt zu Anwalt, Pädagoge zu Pädagoge –  erfolgen kann. Auch in diesem Fall wäre eine Strafbarkeit gegeben, sofern die Offenbarung unbefugt erfolgt ist.

Eine unbefugte Offenbarung erfolgt dann nicht unbefugt, wenn eine Offenbarungspflicht (z.B. § 138 StGB) besteht oder eine Einwilligung, eine sogenannte Schweigepflichtenbindungserklärung, vorliegt.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Allerdings werden an diese Erklärung auch datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt. Dies sind etwa:

  • Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes
  • Transparenz: Welche Daten werden übermittelt?
  • Zeitliche Begrenzungen
  • Erforderlichkeit
  • Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung nach § 4a BDSG

Darüber hinaus gelten für diese Berufsgruppen weitere datenschutzrechtliche Anforderungen – denn neben den standesrechtlichen Regelungen gelten weiter die Vorgaben der Datenschutzgesetze, wie etwa die Forderungen zur Datensicherheit.

Fazit

Ein fachlicher Austausch unter Kollegen ist oft nicht nur sinnvoll, sondern auch hilfreich und gewollt. Dennoch ist den Berufsgeheimnisträgern gut daran gelegen, sich über die Folgen eines solchen Austausches zu informieren und entsprechend abzusichern.

Bei der Formulierung solcher Erklärungen sollte Ihnen Ihr Datenschutzbeauftragter weiter helfen können. Gut also, wenn Sie einen haben…

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